Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.frembden außlendischen Bieren / in den Krügen auff eine halbe oder gantze Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wo fern nicht böse / nasse vnd also Sterbens halben besorgliche Jahr seint / auß dem Lande vor Pfingsten zuuerkauffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dörffern welche von den Städten nur eine halbe oder dreyvirtel von der Meile gelegen / nach zeiten eingestellet / vnnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen von der Ritterschafft an jhrer hergebrachten Frey: vnnd Gerechtigkeit vnuerhinderlich eingenommen / gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa ein Schmidt / Rademacher / Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in den Städten mit denen vff dem Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im verkauffen zur vngebür nicht vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer gemacht / vielweiniger von Jahren zu Jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege veruortheilet werden mügen. LEtzlich / demnach sich mehrmals befunden / das auff gemeinen Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussen bleiben / auch die erscheinende guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berathschlagung vnd erfolgten Beschluß dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Städten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten Außschreiben / sich gehorsamblich ein- frembden außlendischen Bieren / in den Krügen auff eine halbe oder gantze Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wo fern nicht böse / nasse vnd also Sterbens halben besorgliche Jahr seint / auß dem Lande vor Pfingsten zuuerkauffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dörffern welche von den Städten nur eine halbe oder dreyvirtel von der Meile gelegen / nach zeiten eingestellet / vnnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen von der Ritterschafft an jhrer hergebrachten Frey: vnnd Gerechtigkeit vnuerhinderlich eingenommen / gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa ein Schmidt / Rademacher / Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in den Städten mit denen vff dem Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im verkauffen zur vngebür nicht vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer gemacht / vielweiniger von Jahren zu Jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege veruortheilet werden mügen. LEtzlich / demnach sich mehrmals befunden / das auff gemeinen Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussen bleiben / auch die erscheinende guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berathschlagung vnd erfolgten Beschluß dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Städten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten Außschreiben / sich gehorsamblich ein- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0053"/> frembden außlendischen Bieren / in den Krügen auff eine halbe oder gantze Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wo fern nicht böse / nasse vnd also Sterbens halben besorgliche Jahr seint / auß dem Lande vor Pfingsten zuuerkauffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dörffern welche von den Städten nur eine halbe oder dreyvirtel von der Meile gelegen / nach zeiten eingestellet / vnnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen von der Ritterschafft an jhrer hergebrachten Frey: vnnd Gerechtigkeit vnuerhinderlich eingenommen / gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa ein Schmidt / Rademacher / Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in den Städten mit denen vff dem Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im verkauffen zur vngebür nicht vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer gemacht / vielweiniger von Jahren zu Jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege veruortheilet werden mügen.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">L</hi>Etzlich / demnach sich mehrmals befunden / das auff gemeinen Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussen bleiben / auch die erscheinende guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berathschlagung vnd erfolgten Beschluß dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Städten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten Außschreiben / sich gehorsamblich ein- </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0053]
frembden außlendischen Bieren / in den Krügen auff eine halbe oder gantze Meilweges nachzulauffen inhibirt, auch die Hämel / wo fern nicht böse / nasse vnd also Sterbens halben besorgliche Jahr seint / auß dem Lande vor Pfingsten zuuerkauffen nicht gestattet / Darzu die Handwercker auff den Dörffern welche von den Städten nur eine halbe oder dreyvirtel von der Meile gelegen / nach zeiten eingestellet / vnnd hinfuhro keine mehr / Jedoch den Clöstern vnd denen von der Ritterschafft an jhrer hergebrachten Frey: vnnd Gerechtigkeit vnuerhinderlich eingenommen / gleichwol aber auch sonsten auff jedem Dorffe etwa ein Schmidt / Rademacher / Schueflicker vnd Schneider / so allein Bawrkleider machet / jederzeit geduldet / Hinwider aber von den Bawren vnd Handwerckern in den Städten mit denen vff dem Lande also verfahren werden / das sie von jhnen im verkauffen zur vngebür nicht vbernommen / noch das Bier vnd die Wahren geringer gemacht / vielweiniger von Jahren zu Jahren gesteigert / sondern die vff dem Lande damit wol verwahret / vnd weder mit Gewichte / Masse / Ellen / noch sonsten in einige wege veruortheilet werden mügen.
LEtzlich / demnach sich mehrmals befunden / das auff gemeinen Landtagen die Landstende in grosser anzahl aussen bleiben / auch die erscheinende guten theils nach beschehener proposition vor geendigter berathschlagung vnd erfolgten Beschluß dauon gezogen / Als ist dieser Punct dahin verabscheidet worden / das alle vnd jede Landstende von Praelaten / denen von der Ritterschafft / auch grossen vnd kleinen Städten / jedesmals auff des gnedigen Landesfürsten Außschreiben / sich gehorsamblich ein-
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