Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

leggen / die Beambten vnd Gerichtsherrn aber / so sich dißfalß selbst straffbar machen / vnser bestalter Landtfiscal zu verdienter Mulcten zuuermügen / hiemit beuehlicht sein. Würde aber etwa ein ehrlicher Kriegszugk angehen / oder auffhören / vnd dazwischen ein auffrichtiger Soldate im hin oder zurück reisen vnsere Lande berüren / vnd seines verhaltens glaubwirdigen schein vorlegen / auff den fall können wir in gnaden geschehen lassen / das man demselben auff sein bescheidentlichs ansuchen / nach eins jeden vermügen / etwas an Essen vnd Drincken oder Geldt zum vortzuge gutwilliglich zuwende / Er soll aber dogegen mit dem / was man jhme aus guten willen darreichen wirdet / friedlich vnnd begnügig sein / sich auch sonsten in keinem Gerichte vber ein Nacht verhalten / noch von einem Getichte zum andern beyseitwerts / sondern strack vort vnd gleich durch ziehen / oder in vbertrettung dessen / wieder jhn / gleich obgesetzten / verfahren werden / Darnach sich ein jeder zurichten / es gereichet solches einem jeden vnser Vndertahnen zum besten / vnd vnangesehen es die höchste noht / geschicht daran vnser ernstlicher geheiß / wille vnd meinung / vnnd wir sind euch den vnsern mit gnaden vnd gutem gewogen / Vrkündtlich haben wir diß mit vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret vnterdrucken vnd geben lassen / vff vnser Veste Wolffenbüttel am 18. Augusti / Anno 1597.

Offenes gemeines Edict, den Kornkauff betreffendt / sub dato des 16. Septembris Anno 1597.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog

leggen / die Beambten vnd Gerichtsherrn aber / so sich dißfalß selbst straffbar machen / vnser bestalter Landtfiscal zu verdienter Mulcten zuuermügen / hiemit beuehlicht sein. Würde aber etwa ein ehrlicher Kriegszugk angehen / oder auffhören / vnd dazwischen ein auffrichtiger Soldate im hin oder zurück reisen vnsere Lande berüren / vnd seines verhaltens glaubwirdigen schein vorlegen / auff den fall können wir in gnaden geschehen lassen / das man demselben auff sein bescheidentlichs ansuchen / nach eins jeden vermügen / etwas an Essen vnd Drincken oder Geldt zum vortzuge gutwilliglich zuwende / Er soll aber dogegen mit dem / was man jhme aus guten willen darreichen wirdet / friedlich vnnd begnügig sein / sich auch sonsten in keinem Gerichte vber ein Nacht verhalten / noch von einem Getichte zum andern beyseitwerts / sondern strack vort vnd gleich durch ziehen / oder in vbertrettung dessen / wieder jhn / gleich obgesetzten / verfahren werden / Darnach sich ein jeder zurichten / es gereichet solches einem jeden vnser Vndertahnen zum besten / vnd vnangesehẽ es die höchste noht / geschicht daran vnser ernstlicher geheiß / wille vnd meinung / vnnd wir sind euch den vnsern mit gnaden vnd gutem gewogen / Vrkündtlich haben wir diß mit vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret vnterdrucken vnd geben lassen / vff vnser Veste Wolffenbüttel am 18. Augusti / Anno 1597.

Offenes gemeines Edict, den Kornkauff betreffendt / sub dato des 16. Septembris Anno 1597.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0113"/>
leggen / die Beambten vnd                      Gerichtsherrn aber / so sich dißfalß selbst straffbar machen / vnser bestalter                      Landtfiscal zu verdienter Mulcten zuuermügen / hiemit beuehlicht sein. Würde                      aber etwa ein ehrlicher Kriegszugk angehen / oder auffhören / vnd dazwischen ein                      auffrichtiger Soldate im hin oder zurück reisen vnsere Lande berüren / vnd                      seines verhaltens glaubwirdigen schein vorlegen / auff den fall können wir in                      gnaden geschehen lassen / das man demselben auff sein bescheidentlichs ansuchen                      / nach eins jeden vermügen / etwas an Essen vnd Drincken oder Geldt zum vortzuge                      gutwilliglich zuwende / Er soll aber dogegen mit dem / was man jhme aus guten                      willen darreichen wirdet / friedlich vnnd begnügig sein / sich auch sonsten in                      keinem Gerichte vber ein Nacht verhalten / noch von einem Getichte zum andern                      beyseitwerts / sondern strack vort vnd gleich durch ziehen / oder in                      vbertrettung dessen / wieder jhn / gleich obgesetzten / verfahren werden /                      Darnach sich ein jeder zurichten / es gereichet solches einem jeden vnser                      Vndertahnen zum besten / vnd vnangesehe&#x0303; es die höchste noht /                      geschicht daran vnser ernstlicher geheiß / wille vnd meinung / vnnd wir sind                      euch den vnsern mit gnaden vnd gutem gewogen / Vrkündtlich haben wir diß mit                      vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret vnterdrucken vnd geben lassen / vff                      vnser Veste Wolffenbüttel am 18. Augusti / Anno 1597.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>Offenes gemeines Edict, den Kornkauff betreffendt / sub dato des 16.                      Septembris Anno 1597.<lb/></head>
          <p>VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt /                      vnd Hertzog
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0113] leggen / die Beambten vnd Gerichtsherrn aber / so sich dißfalß selbst straffbar machen / vnser bestalter Landtfiscal zu verdienter Mulcten zuuermügen / hiemit beuehlicht sein. Würde aber etwa ein ehrlicher Kriegszugk angehen / oder auffhören / vnd dazwischen ein auffrichtiger Soldate im hin oder zurück reisen vnsere Lande berüren / vnd seines verhaltens glaubwirdigen schein vorlegen / auff den fall können wir in gnaden geschehen lassen / das man demselben auff sein bescheidentlichs ansuchen / nach eins jeden vermügen / etwas an Essen vnd Drincken oder Geldt zum vortzuge gutwilliglich zuwende / Er soll aber dogegen mit dem / was man jhme aus guten willen darreichen wirdet / friedlich vnnd begnügig sein / sich auch sonsten in keinem Gerichte vber ein Nacht verhalten / noch von einem Getichte zum andern beyseitwerts / sondern strack vort vnd gleich durch ziehen / oder in vbertrettung dessen / wieder jhn / gleich obgesetzten / verfahren werden / Darnach sich ein jeder zurichten / es gereichet solches einem jeden vnser Vndertahnen zum besten / vnd vnangesehẽ es die höchste noht / geschicht daran vnser ernstlicher geheiß / wille vnd meinung / vnnd wir sind euch den vnsern mit gnaden vnd gutem gewogen / Vrkündtlich haben wir diß mit vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret vnterdrucken vnd geben lassen / vff vnser Veste Wolffenbüttel am 18. Augusti / Anno 1597. Offenes gemeines Edict, den Kornkauff betreffendt / sub dato des 16. Septembris Anno 1597. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/113
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/113>, abgerufen am 16.11.2024.