Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genommen haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht. Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genom̃en haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht. Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0077"/> turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genom̃en haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht.</p> </div> <div n="2"> <head>Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557.<lb/></head> <p>VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0077]
turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genom̃en haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht.
Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557.
VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |