Vgl. das Protokoll der fünf Großmächte auf der Conferenz zu Aachen vom 11. Oct. 1818: "Les Cabinets preunent en meme tems l'engagement de ne recounaeitre a l'avenir aucun changement ni dans les titres des souverains ni dans ceux de princes de leurs maisons sans en etre preablement convenus entre eux".
156.
Die Gemalinnen der souveränen Fürsten führen in der Regel den- selben Titel und haben denselben Rang, wie diese, aber nicht ebenso all- gemein die Gemale von souveränen Fürstinnen.
Die Gemalinnen der Kaiser und Könige werden Majestäten genannt, obwohl ihnen die eigentlichen Majestätsrechte nicht zustehn.
Prinz Albert erhielt als Gemal der Königin Victoria von England den Königstitel nicht; dagegen wurde dem Herzog Ferdinand, ebenfalls aus dem Hause Coburg, als Gemal der Königin Maria II. da Gloria von Portugal der Königstitel verliehen.
157.
Den Prinzen der souveränen Häuser kommt regelmäßig die nächst- folgende Rangstufe in der Titulatur zu.
Aus Kaiserlichen Häusern der Titel Kaiserliche Hoheit, aus Königs- häusern der Titel Königliche Hoheit, in Großherzoglichen Häusern Hoheit, der Erbprinz auch Königliche Hoheit, aus Herzoglichen Häusern der Erbprinz Hoheit, andere Verwante von herzoglicher oder fürstlicher Abkunft Durchlaucht.
158.
Die Princessinnen von souveränen Häusern pflegen den angeborenen höheren Titel beizubehalten, wenn sie in Folge ihrer Heirath nur einen minderen Titel erhielten.
Die Gemalin eines Prinzen, welcher den Titel Hoheit führt, kann so den Titel Kaiserliche oder Königliche Hoheit führen, wenn sie aus einem Kaiser- oder Königshause stammt.
Völkerrechtliche Organe.
Vgl. das Protokoll der fünf Großmächte auf der Conferenz zu Aachen vom 11. Oct. 1818: „Les Cabinets preunent en même tems l’engagement de ne recounaître à l’avenir aucun changement ni dans les titres des souverains ni dans ceux de princes de leurs maisons sans en être préablement convenus entre eux“.
156.
Die Gemalinnen der ſouveränen Fürſten führen in der Regel den- ſelben Titel und haben denſelben Rang, wie dieſe, aber nicht ebenſo all- gemein die Gemale von ſouveränen Fürſtinnen.
Die Gemalinnen der Kaiſer und Könige werden Majeſtäten genannt, obwohl ihnen die eigentlichen Majeſtätsrechte nicht zuſtehn.
Prinz Albert erhielt als Gemal der Königin Victoria von England den Königstitel nicht; dagegen wurde dem Herzog Ferdinand, ebenfalls aus dem Hauſe Coburg, als Gemal der Königin Maria II. da Gloria von Portugal der Königstitel verliehen.
157.
Den Prinzen der ſouveränen Häuſer kommt regelmäßig die nächſt- folgende Rangſtufe in der Titulatur zu.
Aus Kaiſerlichen Häuſern der Titel Kaiſerliche Hoheit, aus Königs- häuſern der Titel Königliche Hoheit, in Großherzoglichen Häuſern Hoheit, der Erbprinz auch Königliche Hoheit, aus Herzoglichen Häuſern der Erbprinz Hoheit, andere Verwante von herzoglicher oder fürſtlicher Abkunft Durchlaucht.
158.
Die Princeſſinnen von ſouveränen Häuſern pflegen den angeborenen höheren Titel beizubehalten, wenn ſie in Folge ihrer Heirath nur einen minderen Titel erhielten.
Die Gemalin eines Prinzen, welcher den Titel Hoheit führt, kann ſo den Titel Kaiſerliche oder Königliche Hoheit führen, wenn ſie aus einem Kaiſer- oder Königshauſe ſtammt.
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Völkerrechtliche Organe.
Vgl. das Protokoll der fünf Großmächte auf der Conferenz zu Aachen
vom 11. Oct. 1818: „Les Cabinets preunent en même tems l’engagement de
ne recounaître à l’avenir aucun changement ni dans les titres des souverains
ni dans ceux de princes de leurs maisons sans en être préablement convenus
entre eux“.
156.
Die Gemalinnen der ſouveränen Fürſten führen in der Regel den-
ſelben Titel und haben denſelben Rang, wie dieſe, aber nicht ebenſo all-
gemein die Gemale von ſouveränen Fürſtinnen.
Die Gemalinnen der Kaiſer und Könige werden Majeſtäten genannt,
obwohl ihnen die eigentlichen Majeſtätsrechte nicht zuſtehn.
Prinz Albert erhielt als Gemal der Königin Victoria von England den
Königstitel nicht; dagegen wurde dem Herzog Ferdinand, ebenfalls aus dem
Hauſe Coburg, als Gemal der Königin Maria II. da Gloria von Portugal der
Königstitel verliehen.
157.
Den Prinzen der ſouveränen Häuſer kommt regelmäßig die nächſt-
folgende Rangſtufe in der Titulatur zu.
Aus Kaiſerlichen Häuſern der Titel Kaiſerliche Hoheit, aus Königs-
häuſern der Titel Königliche Hoheit, in Großherzoglichen Häuſern Hoheit,
der Erbprinz auch Königliche Hoheit, aus Herzoglichen Häuſern der Erbprinz Hoheit,
andere Verwante von herzoglicher oder fürſtlicher Abkunft Durchlaucht.
158.
Die Princeſſinnen von ſouveränen Häuſern pflegen den angeborenen
höheren Titel beizubehalten, wenn ſie in Folge ihrer Heirath nur einen
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Die Gemalin eines Prinzen, welcher den Titel Hoheit führt, kann ſo den
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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/147>, abgerufen am 21.11.2024.
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