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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89.

Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.

Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89.

Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.
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[0137] Wofern jhr von ewerm furnehmen dießfals auch abzustehen willens / das sie sich alsdann der gebür hierunter auch zuerzeigen nicht vngeneigt / Wann nun ein sodanes nicht allein der Ordnung algemeiner beschriebenen Recht / sondern auch dero von Weilandt vnserm freundtlichen lieben Vettern / Brudern vnd Geuattern / Herrn Erichen / Hertzogen zu Braunscheig vnd Lüneburgk / Hochlöblicher gedechtnus dießfals gethaner / vnnd von euch zu behueff ernenter ewer Mitbürger wieder Beclagte von Hardenberg eingefurter anordnung / welcher jhr nicht weiniger / alß andere zugehorsamen schuldig / gestracks zuwieder / Wir euch auch darüber kein sonderlichs einzureumen / noch dasjennige / was andern vnrecht / euch recht sein zulassen / bedacht / So begeren wir hiemit in gnaden ernstlich / das jhr obangezogenem Mandat zu wircklicher volge / euch in diesem der sachen vnnd daruff der gebür auch erinnert / sollichen vermeintlichen vnnd wiederrechtlichen gebrauch abschaffet / vnd vnsere Vnderthanen / auch alle vnd jede / so in vnser Hocheit vnnd Fürstenthümben bleiben / mit dem jennigen / was jhnen alda bey euch erblich anfallen wirdet / hinfurter ohn einige abkurtzung des Drittenpfennings / vnhinderlich gewehrn lasset / vnd damit weiterung verhütet / Solchs ist an jhm selbst billig / Wir verlassen vns darzu vnnachlessig gentzlich / vnd seind euch mit gnaden geneigt / Datum Juliusfriedenstedt / am 7. Februarij Anno. 89. Hertzogen Heinrichen Julij etc. an den Cantzler D. Johan Jageman gethane erclerunge / wie es in künfftig vnter S. F. G. Dienern mit dem Drittenpfennig gehalten werden sol / sub dato den 17. Februari Anno 1590.

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/137>, abgerufen am 16.11.2024.