Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden
möge. LXVI. WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten. Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden
möge. LXVI. WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0122"/> </div> <div> <head>Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge.<lb/></head> <head>LXVI.<lb/></head> <p>WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0122]
Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge.
LXVI.
WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten.
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