Braunschweig-Wolfenbüttel, Friedrich Ulrich von: Landtages Abschiede Der Löblichen Fürsten zu Braunschweig [...]. Wolfenbüttel, 1619.VOn GOTtes Gnaden Wir VOn GOTtes Gnaden Wir <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0022"/> <div n="1"> <p><hi rendition="#b"><hi rendition="#in">V</hi>On GOTtes Gnaden Wir</hi><lb/> Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen vnsern Praelaten / Freyherrn / Landdrosten / Großvogten / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / auch Schulteissen / Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Städten / vnnd ingemein allen vnnd jeden vnsern Vnterthanen vnnd Verwandten / negst entbietung vnsers gnedigen Willens vnnd Gunst hiemit zu wissen / Dieweil alle Erbare Hertzen / zuforderst Christliche Menschen erkennen vnnd bekennen müssen / daß die Versamblung des Menschlichen Geschlechts / vnnd erhaltung des gemeinen besten / vnd fortsetzung der Privathandelung / wie die Namen haben / auff Trewe / Glaubea / Brieffe / Bürgen / vnnd Siegelebestehen / vnnd wann darvon abgewichen / oder die in weitleufftig Gezenck gezogen / Erbar: vnd Nutzbarkeit von einander getrennet / daß alsdann alle gute Ordnung zerrüttet / vnnd vnwiederbringlicher verderblicher schade erwecket / vnnd leider zumahl jetziger zeit mit grossem Schimpff vnd Nachtheil befunden wird / dz auch die Vornembste zu jhrer vnd der jhrigen verkleinerung vnd böser nachrede / daraus weiter Vnglück / auch wol Mord vnd Todt entstehet / dem zugeleben / welches sie einmahl gut geheissen / vnd genehm gehalten / vnd mit Eydlicher verbindung klaren deutlichen Worten / angebornen / oder angenomenen Petschafften bestercket / sich schendlich verweigern / vnd sich auff vnsterbliche Proceß verlassen / vnnd dem allen soviel müglich entgegen zubawen / Als ordnen / setzen vnd wollen wir / weil vnsere getrewe Ritter: vnnd Landschafft deßwegen selbst angehalten / daß wie auch in andern Chur: vnnd Fürstenthumben gebreuchlich vnd löblich gehalten wird / da einer wer der auch sey / seinen gegebenen / mit Hand vnd Siegel bestetigten Verschreibungen / Contracten vnd Händeln / die keine verbotene vnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
VOn GOTtes Gnaden Wir
Friderich Vlrich / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg etc. Fügen vnsern Praelaten / Freyherrn / Landdrosten / Großvogten / Beschlosten / denen von der Ritterschafft / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / auch Schulteissen / Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Städten / vnnd ingemein allen vnnd jeden vnsern Vnterthanen vnnd Verwandten / negst entbietung vnsers gnedigen Willens vnnd Gunst hiemit zu wissen / Dieweil alle Erbare Hertzen / zuforderst Christliche Menschen erkennen vnnd bekennen müssen / daß die Versamblung des Menschlichen Geschlechts / vnnd erhaltung des gemeinen besten / vnd fortsetzung der Privathandelung / wie die Namen haben / auff Trewe / Glaubea / Brieffe / Bürgen / vnnd Siegelebestehen / vnnd wann darvon abgewichen / oder die in weitleufftig Gezenck gezogen / Erbar: vnd Nutzbarkeit von einander getrennet / daß alsdann alle gute Ordnung zerrüttet / vnnd vnwiederbringlicher verderblicher schade erwecket / vnnd leider zumahl jetziger zeit mit grossem Schimpff vnd Nachtheil befunden wird / dz auch die Vornembste zu jhrer vnd der jhrigen verkleinerung vnd böser nachrede / daraus weiter Vnglück / auch wol Mord vnd Todt entstehet / dem zugeleben / welches sie einmahl gut geheissen / vnd genehm gehalten / vnd mit Eydlicher verbindung klaren deutlichen Worten / angebornen / oder angenomenen Petschafften bestercket / sich schendlich verweigern / vnd sich auff vnsterbliche Proceß verlassen / vnnd dem allen soviel müglich entgegen zubawen / Als ordnen / setzen vnd wollen wir / weil vnsere getrewe Ritter: vnnd Landschafft deßwegen selbst angehalten / daß wie auch in andern Chur: vnnd Fürstenthumben gebreuchlich vnd löblich gehalten wird / da einer wer der auch sey / seinen gegebenen / mit Hand vnd Siegel bestetigten Verschreibungen / Contracten vnd Händeln / die keine verbotene vnd
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