Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

vnferm Handtzeichen vnd Fürstlichem Secret, Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 1. tag des Monats Augusti, Anno 1594.

Hertzogen Heinrichen Julij Declaratio Concurrentiam jurisdictionis Senatus aulici & judicij Ducalis Ordinarij concernens sub dato des 18. Septembris Anno 1596.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten euch den Ehrwirdigen / Ehrnuesten / Erbarn / Hoch: vnnd Wolgelarten / vnsern Hoff: vnd Cantzley Räthen / Vice Hoffrichtern vnd Assessorn, auch Consistorial vnnd Kirchen Räthen / vnsere gunst / vnnd fügen euch hiemit gnedig zuwissen / das vns glaublich furkumpt / Welchergestaldt bey werender vnser Regierunge / allerley Mißuerstende vnter euch eingerissen vnnd dahero furnemblich sich verursacht / das das eine Gerichte oder Rahtstube sich vber die andere Rahtstuben erhoben / der jurisdiction vber sie angemast / derselben zugebieten vnd verbieten / Compulsorial vnd Mandata an sie zuerkennen vnd abgehen zulassen / auch sachen / so in dem einen Gerichte albereit per sententiam decidiret, oder nach billigen dingen verabschiedet / In dem anderen wieder anzunehmen / resussitiren vnd vffs new zu ventiliren vnterstanden / wodurch vnsere Vndertahnen vnnd andere / so dieß orts recht zusuchen mit duppelten Processen vnnd vnkosten beschweret / vnnd tribulirt werden / Deßgleichen ein Gericht dem anderen in sein von vns anbe-

vnferm Handtzeichen vnd Fürstlichem Secret, Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 1. tag des Monats Augusti, Anno 1594.

Hertzogen Heinrichen Julij Declaratio Concurrentiam jurisdictionis Senatus aulici & judicij Ducalis Ordinarij concernens sub dato des 18. Septembris Anno 1596.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten euch den Ehrwirdigen / Ehrnuesten / Erbarn / Hoch: vnnd Wolgelarten / vnsern Hoff: vnd Cantzley Räthen / Vice Hoffrichtern vnd Assessorn, auch Consistorial vnnd Kirchen Räthen / vnsere gunst / vnnd fügen euch hiemit gnedig zuwissen / das vns glaublich furkumpt / Welchergestaldt bey werender vnser Regierunge / allerley Mißuerstende vnter euch eingerissen vnnd dahero furnemblich sich verursacht / das das eine Gerichte oder Rahtstube sich vber die andere Rahtstuben erhoben / der jurisdiction vber sie angemast / derselben zugebieten vnd verbieten / Compulsorial vnd Mandata an sie zuerkennen vnd abgehen zulassen / auch sachen / so in dem einen Gerichte albereit per sententiam decidiret, oder nach billigen dingen verabschiedet / In dem anderen wieder anzunehmen / resussitiren vnd vffs new zu ventiliren vnterstanden / wodurch vnsere Vndertahnen vnnd andere / so dieß orts recht zusuchen mit duppelten Processen vnnd vnkosten beschweret / vnnd tribulirt werden / Deßgleichen ein Gericht dem anderen in sein von vns anbe-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0107"/>
vnferm Handtzeichen vnd                      Fürstlichem Secret, Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 1. tag des Monats                      Augusti, Anno 1594.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>Hertzogen Heinrichen Julij Declaratio Concurrentiam jurisdictionis Senatus                      aulici &amp; judicij Ducalis Ordinarij concernens sub dato des 18. Septembris                      Anno 1596.<lb/></head>
          <p>VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt /                      vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten euch den                      Ehrwirdigen / Ehrnuesten / Erbarn / Hoch: vnnd Wolgelarten / vnsern Hoff: vnd                      Cantzley Räthen / Vice Hoffrichtern vnd Assessorn, auch Consistorial vnnd                      Kirchen Räthen / vnsere gunst / vnnd fügen euch hiemit gnedig zuwissen / das vns                      glaublich furkumpt / Welchergestaldt bey werender vnser Regierunge / allerley                      Mißuerstende vnter euch eingerissen vnnd dahero furnemblich sich verursacht /                      das das eine Gerichte oder Rahtstube sich vber die andere Rahtstuben erhoben /                      der jurisdiction vber sie angemast / derselben zugebieten vnd verbieten /                      Compulsorial vnd Mandata an sie zuerkennen vnd abgehen zulassen / auch sachen /                      so in dem einen Gerichte albereit per sententiam decidiret, oder nach billigen                      dingen verabschiedet / In dem anderen wieder anzunehmen / resussitiren vnd vffs                      new zu ventiliren vnterstanden / wodurch vnsere Vndertahnen vnnd andere / so                      dieß orts recht zusuchen mit duppelten Processen vnnd vnkosten beschweret / vnnd                      tribulirt werden / Deßgleichen ein Gericht dem anderen in sein von vns                              anbe-
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0107] vnferm Handtzeichen vnd Fürstlichem Secret, Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 1. tag des Monats Augusti, Anno 1594. Hertzogen Heinrichen Julij Declaratio Concurrentiam jurisdictionis Senatus aulici & judicij Ducalis Ordinarij concernens sub dato des 18. Septembris Anno 1596. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten euch den Ehrwirdigen / Ehrnuesten / Erbarn / Hoch: vnnd Wolgelarten / vnsern Hoff: vnd Cantzley Räthen / Vice Hoffrichtern vnd Assessorn, auch Consistorial vnnd Kirchen Räthen / vnsere gunst / vnnd fügen euch hiemit gnedig zuwissen / das vns glaublich furkumpt / Welchergestaldt bey werender vnser Regierunge / allerley Mißuerstende vnter euch eingerissen vnnd dahero furnemblich sich verursacht / das das eine Gerichte oder Rahtstube sich vber die andere Rahtstuben erhoben / der jurisdiction vber sie angemast / derselben zugebieten vnd verbieten / Compulsorial vnd Mandata an sie zuerkennen vnd abgehen zulassen / auch sachen / so in dem einen Gerichte albereit per sententiam decidiret, oder nach billigen dingen verabschiedet / In dem anderen wieder anzunehmen / resussitiren vnd vffs new zu ventiliren vnterstanden / wodurch vnsere Vndertahnen vnnd andere / so dieß orts recht zusuchen mit duppelten Processen vnnd vnkosten beschweret / vnnd tribulirt werden / Deßgleichen ein Gericht dem anderen in sein von vns anbe-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/107
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/107>, abgerufen am 16.11.2024.