Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.Die Statshoheit im Verhältniß zu den Personen. tionales Recht geworden, so daß heute die Einführung solcher Abgaben als Ver-letzung des internationalen Verkehrs empfunden und zu völkerrechtlichen Beschwerden der Staten Anlaß geben würde. 5. Ausführungspflicht und Asylrecht. 394. Jeder Stat ist kraft seiner Selbständigkeit berechtigt, Fremden den Dieses Recht des States, Fremde aufzunehmen und zu schützen, Vgl. oben § 375. Freilich läuft der Stat, welcher längere Zeit Fremden gegen 395. Eine Pflicht, flüchtige fremde Verbrecher oder eines Verbrechens an- Im letztern Fall ist die Auslieferungspflicht jedenfalls auf schwere Die Meinungen über die Auslieferungspflicht und das Asylrecht Bluntschli, Das Völkerrecht. 15
Die Statshoheit im Verhältniß zu den Perſonen. tionales Recht geworden, ſo daß heute die Einführung ſolcher Abgaben als Ver-letzung des internationalen Verkehrs empfunden und zu völkerrechtlichen Beſchwerden der Staten Anlaß geben würde. 5. Ausführungspflicht und Aſylrecht. 394. Jeder Stat iſt kraft ſeiner Selbſtändigkeit berechtigt, Fremden den Dieſes Recht des States, Fremde aufzunehmen und zu ſchützen, Vgl. oben § 375. Freilich läuft der Stat, welcher längere Zeit Fremden gegen 395. Eine Pflicht, flüchtige fremde Verbrecher oder eines Verbrechens an- Im letztern Fall iſt die Auslieferungspflicht jedenfalls auf ſchwere Die Meinungen über die Auslieferungspflicht und das Aſylrecht Bluntſchli, Das Völkerrecht. 15
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0247" n="225"/><fw place="top" type="header">Die Statshoheit im Verhältniß zu den Perſonen.</fw><lb/><hi rendition="#g">tionales Recht</hi> geworden, ſo daß heute die Einführung ſolcher Abgaben als Ver-<lb/> letzung des internationalen Verkehrs empfunden und zu völkerrechtlichen Beſchwerden<lb/> der Staten Anlaß geben würde.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">5. Ausführungspflicht und Aſylrecht.</hi> </head><lb/> <div n="4"> <head>394.</head><lb/> <p>Jeder Stat iſt kraft ſeiner Selbſtändigkeit berechtigt, Fremden den<lb/> Aufenthalt in ſeinem Lande zu geſtatten.</p><lb/> <p>Dieſes Recht des States, Fremde aufzunehmen und zu ſchützen,<lb/> kann ausgeübt werden, ungeachtet der Heimatsſtat derſelben ſeine Stats-<lb/> angehörigen zurückruft oder deren Auslieferung begehrt.</p><lb/> <p>Vgl. oben § 375. Freilich läuft der Stat, welcher längere Zeit Fremden gegen<lb/> den Willen ihres Heimatſtats in ſeinem Lande Aufenthalt gewährt, die Gefahr, daß<lb/> der Heimatsſtat dieſelben ihrer Statsgenöſſigkeit für verluſtig erklärt und er genö-<lb/> ihigt wird, dieſelben nun zu behalten, beziehungsweiſe in ſeine Angehörigkeit aufzu-<lb/> nehmen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>395.</head><lb/> <p>Eine Pflicht, flüchtige fremde Verbrecher oder eines Verbrechens an-<lb/> geklagte Flüchtlinge dem verfolgenden Gerichte auszuliefern, wird nur in-<lb/> ſofern anerkannt, als dieſelbe entweder durch beſondere Statenverträge<lb/> (Auslieferungsverträge) begründet oder zur Sicherung eines allgemeinen<lb/> Rechtszuſtandes als nothwendig erſcheint.</p><lb/> <p>Im letztern Fall iſt die Auslieferungspflicht jedenfalls auf ſchwere<lb/> und gemeine Verbrechen beſchränkt, und ſetzt voraus, daß die Rechtspflege<lb/> des verfolgenden Stats hinreichende Garantien gebe für eine civiliſirte<lb/> Verwaltung der Gerechtigkeit.</p><lb/> <p>Die Meinungen über die <hi rendition="#g">Auslieferungspflicht</hi> und das <hi rendition="#g">Aſylrecht</hi><lb/> ſind noch ſehr getheilt ſowohl in der Statenpraxis als in der Wiſſenſchaft. Noch<lb/> machen ſich extreme Meinungen geltend. Zuweilen wird ein <hi rendition="#g">unbeſchränktes<lb/> Aſylrecht</hi> der Staten behauptet, welches nur durch Auslieferungsverträge beſchränkt<lb/> werde. Die Vertheidiger dieſer Anſicht — <hi rendition="#g">Puffendorf, Martens, Story</hi><lb/> und andere — führen dafür an, daß dieſe Flüchtlinge nicht die Rechtsordnung des<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Bluntſchli</hi>, Das Völkerrecht. 15</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [225/0247]
Die Statshoheit im Verhältniß zu den Perſonen.
tionales Recht geworden, ſo daß heute die Einführung ſolcher Abgaben als Ver-
letzung des internationalen Verkehrs empfunden und zu völkerrechtlichen Beſchwerden
der Staten Anlaß geben würde.
5. Ausführungspflicht und Aſylrecht.
394.
Jeder Stat iſt kraft ſeiner Selbſtändigkeit berechtigt, Fremden den
Aufenthalt in ſeinem Lande zu geſtatten.
Dieſes Recht des States, Fremde aufzunehmen und zu ſchützen,
kann ausgeübt werden, ungeachtet der Heimatsſtat derſelben ſeine Stats-
angehörigen zurückruft oder deren Auslieferung begehrt.
Vgl. oben § 375. Freilich läuft der Stat, welcher längere Zeit Fremden gegen
den Willen ihres Heimatſtats in ſeinem Lande Aufenthalt gewährt, die Gefahr, daß
der Heimatsſtat dieſelben ihrer Statsgenöſſigkeit für verluſtig erklärt und er genö-
ihigt wird, dieſelben nun zu behalten, beziehungsweiſe in ſeine Angehörigkeit aufzu-
nehmen.
395.
Eine Pflicht, flüchtige fremde Verbrecher oder eines Verbrechens an-
geklagte Flüchtlinge dem verfolgenden Gerichte auszuliefern, wird nur in-
ſofern anerkannt, als dieſelbe entweder durch beſondere Statenverträge
(Auslieferungsverträge) begründet oder zur Sicherung eines allgemeinen
Rechtszuſtandes als nothwendig erſcheint.
Im letztern Fall iſt die Auslieferungspflicht jedenfalls auf ſchwere
und gemeine Verbrechen beſchränkt, und ſetzt voraus, daß die Rechtspflege
des verfolgenden Stats hinreichende Garantien gebe für eine civiliſirte
Verwaltung der Gerechtigkeit.
Die Meinungen über die Auslieferungspflicht und das Aſylrecht
ſind noch ſehr getheilt ſowohl in der Statenpraxis als in der Wiſſenſchaft. Noch
machen ſich extreme Meinungen geltend. Zuweilen wird ein unbeſchränktes
Aſylrecht der Staten behauptet, welches nur durch Auslieferungsverträge beſchränkt
werde. Die Vertheidiger dieſer Anſicht — Puffendorf, Martens, Story
und andere — führen dafür an, daß dieſe Flüchtlinge nicht die Rechtsordnung des
Bluntſchli, Das Völkerrecht. 15
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |