Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89. Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.
Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89. Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0137"/> Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89.</p> </div> <div n="2"> <head>Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.<lb/></head> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0137]
Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89.
Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |