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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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Litera B. Fürstliche Constitution wegen verbottener Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Meygergüter.

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyhern / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgemeistern vnd Rähten in Stedten vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol vermüge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch nahmen haben mag zuuereussern / nit gebüret / auch die Lehenleute solchs in jhren Lehensäydt mit nehmen müssen / So haben Wir doch bald anfangs vnser Regierunge vnd nach der zeit befunden / das solchs von vielen wenig in acht genommen / vnnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen / setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso, ohn einigen vorhergehenden Proces seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen / sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ambts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / wie Wir dann auch ins gemein den Meygern die inhabende Meiergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zube-

Litera B. Fürstliche Constitution wegen verbottener Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Meygergüter.

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyhern / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgemeistern vnd Rähten in Stedten vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol vermüge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch nahmen haben mag zuuereussern / nit gebüret / auch die Lehenleute solchs in jhren Lehensäydt mit nehmen müssen / So haben Wir doch bald anfangs vnser Regierunge vnd nach der zeit befunden / das solchs von vielen wenig in acht genommen / vnnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen / setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso, ohn einigen vorhergehenden Proces seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen / sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ambts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / wie Wir dann auch ins gemein den Meygern die inhabende Meiergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zube-

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                     zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach
                     aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit
                     ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen /
                     setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser
                     nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen:
                     oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus
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[0047] Litera B. Fürstliche Constitution wegen verbottener Alienation der Lehen: Erbzinß: vnd Meygergüter. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnsern Praelaten / Freyhern / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Ober: vnd Ambtleuten / Bürgemeistern vnd Rähten in Stedten vnd allen andern vnsern angehörigen Vnterthanen / die vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sollen / neben entbietung vnsers gnedigen vnd geneigten gunsts hiemit zuwissen / Ob wol vermüge beschriebener Rechte einem Lehen: vnd Erbzinßman / seine Lehen: vnd Erbzinßgüter ohne Consens vnd vorbewust seines Lehens: vnd Erbzinßhern zuuerkeuffen / zuuerpfenden / zubeschweren oder anderer gestalt / wie die auch nahmen haben mag zuuereussern / nit gebüret / auch die Lehenleute solchs in jhren Lehensäydt mit nehmen müssen / So haben Wir doch bald anfangs vnser Regierunge vnd nach der zeit befunden / das solchs von vielen wenig in acht genommen / vnnd jhnen selbst zu vnwiederbringlichem verderb / vergessentlich vberschritten worden. Demnach aber vns dieser verderb: vnd beschwerlichen vnordnung / damit dieselben nit ferner einreissen / beyzeiten fürzubawen obligt vnd gebührt / Als ordnen / setzen vnd constituiren Wir hiemit / do hiernegst vnd von zeit an dieser vnser nützlichen vnd hoch nothwendigen promulgirten Constitution einig vnser Lehen: oder Erbzinßman seine Lehen oder Erbzinßgüter ohne vnsern Consens vnd beliebnus zuuersetzen / zuuerpfenden / zuuerkeuffen / oder in andere wege zubeschweren / sich vermessentlich vnterstehen wirdet / das derselb sich dadurch facto ipso, ohn einigen vorhergehenden Proces seines Lehen: oder Erbzinßguts verlustig gemacht haben / Der Notarius aber / so vber diese verbottene Contractus einig Instrumentum zuuerfertigen / sich muthwillig vnterstehen wirdet / seines Notariat Ambts in vnsern Landen cum infamia entsetzt werden sol / wie Wir dann auch ins gemein den Meygern die inhabende Meiergüter hinter den Gutsherrn hero andern zuuersetzen / zuuerkeuffen oder sonsten zuuereussern / oder auch in andere wege zube-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/47>, abgerufen am 21.11.2024.