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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heyligen Römischen Reichß Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordnunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cam mer: Hoff: Landt: vnd Ambt Räthe / sondern auch etzlicher der Eltisten vnd Fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd Räthliches bedencken vernehmen / vnd alßdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.

ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulffenbüttelschen vnd Grubenhagischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punet bis zu deroselben Zusammenkunfft verschoben.

ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen Regierenden Landes-Fürsten erhaltene vnd von Weyland Hertzogen Julio / etc. vnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Furstliche Landtags: vnnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem

vnd sonsten vorgelauffen / daraus dann vnd aus des heyligen Römischen Reichß Policeyordnunge / auch sonsten nach ehrbarn billigen dingen mehrhochermelter Fürst eine gewisse Ordnunge verfassen lassen / auch darauff nicht allein S. F. G. Cam mer: Hoff: Landt: vnd Ambt Räthe / sondern auch etzlicher der Eltisten vnd Fürnembsten aus der Landschafft gutachten vnd Räthliches bedencken vernehmen / vnd alßdann durch publicirung solcher Ordnunge nicht allein der Vnterthanen bestes suchen / sondern auch darüber ernstlich halten wil.

ZVm vierdten / so viel die Accise angehet / welche hergebrachtem gebrauch nach von den Bieren / so aus dem Fürstenthumb Braunschweig Calenbergischen theils / ins Fürstenthumb Braunschweig Wulffenbüttelschen vnd Grubenhägischen theils / vel vice versa verführet werden / an dem orte / da sie getruncken / erlegt werden müssen / weil darunter der Wulffenbüttelschen vnd Grubenhagischen Landstende Interesse mercklich mit vnterleufft / als ist der Punet bis zu deroselben Zusammenkunfft verschoben.

ZVm fünfften / sollen die hiebeuor von den pro tempore gewesenen Regierenden Landes-Fürsten erhaltene vnd von Weyland Hertzogen Julio / etc. vnd dem jtzigen gnedigen Landesfürsten confirmirte, auch in vblichem gebrauch wolhergebrachte Privilegia, wie auch Furstliche Landtags: vnnd andere Abschiede / Recess, Reverss, Verträge vnd ehrbare billige Contractus, nach inhalt derselben cum effectu, Jedoch einem dritten an seinem

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/25>, abgerufen am 16.11.2024.