Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Cantzler vnd Rähten / deßgleichen vnserm Vice Hoffrichtern Rähten vnnd Assessorn vnsers bestalten Hoffgerichts / Wie dann auch vnsern Hauptleuten / Großvögten / Beschlosten / Beambten vnd andern Befehlhabern / Crafft dieses bey vermeidung vnser Vngnade ernstlich vfferleggen / das sie hinfuro sambt vnd sonders niemandts einigen Proces / noch viel weniger die hülff in die von vns zu Lehenrürende vnd von gedachten vnsern Lehen: vnnd Erbzinßleuten obgesetzter vnser Ordnung zuwieder alienirten, versetzten oder beschwerten Güter vnd deren jährliche Zinse / Recht oder Gerechtigkeit erkennen / noch vielweiniger dieselbe exequiren, es sey dann sache / das die Impetranten oder Supplicanten zugleich vnsern schrifftlichen Consens der gebür beybringen vnnd Originaliter vorleggen / Was wir auch disfalß von denen von vns ohn mittel zu Lehen: oder Erbzinßrürenden Gütern statuirt vnd geordnet / das sol auch in gemein von denen denselben anhengenden Affterlehnen vnd Erbzinßgütern verstanden werden / Darnach sich menniglich zurichten vnnd vor angedrewtem Nachteil vnnd Schaden zuhüten hat / Des zu vrkundt haben wir diese vnsere meinung neben vnserm Handtzeichen mit vnserm Fürstlichen Braunschweigischen Cantzley Secret bekrefftigt / Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 2. Aprilis Anno 1604. Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio wegen vngetrewer Diener vnd Botten vnter dato des 1. Augusti Anno 1594. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog Cantzler vnd Rähten / deßgleichen vnserm Vice Hoffrichtern Rähten vnnd Assessorn vnsers bestalten Hoffgerichts / Wie dann auch vnsern Hauptleuten / Großvögten / Beschlosten / Beambten vnd andern Befehlhabern / Crafft dieses bey vermeidung vnser Vngnade ernstlich vfferleggen / das sie hinfuro sambt vnd sonders niemandts einigen Proces / noch viel weniger die hülff in die von vns zu Lehenrürende vnd von gedachten vnsern Lehen: vnnd Erbzinßleuten obgesetzter vnser Ordnung zuwieder alienirten, versetzten oder beschwerten Güter vnd deren jährliche Zinse / Recht oder Gerechtigkeit erkennen / noch vielweiniger dieselbe exequiren, es sey dann sache / das die Impetranten oder Supplicanten zugleich vnsern schrifftlichen Consens der gebür beybringen vnnd Originaliter vorleggen / Was wir auch disfalß von denen von vns ohn mittel zu Lehen: oder Erbzinßrürenden Gütern statuirt vnd geordnet / das sol auch in gemein von denen denselben anhengenden Affterlehnen vnd Erbzinßgütern verstanden werden / Darnach sich menniglich zurichten vnnd vor angedrewtem Nachteil vnnd Schaden zuhüten hat / Des zu vrkundt haben wir diese vnsere meinung neben vnserm Handtzeichen mit vnserm Fürstlichen Braunschweigischen Cantzley Secret bekrefftigt / Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 2. Aprilis Anno 1604. Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio wegen vngetrewer Diener vnd Botten vnter dato des 1. Augusti Anno 1594. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0103"/> Cantzler vnd Rähten / deßgleichen vnserm Vice Hoffrichtern Rähten vnnd Assessorn vnsers bestalten Hoffgerichts / Wie dann auch vnsern Hauptleuten / Großvögten / Beschlosten / Beambten vnd andern Befehlhabern / Crafft dieses bey vermeidung vnser Vngnade ernstlich vfferleggen / das sie hinfuro sambt vnd sonders niemandts einigen Proces / noch viel weniger die hülff in die von vns zu Lehenrürende vnd von gedachten vnsern Lehen: vnnd Erbzinßleuten obgesetzter vnser Ordnung zuwieder alienirten, versetzten oder beschwerten Güter vnd deren jährliche Zinse / Recht oder Gerechtigkeit erkennen / noch vielweiniger dieselbe exequiren, es sey dann sache / das die Impetranten oder Supplicanten zugleich vnsern schrifftlichen Consens der gebür beybringen vnnd Originaliter vorleggen / Was wir auch disfalß von denen von vns ohn mittel zu Lehen: oder Erbzinßrürenden Gütern statuirt vnd geordnet / das sol auch in gemein von denen denselben anhengenden Affterlehnen vnd Erbzinßgütern verstanden werden / Darnach sich menniglich zurichten vnnd vor angedrewtem Nachteil vnnd Schaden zuhüten hat / Des zu vrkundt haben wir diese vnsere meinung neben vnserm Handtzeichen mit vnserm Fürstlichen Braunschweigischen Cantzley Secret bekrefftigt / Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 2. Aprilis Anno 1604.</p> </div> <div n="2"> <head>Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio wegen vngetrewer Diener vnd Botten vnter dato des 1. Augusti Anno 1594.<lb/></head> <p>VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0103]
Cantzler vnd Rähten / deßgleichen vnserm Vice Hoffrichtern Rähten vnnd Assessorn vnsers bestalten Hoffgerichts / Wie dann auch vnsern Hauptleuten / Großvögten / Beschlosten / Beambten vnd andern Befehlhabern / Crafft dieses bey vermeidung vnser Vngnade ernstlich vfferleggen / das sie hinfuro sambt vnd sonders niemandts einigen Proces / noch viel weniger die hülff in die von vns zu Lehenrürende vnd von gedachten vnsern Lehen: vnnd Erbzinßleuten obgesetzter vnser Ordnung zuwieder alienirten, versetzten oder beschwerten Güter vnd deren jährliche Zinse / Recht oder Gerechtigkeit erkennen / noch vielweiniger dieselbe exequiren, es sey dann sache / das die Impetranten oder Supplicanten zugleich vnsern schrifftlichen Consens der gebür beybringen vnnd Originaliter vorleggen / Was wir auch disfalß von denen von vns ohn mittel zu Lehen: oder Erbzinßrürenden Gütern statuirt vnd geordnet / das sol auch in gemein von denen denselben anhengenden Affterlehnen vnd Erbzinßgütern verstanden werden / Darnach sich menniglich zurichten vnnd vor angedrewtem Nachteil vnnd Schaden zuhüten hat / Des zu vrkundt haben wir diese vnsere meinung neben vnserm Handtzeichen mit vnserm Fürstlichen Braunschweigischen Cantzley Secret bekrefftigt / Geben vff vnser Veste Wolffenbüttel am 2. Aprilis Anno 1604.
Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio wegen vngetrewer Diener vnd Botten vnter dato des 1. Augusti Anno 1594.
VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/103>, abgerufen am 04.03.2025. |