Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.gewogen / Datum Wolffenbüttel den 14. Octobris Anno. 67. Weilandt Hertzogen Julij offenes Edict, Jagt vnd Fischen belangendt / am 30. Julij Anno 1581. publiciret. VOn GOttes gnaden / Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Thun hiemit negst erbietung vnser gnad vnd gunst / allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs eingesessenen vnd Vnderthanen / wes standes die sein / zuwissen / Wiewol wir so weinig alß Weilandt der Hochgeborne Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. vnser freundtlicher Herr vnnd Vater / Hochlöblicher Christmilter gedechtnuß / fur vns bey S. L. Regierung / denen von der Ritterschafft / vnd andern Landtstenden / ausserhalb jren eigenen Gerichten vnd Hocheit / auff jren Lehens / erblichen oder Pfandtsgrundt vnd bodem / so fern sich die in jhren bezirck vnd grentzen erstrecken / welche die haben / den andern aber gleich vff jhren Adelichen Meyergütern / hin vnd wieder in vnsern Emptern / Iurisdiction vnd Landsfürstlichen Obrigkeit / keiner hohen oder niedern jagt / stellens / hetzens / lauschens oder kuhrens / noch auch einiges Weidewergks / vielweiniger schiessens des Wilpräts / noch auch des Fischens gestendig / welches dann S. L. durch ein gemein Ausschreiben / wie auch nachfolgents wir mehrmahl ernstlich verbotten / vnd aber darüber in erfahrung kommen / das von etlichen / vnnd sonderlich des Adels darwieder mit vngebürlichen heimblichen eingriffen / bißweiln gewogen / Datum Wolffenbüttel den 14. Octobris Anno. 67. Weilandt Hertzogen Julij offenes Edict, Jagt vnd Fischen belangendt / am 30. Julij Anno 1581. publiciret. VOn GOttes gnaden / Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Thun hiemit negst erbietung vnser gnad vnd gunst / allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs eingesessenen vnd Vnderthanen / wes standes die sein / zuwissen / Wiewol wir so weinig alß Weilandt der Hochgeborne Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. vnser freundtlicher Herr vnnd Vater / Hochlöblicher Christmilter gedechtnuß / fur vns bey S. L. Regierung / denen von der Ritterschafft / vnd andern Landtstenden / ausserhalb jren eigenen Gerichten vnd Hocheit / auff jren Lehens / erblichen oder Pfandtsgrundt vnd bodem / so fern sich die in jhren bezirck vnd grentzen erstrecken / welche die haben / den andern aber gleich vff jhren Adelichen Meyergütern / hin vnd wieder in vnsern Emptern / Iurisdiction vnd Landsfürstlichen Obrigkeit / keiner hohen oder niedern jagt / stellens / hetzens / lauschens oder kuhrens / noch auch einiges Weidewergks / vielweiniger schiessens des Wilpräts / noch auch des Fischens gestendig / welches dann S. L. durch ein gemein Ausschreiben / wie auch nachfolgents wir mehrmahl ernstlich verbotten / vnd aber darüber in erfahrung kommen / das von etlichen / vnnd sonderlich des Adels darwieder mit vngebürlichen heimblichen eingriffen / bißweiln <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0130"/> gewogen / Datum Wolffenbüttel den 14. Octobris Anno. 67.</p> </div> <div n="2"> <head>Weilandt Hertzogen Julij offenes Edict, Jagt vnd Fischen belangendt / am 30. Julij Anno 1581. publiciret.<lb/></head> <p>VOn GOttes gnaden / Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Thun hiemit negst erbietung vnser gnad vnd gunst / allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs eingesessenen vnd Vnderthanen / wes standes die sein / zuwissen / Wiewol wir so weinig alß Weilandt der Hochgeborne Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. vnser freundtlicher Herr vnnd Vater / Hochlöblicher Christmilter gedechtnuß / fur vns bey S. L. Regierung / denen von der Ritterschafft / vnd andern Landtstenden / ausserhalb jren eigenen Gerichten vnd Hocheit / auff jren Lehens / erblichen oder Pfandtsgrundt vnd bodem / so fern sich die in jhren bezirck vnd grentzen erstrecken / welche die haben / den andern aber gleich vff jhren Adelichen Meyergütern / hin vnd wieder in vnsern Emptern / Iurisdiction vnd Landsfürstlichen Obrigkeit / keiner hohen oder niedern jagt / stellens / hetzens / lauschens oder kuhrens / noch auch einiges Weidewergks / vielweiniger schiessens des Wilpräts / noch auch des Fischens gestendig / welches dann S. L. durch ein gemein Ausschreiben / wie auch nachfolgents wir mehrmahl ernstlich verbotten / vnd aber darüber in erfahrung kommen / das von etlichen / vnnd sonderlich des Adels darwieder mit vngebürlichen heimblichen eingriffen / bißweiln </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0130]
gewogen / Datum Wolffenbüttel den 14. Octobris Anno. 67.
Weilandt Hertzogen Julij offenes Edict, Jagt vnd Fischen belangendt / am 30. Julij Anno 1581. publiciret.
VOn GOttes gnaden / Wir Julius / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Thun hiemit negst erbietung vnser gnad vnd gunst / allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs eingesessenen vnd Vnderthanen / wes standes die sein / zuwissen / Wiewol wir so weinig alß Weilandt der Hochgeborne Fürst / Herr Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. vnser freundtlicher Herr vnnd Vater / Hochlöblicher Christmilter gedechtnuß / fur vns bey S. L. Regierung / denen von der Ritterschafft / vnd andern Landtstenden / ausserhalb jren eigenen Gerichten vnd Hocheit / auff jren Lehens / erblichen oder Pfandtsgrundt vnd bodem / so fern sich die in jhren bezirck vnd grentzen erstrecken / welche die haben / den andern aber gleich vff jhren Adelichen Meyergütern / hin vnd wieder in vnsern Emptern / Iurisdiction vnd Landsfürstlichen Obrigkeit / keiner hohen oder niedern jagt / stellens / hetzens / lauschens oder kuhrens / noch auch einiges Weidewergks / vielweiniger schiessens des Wilpräts / noch auch des Fischens gestendig / welches dann S. L. durch ein gemein Ausschreiben / wie auch nachfolgents wir mehrmahl ernstlich verbotten / vnd aber darüber in erfahrung kommen / das von etlichen / vnnd sonderlich des Adels darwieder mit vngebürlichen heimblichen eingriffen / bißweiln
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