Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.ben muchten / vnnd gleichwol nach gemachtem Geldt daraus sich würden wenden / keins wegs gemeint sein / Darnach du dich allenthalb gehorsamblich zuachten vnd zurichten / Daranne thustu / zu dem das es an sich billig / vnsere gnedige zuuerlessige meinung / Datum Münden den 9. Februarij Anno 74. Weilandt Hertzogen Julij etc. an Bürgermeister vnnd Raht S. F. G. Stadt Northeimb abgangener Be uelch / darein S. F. G. vorgesetzte verordnung des dritten Pfennings halben confirmirt, sub dato des 7. Februarij Anno 1589. Vnsern gunst zuuor / Ersame vorsichtige liebe getrewe / Was wir auff ewer Mitbürger Hans Voßen vnd Hans Quanten vielfaltigs vndertheniges suppliciren vnd anhalten / des von jhrer angefallenen Erbschafft zu Sutheimb abgekürtzten Drittenpfennings halber den von Hardenberg auff Hardenberg vnnd vnserm Ambtman zu Harste vnnd auch lieben getrewen Johan Dotenhausen widermahls aufferlegt vnd beuohlen / das habt jhr beyverwahrt copeilich / vnnd darneben auß der Abschrifft ernanter von Hardenberg vnlangst eingeschickten gegenbericht vnnd entschüldigung zuuernehmen / auß was vrsachen / sie angeregten Drittenpfenning / den ewern volgen zulassen / beschwer tragen / Nemblich / das sie sich ein ebenmessigs / weil es mit den jhrigen / wan denen etwa Erbfelle alda bey euch zufallen / nicht anders gehalten / sondern jhnen von euch der Drittepfenning alzeit abgekürtzt vnd einbehalten werde / vber euch beklagt / mit dem erbieten / ben muchten / vnnd gleichwol nach gemachtem Geldt daraus sich würden wenden / keins wegs gemeint sein / Darnach du dich allenthalb gehorsamblich zuachten vnd zurichten / Daranne thustu / zu dem das es an sich billig / vnsere gnedige zuuerlessige meinung / Datum Münden den 9. Februarij Anno 74. Weilandt Hertzogen Julij etc. an Bürgermeister vnnd Raht S. F. G. Stadt Northeimb abgangener Be uelch / darein S. F. G. vorgesetzte verordnung des dritten Pfennings halben confirmirt, sub dato des 7. Februarij Anno 1589. Vnsern gunst zuuor / Ersame vorsichtige liebe getrewe / Was wir auff ewer Mitbürger Hans Voßen vnd Hans Quanten vielfaltigs vndertheniges suppliciren vnd anhalten / des von jhrer angefallenen Erbschafft zu Sutheimb abgekürtzten Drittenpfennings halber den von Hardenberg auff Hardenberg vnnd vnserm Ambtman zu Harste vnnd auch lieben getrewen Johan Dotenhausen widermahls aufferlegt vnd beuohlen / das habt jhr beyverwahrt copeilich / vnnd darneben auß der Abschrifft ernanter von Hardenberg vnlangst eingeschickten gegenbericht vnnd entschüldigung zuuernehmen / auß was vrsachen / sie angeregten Drittenpfenning / den ewern volgen zulassen / beschwer tragen / Nemblich / das sie sich ein ebenmessigs / weil es mit den jhrigen / wã denen etwa Erbfelle alda bey euch zufallen / nicht anders gehalten / sondern jhnen von euch der Drittepfenning alzeit abgekürtzt vnd einbehalten werde / vber euch beklagt / mit dem erbieten / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0136"/> ben muchten / vnnd gleichwol nach gemachtem Geldt daraus sich würden wenden / keins wegs gemeint sein / Darnach du dich allenthalb gehorsamblich zuachten vnd zurichten / Daranne thustu / zu dem das es an sich billig / vnsere gnedige zuuerlessige meinung / Datum Münden den 9. Februarij Anno 74.</p> </div> <div n="2"> <head>Weilandt Hertzogen Julij etc. an Bürgermeister vnnd Raht S. F. G. Stadt Northeimb abgangener Be uelch / darein S. F. G. vorgesetzte verordnung des dritten Pfennings halben confirmirt, sub dato des 7. Februarij Anno 1589.<lb/></head> <p>Vnsern gunst zuuor / Ersame vorsichtige liebe getrewe / Was wir auff ewer Mitbürger Hans Voßen vnd Hans Quanten vielfaltigs vndertheniges suppliciren vnd anhalten / des von jhrer angefallenen Erbschafft zu Sutheimb abgekürtzten Drittenpfennings halber den von Hardenberg auff Hardenberg vnnd vnserm Ambtman zu Harste vnnd auch lieben getrewen Johan Dotenhausen widermahls aufferlegt vnd beuohlen / das habt jhr beyverwahrt copeilich / vnnd darneben auß der Abschrifft ernanter von Hardenberg vnlangst eingeschickten gegenbericht vnnd entschüldigung zuuernehmen / auß was vrsachen / sie angeregten Drittenpfenning / den ewern volgen zulassen / beschwer tragen / Nemblich / das sie sich ein ebenmessigs / weil es mit den jhrigen / wã denen etwa Erbfelle alda bey euch zufallen / nicht anders gehalten / sondern jhnen von euch der Drittepfenning alzeit abgekürtzt vnd einbehalten werde / vber euch beklagt / mit dem erbieten / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0136]
ben muchten / vnnd gleichwol nach gemachtem Geldt daraus sich würden wenden / keins wegs gemeint sein / Darnach du dich allenthalb gehorsamblich zuachten vnd zurichten / Daranne thustu / zu dem das es an sich billig / vnsere gnedige zuuerlessige meinung / Datum Münden den 9. Februarij Anno 74.
Weilandt Hertzogen Julij etc. an Bürgermeister vnnd Raht S. F. G. Stadt Northeimb abgangener Be uelch / darein S. F. G. vorgesetzte verordnung des dritten Pfennings halben confirmirt, sub dato des 7. Februarij Anno 1589.
Vnsern gunst zuuor / Ersame vorsichtige liebe getrewe / Was wir auff ewer Mitbürger Hans Voßen vnd Hans Quanten vielfaltigs vndertheniges suppliciren vnd anhalten / des von jhrer angefallenen Erbschafft zu Sutheimb abgekürtzten Drittenpfennings halber den von Hardenberg auff Hardenberg vnnd vnserm Ambtman zu Harste vnnd auch lieben getrewen Johan Dotenhausen widermahls aufferlegt vnd beuohlen / das habt jhr beyverwahrt copeilich / vnnd darneben auß der Abschrifft ernanter von Hardenberg vnlangst eingeschickten gegenbericht vnnd entschüldigung zuuernehmen / auß was vrsachen / sie angeregten Drittenpfenning / den ewern volgen zulassen / beschwer tragen / Nemblich / das sie sich ein ebenmessigs / weil es mit den jhrigen / wã denen etwa Erbfelle alda bey euch zufallen / nicht anders gehalten / sondern jhnen von euch der Drittepfenning alzeit abgekürtzt vnd einbehalten werde / vber euch beklagt / mit dem erbieten /
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