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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Wie in appellation sachen nach der kriegsbefestigung gehandlet werden soll.
LIX.

DIeser vorgeschriebener Rechtlicher Proceß soll nicht allein in den rechtfertigungen erster Instantz / Sondern auch in den appellation Sachen an vnserm Hoffgericht gehalten werden.

So fern aber in appellation Sachen der Appellans oder Appellatus nichts weiters / dann in erster Instantz beschehen / nach befestigung des kriegs zu beweisen / oder einzubringen hetten / soll alßbaldt auff jhr begeren Terminus producendi omniae, & concludendi, angesetzt werden.

Wolte aber ein Parthey / Appellans, oder Appellatus, nach beschehener kriegsbefestigung nicht newes fürbringen / Sondern begerte jhme alßbaldt Terminum Producendum omnia, vnd zu beschliessen anzusetzen / vnd doch sein Wiedertheil weiters einbringen wolt / soll jhm solchs zuthun / zeit angesetzt / vnd wie in erster Instantien / zuhandlen zugelassen / vnd gestattet werden.

Wie in appellation sachen nach der kriegsbefestigung gehandlet werden soll.
LIX.

DIeser vorgeschriebener Rechtlicher Proceß soll nicht allein in den rechtfertigungen erster Instantz / Sondern auch in den appellation Sachen an vnserm Hoffgericht gehalten werden.

So fern aber in appellation Sachen der Appellans oder Appellatus nichts weiters / dann in erster Instantz beschehen / nach befestigung des kriegs zu beweisen / oder einzubringen hetten / soll alßbaldt auff jhr begeren Terminus producendi omniae, & concludendi, angesetzt werden.

Wolte aber ein Parthey / Appellans, oder Appellatus, nach beschehener kriegsbefestigung nicht newes fürbringen / Sondern begerte jhme alßbaldt Terminum Producendum omnia, vnd zu beschliessen anzusetzen / vnd doch sein Wiedertheil weiters einbringen wolt / soll jhm solchs zuthun / zeit angesetzt / vnd wie in erster Instantien / zuhandlen zugelassen / vnd gestattet werden.

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[45/0105] Wie in appellation sachen nach der kriegsbefestigung gehandlet werden soll. LIX. DIeser vorgeschriebener Rechtlicher Proceß soll nicht allein in den rechtfertigungen erster Instantz / Sondern auch in den appellation Sachen an vnserm Hoffgericht gehalten werden. So fern aber in appellation Sachen der Appellans oder Appellatus nichts weiters / dann in erster Instantz beschehen / nach befestigung des kriegs zu beweisen / oder einzubringen hetten / soll alßbaldt auff jhr begeren Terminus producendi omniae, & concludendi, angesetzt werden. Wolte aber ein Parthey / Appellans, oder Appellatus, nach beschehener kriegsbefestigung nicht newes fürbringen / Sondern begerte jhme alßbaldt Terminum Producendum omnia, vnd zu beschliessen anzusetzen / vnd doch sein Wiedertheil weiters einbringen wolt / soll jhm solchs zuthun / zeit angesetzt / vnd wie in erster Instantien / zuhandlen zugelassen / vnd gestattet werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/105>, abgerufen am 16.11.2024.