Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.ler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Räthe in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeidt nicht abschaffen / deßwegen vff des Fürstlichen Landfiscalis ansuchen gestraffet. Den Inlendischen gebrechlichen Leuten / vnnd Haußarmen aber / so es wirdig / ein gewiß Zeichen / auch darneben / wen binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Städten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie Wohnen / vnd denen sie wol bekandt seyn / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindt Tauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncts halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlich Mandat publicirt werden. Zum drey vnd zwantzigsten / hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöfe (deren Gebewden vnnd Besserungen / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. in gnaden gewilligt vnd verordnet / das zu derobehueff in einem jeden Gerichte / Neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawrschafft ausserlesen / auch sonderlich darvff Beeydigt / vnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen Beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit ler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Räthe in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeidt nicht abschaffen / deßwegen vff des Fürstlichen Landfiscalis ansuchen gestraffet. Den Inlendischen gebrechlichen Leuten / vnnd Haußarmen aber / so es wirdig / ein gewiß Zeichen / auch darneben / wen binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Städten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie Wohnen / vnd denen sie wol bekandt seyn / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindt Tauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncts halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlich Mandat publicirt werden. Zum drey vnd zwantzigsten / hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöfe (deren Gebewden vnnd Besserungen / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. in gnaden gewilligt vnd verordnet / das zu derobehueff in einem jeden Gerichte / Neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawrschafft ausserlesen / auch sonderlich darvff Beeydigt / vnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen Beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0036"/> ler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Räthe in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeidt nicht abschaffen / deßwegen vff des Fürstlichen Landfiscalis ansuchen gestraffet.</p> <p>Den Inlendischen gebrechlichen Leuten / vnnd Haußarmen aber / so es wirdig / ein gewiß Zeichen / auch darneben / wen binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Städten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie Wohnen / vnd denen sie wol bekandt seyn / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindt Tauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncts halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlich Mandat publicirt werden.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">Z</hi>um drey vnd zwantzigsten / hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöfe (deren Gebewden vnnd Besserungen / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. in gnaden gewilligt vnd verordnet / das zu derobehueff in einem jeden Gerichte / Neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawrschafft ausserlesen / auch sonderlich darvff Beeydigt / vnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen Beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0036]
ler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Räthe in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeidt nicht abschaffen / deßwegen vff des Fürstlichen Landfiscalis ansuchen gestraffet.
Den Inlendischen gebrechlichen Leuten / vnnd Haußarmen aber / so es wirdig / ein gewiß Zeichen / auch darneben / wen binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Städten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie Wohnen / vnd denen sie wol bekandt seyn / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindt Tauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncts halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlich Mandat publicirt werden.
Zum drey vnd zwantzigsten / hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöfe (deren Gebewden vnnd Besserungen / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius / etc. in gnaden gewilligt vnd verordnet / das zu derobehueff in einem jeden Gerichte / Neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawrschafft ausserlesen / auch sonderlich darvff Beeydigt / vnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen Beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit
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