Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.warumb solche Verfolgung beschehe / vberantworten lasse / auch zu dem endt / ein Ambt vnnd Stadt / auch Flecken vnnd Dorff dem andern durch den Glockenschlag vnnd sonsten die Handt biete / Inmassen wir vns darüber mit vnsern benachbarten Fürsten / Graffen vnnd Städten / allenthalben dahin verglichen / Das sie euch vnsern Beschlosten / Beambten / Städten vnd Dörffern / vff den fall / do jhr sie nieder zuwerffen selbst nicht mechtig gnug weret / durch den Sturm oder Glockenschlag mit vfforderung jhrer Vnderthanen zu Roß vnnd Fuß zu hülff kommen / jhr auch solches zuthun hiemit ebenmessig befehliget sein sollet / Wornach sich ein jeder / wie obstehet / zu richten / vnd für schaden vnd nachteil zu hüten wissen wirdet. An dem allen beschicht vnser zuuerlessiger ernstlicher Wille vnd Meinung / Wir thun vns darzu gentzlich verlassen / vnnd seind den Gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt. Geben vff vnserm Hauß Grüningen den 19. Decemb. Anno 98. Hertzogen Heinrichen des jüngern offenes Edict der Jagt vnd Weidewercks halben sub dato den 4. Augusti / Anno. 1559. WIr von GOttes gnaden / Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen denen von der Ritterschafft / vnd allen vnd jeden vnsern Haubt: vnd Ambtleuten vnd Burgermeistern vnd Rähten der Stedte vnsers Fürstenthumbs / vnd daneben in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen Dienern vnd verwanten / in was stadt sie sein / denen dieser vnser offen Brieff zuse- warumb solche Verfolgung beschehe / vberantworten lasse / auch zu dem endt / ein Ambt vnnd Stadt / auch Flecken vnnd Dorff dem andern durch den Glockenschlag vnnd sonsten die Handt biete / Inmassen wir vns darüber mit vnsern benachbarten Fürsten / Graffen vnnd Städten / allenthalben dahin verglichen / Das sie euch vnsern Beschlosten / Beambten / Städten vnd Dörffern / vff den fall / do jhr sie nieder zuwerffen selbst nicht mechtig gnug weret / durch den Sturm oder Glockenschlag mit vfforderung jhrer Vnderthanen zu Roß vnnd Fuß zu hülff kommen / jhr auch solches zuthun hiemit ebenmessig befehliget sein sollet / Wornach sich ein jeder / wie obstehet / zu richten / vnd für schaden vnd nachteil zu hüten wissen wirdet. An dem allen beschicht vnser zuuerlessiger ernstlicher Wille vnd Meinung / Wir thun vns darzu gentzlich verlassen / vnnd seind den Gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt. Geben vff vnserm Hauß Grüningen den 19. Decemb. Anno 98. Hertzogen Heinrichen des jüngern offenes Edict der Jagt vnd Weidewercks halben sub dato den 4. Augusti / Anno. 1559. WIr von GOttes gnaden / Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen denen von der Ritterschafft / vnd allen vnd jeden vnsern Haubt: vnd Ambtleuten vnd Burgermeistern vnd Rähten der Stedte vnsers Fürstenthumbs / vnd daneben in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen Dienern vnd verwanten / in was stadt sie sein / denen dieser vnser offen Brieff zuse- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0124"/> warumb solche Verfolgung beschehe / vberantworten lasse / auch zu dem endt / ein Ambt vnnd Stadt / auch Flecken vnnd Dorff dem andern durch den Glockenschlag vnnd sonsten die Handt biete / Inmassen wir vns darüber mit vnsern benachbarten Fürsten / Graffen vnnd Städten / allenthalben dahin verglichen / Das sie euch vnsern Beschlosten / Beambten / Städten vnd Dörffern / vff den fall / do jhr sie nieder zuwerffen selbst nicht mechtig gnug weret / durch den Sturm oder Glockenschlag mit vfforderung jhrer Vnderthanen zu Roß vnnd Fuß zu hülff kommen / jhr auch solches zuthun hiemit ebenmessig befehliget sein sollet / Wornach sich ein jeder / wie obstehet / zu richten / vnd für schaden vnd nachteil zu hüten wissen wirdet. An dem allen beschicht vnser zuuerlessiger ernstlicher Wille vnd Meinung / Wir thun vns darzu gentzlich verlassen / vnnd seind den Gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt. Geben vff vnserm Hauß Grüningen den 19. Decemb. Anno 98.</p> </div> <div n="2"> <head>Hertzogen Heinrichen des jüngern offenes Edict der Jagt vnd Weidewercks halben sub dato den 4. Augusti / Anno. 1559.<lb/></head> <p>WIr von GOttes gnaden / Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen denen von der Ritterschafft / vnd allen vnd jeden vnsern Haubt: vnd Ambtleuten vnd Burgermeistern vnd Rähten der Stedte vnsers Fürstenthumbs / vnd daneben in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen Dienern vnd verwanten / in was stadt sie sein / denen dieser vnser offen Brieff zuse- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0124]
warumb solche Verfolgung beschehe / vberantworten lasse / auch zu dem endt / ein Ambt vnnd Stadt / auch Flecken vnnd Dorff dem andern durch den Glockenschlag vnnd sonsten die Handt biete / Inmassen wir vns darüber mit vnsern benachbarten Fürsten / Graffen vnnd Städten / allenthalben dahin verglichen / Das sie euch vnsern Beschlosten / Beambten / Städten vnd Dörffern / vff den fall / do jhr sie nieder zuwerffen selbst nicht mechtig gnug weret / durch den Sturm oder Glockenschlag mit vfforderung jhrer Vnderthanen zu Roß vnnd Fuß zu hülff kommen / jhr auch solches zuthun hiemit ebenmessig befehliget sein sollet / Wornach sich ein jeder / wie obstehet / zu richten / vnd für schaden vnd nachteil zu hüten wissen wirdet. An dem allen beschicht vnser zuuerlessiger ernstlicher Wille vnd Meinung / Wir thun vns darzu gentzlich verlassen / vnnd seind den Gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt. Geben vff vnserm Hauß Grüningen den 19. Decemb. Anno 98.
Hertzogen Heinrichen des jüngern offenes Edict der Jagt vnd Weidewercks halben sub dato den 4. Augusti / Anno. 1559.
WIr von GOttes gnaden / Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen denen von der Ritterschafft / vnd allen vnd jeden vnsern Haubt: vnd Ambtleuten vnd Burgermeistern vnd Rähten der Stedte vnsers Fürstenthumbs / vnd daneben in gemein allen vnsern Vnderthanen / angehörigen Dienern vnd verwanten / in was stadt sie sein / denen dieser vnser offen Brieff zuse-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |