Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.geschickt / vnd von denselben mit fleiß erwogen / auch darvff vnd vff das jennige was albereit aus dem Land Göttingen einkommen / was sich gebühret / ferner fürgenommen werden. Fürs zwölffte / sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die Bösen vnd Thewern Jahre derogestalt in acht genommen werden / das eins jeden Meygere / Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauffgelde oder in andere vnzimbliche wegen der Christlichen Liebe zuwider nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen bedrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnd Dienern ein gebührliches einsehen / Daneben auch bey denselben die weitere ernstlich anordnunge thun möge / das sie mit den armen Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen / Fahren / Follen / Schweinen / Kelber oder ander Viehe in die Fütterunge / Weyde vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnd allerley Handarbeit / oder in einige andere wege kein gemisch haben / noch sonsten jhres Vortheils / Gewinsts vnd eigen Nutzen halben sie worzu bidtlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeidt nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire, vnd solche Straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd ingemein alle Vnterthanen schuldig seyn / in Keuffen vnnd verkeuffen / auch in andern Handeln vnd Wandeln einer den andern zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vn- geschickt / vñ von denselben mit fleiß erwogen / auch darvff vnd vff das jennige was albereit aus dem Land Göttingen einkommen / was sich gebühret / ferner fürgenommen werden. Fürs zwölffte / sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die Bösen vñ Thewern Jahre derogestalt in acht genommen werden / das eins jeden Meygere / Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vñ mit vbermessigem Kauffgelde oder in andere vnzimbliche wegen der Christlichen Liebe zuwider nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen bedrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnd Dienern ein gebührliches einsehen / Daneben auch bey denselben die weitere ernstlich anordnunge thun möge / das sie mit den armen Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen / Fahren / Follen / Schweinen / Kelber oder ander Viehe in die Fütterunge / Weyde vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnd allerley Handarbeit / oder in einige andere wege kein gemisch haben / noch sonsten jhres Vortheils / Gewinsts vnd eigen Nutzen halben sie worzu bidtlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeidt nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire, vnd solche Straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd ingemein alle Vnterthanen schuldig seyn / in Keuffen vnnd verkeuffen / auch in andern Handeln vnd Wandeln einer den andern zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vn- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0030"/> geschickt / vñ von denselben mit fleiß erwogen / auch darvff vnd vff das jennige was albereit aus dem Land Göttingen einkommen / was sich gebühret / ferner fürgenommen werden.</p> </div> <div n="2"> <p><hi rendition="#in">F</hi>ürs zwölffte / sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die Bösen vñ Thewern Jahre derogestalt in acht genommen werden / das eins jeden Meygere / Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vñ mit vbermessigem Kauffgelde oder in andere vnzimbliche wegen der Christlichen Liebe zuwider nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen bedrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnd Dienern ein gebührliches einsehen / Daneben auch bey denselben die weitere ernstlich anordnunge thun möge / das sie mit den armen Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen / Fahren / Follen / Schweinen / Kelber oder ander Viehe in die Fütterunge / Weyde vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnd allerley Handarbeit / oder in einige andere wege kein gemisch haben / noch sonsten jhres Vortheils / Gewinsts vnd eigen Nutzen halben sie worzu bidtlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeidt nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire, vnd solche Straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd ingemein alle Vnterthanen schuldig seyn / in Keuffen vnnd verkeuffen / auch in andern Handeln vnd Wandeln einer den andern zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vn- </p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
geschickt / vñ von denselben mit fleiß erwogen / auch darvff vnd vff das jennige was albereit aus dem Land Göttingen einkommen / was sich gebühret / ferner fürgenommen werden.
Fürs zwölffte / sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die Bösen vñ Thewern Jahre derogestalt in acht genommen werden / das eins jeden Meygere / Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vñ mit vbermessigem Kauffgelde oder in andere vnzimbliche wegen der Christlichen Liebe zuwider nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen bedrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnd Dienern ein gebührliches einsehen / Daneben auch bey denselben die weitere ernstlich anordnunge thun möge / das sie mit den armen Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen / Fahren / Follen / Schweinen / Kelber oder ander Viehe in die Fütterunge / Weyde vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnd allerley Handarbeit / oder in einige andere wege kein gemisch haben / noch sonsten jhres Vortheils / Gewinsts vnd eigen Nutzen halben sie worzu bidtlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeidt nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire, vnd solche Straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd ingemein alle Vnterthanen schuldig seyn / in Keuffen vnnd verkeuffen / auch in andern Handeln vnd Wandeln einer den andern zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vn-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/30>, abgerufen am 03.03.2025. |