Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

Bild:
<< vorherige Seite

vom Schloß hinunter in die Herberg oder anders worhin tragen / es werde jhm dann von vnserm Marschalck Hoffschencken oder Küchenmeister sonderlich erlaubt vnd geheissen / vnd man sey gewiß / das sie zu gebürlicher zeit wieder herauff gebracht werden.

Die Sahlherrn sollen alle Wochen zweymal / als fürnemlich des Sontags vnd auff andere Feyertage frische weisse Tücher auff die Tische legen / vnd alle Tage die Hoffstuben fegen / vnd darauff reuchern / auch die Tische Wochentlich einmal sampt den Becken vnd Stöpen waschen vnd schewren lassen.

Wann die Sahlherrn die Tischtücher zur Wasche bringen / sollen sie die öffentlich vber die Achsel gehenget tragen / damit sie nicht beargwohnet werden / als theten sie darunter heimlich etwas abschlepffen.

Sie sollen auch die Zinnen Becken / Teller / Leuchter / Commentlen / Handbecken / Gießkannen / Tisch: vnd Handtücher gezelet / in jhrem gewarsarmb / vnd darüber ein gewiß richtig Inventarium halten / vnd dauon alle halbe Jahr für vnserm Marschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister Rechnung thun / vnd was ohne gnugsame entschüldigung zerbrochen oder verloren / darzu zuantworten schüldig sein.

Fütterung der Pferde.

Vnser Haber: vnd Futterschreiber sol beneben vnserm Futtermarschalck jederzeit zugeordenter gewönlicher zeit / als des Sommers zu Zwey / vnd Winters zeit vmb ein Vhr nach Mittage / auff die Pferde Habern geben / damit ein jeder die rechte gebürliche zeit wissen vnd in acht haben / auch das Futter ohn vergebliches langes auffhalten bekommen möge.

Wer solche zeit aber ohn erhebliche vrsach verseumet / der mag es jhme selbst zumessen / vnd sol für dasmal nicht gefüttert werden.

vom Schloß hinunter in die Herberg oder anders worhin tragen / es werde jhm dann von vnserm Marschalck Hoffschencken oder Küchenmeister sonderlich erlaubt vnd geheissen / vnd man sey gewiß / das sie zu gebürlicher zeit wieder herauff gebracht werden.

Die Sahlherrn sollen alle Wochen zweymal / als fürnemlich des Sontags vnd auff andere Feyertage frische weisse Tücher auff die Tische legen / vnd alle Tage die Hoffstuben fegen / vnd darauff reuchern / auch die Tische Wochentlich einmal sampt den Becken vnd Stöpen waschen vnd schewren lassen.

Wann die Sahlherrn die Tischtücher zur Wasche bringen / sollen sie die öffentlich vber die Achsel gehenget tragen / damit sie nicht beargwohnet werden / als theten sie darunter heimlich etwas abschlepffen.

Sie sollen auch die Zinnen Becken / Teller / Leuchter / Commentlen / Handbecken / Gießkannen / Tisch: vnd Handtücher gezelet / in jhrem gewarsarmb / vnd darüber ein gewiß richtig Inventarium halten / vnd dauon alle halbe Jahr für vnserm Marschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister Rechnung thun / vnd was ohne gnugsame entschüldigung zerbrochen oder verloren / darzu zuantworten schüldig sein.

Fütterung der Pferde.

Vnser Haber: vnd Futterschreiber sol beneben vnserm Futtermarschalck jederzeit zugeordenter gewönlicher zeit / als des Sommers zu Zwey / vnd Winters zeit vmb ein Vhr nach Mittage / auff die Pferde Habern geben / damit ein jeder die rechte gebürliche zeit wissen vnd in acht haben / auch das Futter ohn vergebliches langes auffhalten bekommen möge.

Wer solche zeit aber ohn erhebliche vrsach verseumet / der mag es jhme selbst zumessen / vnd sol für dasmal nicht gefüttert werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0020"/>
vom Schloß hinunter in die Herberg oder anders worhin tragen / es werde jhm dann von vnserm Marschalck Hoffschencken oder Küchenmeister sonderlich erlaubt vnd geheissen / vnd man sey gewiß / das sie zu gebürlicher zeit wieder herauff gebracht werden.</p>
        <p>Die Sahlherrn sollen alle Wochen zweymal / als fürnemlich des Sontags vnd auff andere Feyertage frische weisse Tücher auff die Tische legen / vnd alle Tage die Hoffstuben fegen / vnd darauff reuchern / auch die Tische Wochentlich einmal sampt den Becken vnd Stöpen waschen vnd schewren lassen.</p>
        <p>Wann die Sahlherrn die Tischtücher zur Wasche bringen / sollen sie die öffentlich vber die Achsel gehenget tragen / damit sie nicht beargwohnet werden / als theten sie darunter heimlich etwas abschlepffen.</p>
        <p>Sie sollen auch die Zinnen Becken / Teller / Leuchter / Commentlen / Handbecken / Gießkannen / Tisch: vnd Handtücher gezelet / in jhrem gewarsarmb / vnd darüber ein gewiß richtig Inventarium halten / vnd dauon alle halbe Jahr für vnserm Marschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister Rechnung thun / vnd was ohne gnugsame entschüldigung zerbrochen oder verloren / darzu zuantworten schüldig sein.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Fütterung der Pferde.<lb/></head>
        <p>Vnser Haber: vnd Futterschreiber sol beneben vnserm Futtermarschalck jederzeit zugeordenter gewönlicher zeit / als des Sommers zu Zwey / vnd Winters zeit vmb ein Vhr nach Mittage / auff die Pferde Habern geben / damit ein jeder die rechte gebürliche zeit wissen vnd in acht haben / auch das Futter ohn vergebliches langes auffhalten bekommen möge.</p>
        <p>Wer solche zeit aber ohn erhebliche vrsach verseumet / der mag es jhme selbst zumessen / vnd sol für dasmal nicht gefüttert werden.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0020] vom Schloß hinunter in die Herberg oder anders worhin tragen / es werde jhm dann von vnserm Marschalck Hoffschencken oder Küchenmeister sonderlich erlaubt vnd geheissen / vnd man sey gewiß / das sie zu gebürlicher zeit wieder herauff gebracht werden. Die Sahlherrn sollen alle Wochen zweymal / als fürnemlich des Sontags vnd auff andere Feyertage frische weisse Tücher auff die Tische legen / vnd alle Tage die Hoffstuben fegen / vnd darauff reuchern / auch die Tische Wochentlich einmal sampt den Becken vnd Stöpen waschen vnd schewren lassen. Wann die Sahlherrn die Tischtücher zur Wasche bringen / sollen sie die öffentlich vber die Achsel gehenget tragen / damit sie nicht beargwohnet werden / als theten sie darunter heimlich etwas abschlepffen. Sie sollen auch die Zinnen Becken / Teller / Leuchter / Commentlen / Handbecken / Gießkannen / Tisch: vnd Handtücher gezelet / in jhrem gewarsarmb / vnd darüber ein gewiß richtig Inventarium halten / vnd dauon alle halbe Jahr für vnserm Marschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister Rechnung thun / vnd was ohne gnugsame entschüldigung zerbrochen oder verloren / darzu zuantworten schüldig sein. Fütterung der Pferde. Vnser Haber: vnd Futterschreiber sol beneben vnserm Futtermarschalck jederzeit zugeordenter gewönlicher zeit / als des Sommers zu Zwey / vnd Winters zeit vmb ein Vhr nach Mittage / auff die Pferde Habern geben / damit ein jeder die rechte gebürliche zeit wissen vnd in acht haben / auch das Futter ohn vergebliches langes auffhalten bekommen möge. Wer solche zeit aber ohn erhebliche vrsach verseumet / der mag es jhme selbst zumessen / vnd sol für dasmal nicht gefüttert werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/20
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/20>, abgerufen am 18.12.2024.