Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

den Meygern oder Köhtern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu von nöhten sein werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Ladtsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eröffnen / des befundenen zustandts im Augenschein mit guter Bescheidenheidt zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardierßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich Vntüchtig machen / oder wegen abgehenden Verstandts darzu nicht mehr dienstlich sein würde / also fort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren steth andere Verstendige vnd Erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb Erkohren vnd Beeydigt werden sollen.

Zum vier vnd zwantzigsten / sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hierunten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd veste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewden den Meygern vnd Köhtern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes Standes er wolle / das Guth gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schuldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / wofern der Meyger Contract nicht

den Meygern oder Köhtern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu von nöhten sein werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Ladtsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eröffnen / des befundenen zustandts im Augenschein mit guter Bescheidenheidt zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardierßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich Vntüchtig machen / oder wegen abgehenden Verstandts darzu nicht mehr dienstlich sein würde / also fort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren steth andere Verstendige vnd Erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb Erkohren vnd Beeydigt werden sollen.

Zum vier vnd zwantzigsten / sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hierunten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd veste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewden den Meygern vnd Köhtern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes Standes er wolle / das Guth gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schuldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / wofern der Meyger Contract nicht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="2">
            <p><pb facs="#f0037"/>
den Meygern oder Köhtern vergleichen /
                     vnd nach gelegenheit des Wercks darzu von nöhten sein werden / Jedoch aus einem
                     jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den
                     negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Ladtsassen / Closterverwaltern oder
                     Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen
                     / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eröffnen / des befundenen
                     zustandts im Augenschein mit guter Bescheidenheidt zuberichten / genommen /
                     Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den
                     verordenten Wardierßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten
                     sich Vntüchtig machen / oder wegen abgehenden Verstandts darzu nicht mehr
                     dienstlich sein würde / also fort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes
                     Gerichts / in dessen oder deren steth andere Verstendige vnd Erfahrne / dabey
                     kein verdacht / widerumb Erkohren vnd Beeydigt werden sollen.</p>
          </div>
          <div n="2">
            <p><hi rendition="#in">Z</hi>um vier vnd zwantzigsten / sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der
                     Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter
                     publicirtem Mandato, dauon hierunten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd
                     veste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewden den Meygern vnd
                     Köhtern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd
                     sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes Standes er wolle
                     / das Guth gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schuldigen
                     Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der
                     Meygerzeit / wofern der Meyger Contract nicht
</p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0037] den Meygern oder Köhtern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu von nöhten sein werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Ladtsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eröffnen / des befundenen zustandts im Augenschein mit guter Bescheidenheidt zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardierßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich Vntüchtig machen / oder wegen abgehenden Verstandts darzu nicht mehr dienstlich sein würde / also fort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren steth andere Verstendige vnd Erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb Erkohren vnd Beeydigt werden sollen. Zum vier vnd zwantzigsten / sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hierunten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd veste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewden den Meygern vnd Köhtern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes Standes er wolle / das Guth gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schuldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / wofern der Meyger Contract nicht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/37
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/37>, abgerufen am 16.11.2024.