Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt.

Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet.

Von beweisung durch Augenschein.
LVII.

BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.

verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt.

Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet.

Von beweisung durch Augenschein.
LVII.

BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0103" n="44"/>
verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben
                     vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff
                     des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften
                     also verlegt / oder verloren seindt.</p>
        <p>Das aber <hi rendition="#i">Instrumenta</hi> vnd brieffliche vrkunden nicht
                     allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der
                     Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an
                     seinem ort geordnet / vnd vermeldet.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von beweisung durch Augenschein.<lb/></head>
      </div>
      <div>
        <head>LVII.<lb/></head>
        <p>BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach
                     beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von
                     den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß
                     Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie
                     recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[44/0103] verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt. Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet. Von beweisung durch Augenschein. LVII. BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/103
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/103>, abgerufen am 18.12.2024.