Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt. Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet. Von beweisung durch Augenschein.
LVII. BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden. verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt. Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet. Von beweisung durch Augenschein.
LVII. BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0103" n="44"/> verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt.</p> <p>Das aber <hi rendition="#i">Instrumenta</hi> vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet.</p> </div> <div> <head>Von beweisung durch Augenschein.<lb/></head> </div> <div> <head>LVII.<lb/></head> <p>BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [44/0103]
verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt.
Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet.
Von beweisung durch Augenschein.
LVII.
BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |