Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.stellen / oder / do sie durch GOttes gewardt oder erhebliche befindliche Ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vnd versigelter volmacht / Deßgleichen / wenn sie vor erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen. VNd seint also hiedurch alle vnd jede furgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. vnd S. F. G. getrewen Landschafft Calenbergischen theils mit beyderseits gutem wissen vnd willen auffgehoben / verglichen vnd vertragen / Vnd dessen zu Vrkundt vnd stetter vester haltunge diese vergleichunge eines zubehuff des gnedigen Landesfürsten / das ander zu der Herrn Praelaten / Das dritte zu dero von der Ritterschafft / Das vierde zu der grossen / Das fünffte zu der kleinen Städte behuff gefertigt / vnd jedes Original neben obgemelten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von dem Abt zu Burßfelda / Lockem / Marienrode / vnd den Stifften Hameln / Wunstorff / Wennigsen vnd Wehnde / Wegen dero von der Ritterschafft / Hieronymus Haken / Martin von Heinburg / Frantz von Rehden / Hinrich von Stockhausen / Statiussen von Münchhausen / Boden von Adelebsen / Wernern von Mandelschlo / Jobsten von Weyhe vnnd Erichen von Bardelben / Curdts seligern Sohne / Wegen der grossen Städte Göttingen vnd Hannouer / stellen / oder / do sie durch GOttes gewardt oder erhebliche befindliche Ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vñ versigelter volmacht / Deßgleichen / weñ sie vor erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen. VNd seint also hiedurch alle vnd jede furgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. vnd S. F. G. getrewen Landschafft Calenbergischen theils mit beyderseits gutem wissen vnd willen auffgehoben / verglichen vnd vertragen / Vnd dessen zu Vrkundt vnd stetter vester haltunge diese vergleichunge eines zubehuff des gnedigen Landesfürsten / das ander zu der Herrn Praelaten / Das dritte zu dero von der Ritterschafft / Das vierde zu der grossen / Das fünffte zu der kleinen Städte behuff gefertigt / vnd jedes Original neben obgemelten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von dem Abt zu Burßfelda / Lockem / Marienrode / vnd den Stifften Hameln / Wunstorff / Wennigsen vnd Wehnde / Wegen dero von der Ritterschafft / Hieronymus Haken / Martin von Heinburg / Frantz von Rehden / Hinrich von Stockhausen / Statiussen von Münchhausen / Boden von Adelebsen / Wernern von Mandelschlo / Jobsten von Weyhe vnnd Erichen von Bardelben / Curdts seligern Sohne / Wegen der grossen Städte Göttingen vñ Hannouer / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0054"/> stellen / oder / do sie durch GOttes gewardt oder erhebliche befindliche Ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vñ versigelter volmacht / Deßgleichen / weñ sie vor erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">V</hi>Nd seint also hiedurch alle vnd jede furgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. vnd S. 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stellen / oder / do sie durch GOttes gewardt oder erhebliche befindliche Ehehafft verhindert werden / mit vnterschriebener vñ versigelter volmacht / Deßgleichen / weñ sie vor erorterunge jedes Landtags aus wichtigen vrsachen dauon ziehen müssen / an jhre stet einen andern im Fürstenthumb gesessenen substituiren, oder in verbleibung dessen auff gutachten der Landschafft eines andern gewertig sein sollen.
VNd seint also hiedurch alle vnd jede furgewesene Mißuerstende / Irrungen vnd Gebrechen zwischen vielhochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. vnd S. F. G. getrewen Landschafft Calenbergischen theils mit beyderseits gutem wissen vnd willen auffgehoben / verglichen vnd vertragen / Vnd dessen zu Vrkundt vnd stetter vester haltunge diese vergleichunge eines zubehuff des gnedigen Landesfürsten / das ander zu der Herrn Praelaten / Das dritte zu dero von der Ritterschafft / Das vierde zu der grossen / Das fünffte zu der kleinen Städte behuff gefertigt / vnd jedes Original neben obgemelten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von dem Abt zu Burßfelda / Lockem / Marienrode / vnd den Stifften Hameln / Wunstorff / Wennigsen vnd Wehnde / Wegen dero von der Ritterschafft / Hieronymus Haken / Martin von Heinburg / Frantz von Rehden / Hinrich von Stockhausen / Statiussen von Münchhausen / Boden von Adelebsen / Wernern von Mandelschlo / Jobsten von Weyhe vnnd Erichen von Bardelben / Curdts seligern Sohne / Wegen der grossen Städte Göttingen vñ Hannouer /
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