Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

Bild:
<< vorherige Seite
Zweites Buch.
Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen-
und Volksnatur.


Erstes Capitel.
I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker-
familien.

Die Menschheit hat ihre Gesammtorganisation in dem
Weltreiche noch nicht gefunden. Vorerst kennt die Geschichte
nur einzelne Reiche und Staten, welche auf Bruchtheile der
Menschheit beschränkt sind. Das allgemeine Statsrecht unserer
Zeit musz daher voraus jene Theile beachten, und das Ver-
hältnisz der Völker zur Menschheit und zum State bestimmen.

Der Glaube an die Einheit des Menschengeschlechts
ist dem gereinigten religiösen Gefühl unentbehrlich. Das
Christenthum hat alle Menschen zur Kindschaft Gottes be-
rufen. Der civilisirte Stat setzt diese Einheit ebenfalls vor-
aus und achtet auch in den niedern Rassen und Stämmen
doch die gemeinsame Menschennatur. Für den Stat und das
Statsrecht aber ist neben jener Einheit der Menschheit die
Verschiedenheit der Rassen von höchster Bedeutung;
denn im State erscheinen die Menschen geordnet und Ordnung
ist nicht denkbar ohne Unterscheidung.


Zweites Buch.
Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen-
und Volksnatur.


Erstes Capitel.
I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker-
familien.

Die Menschheit hat ihre Gesammtorganisation in dem
Weltreiche noch nicht gefunden. Vorerst kennt die Geschichte
nur einzelne Reiche und Staten, welche auf Bruchtheile der
Menschheit beschränkt sind. Das allgemeine Statsrecht unserer
Zeit musz daher voraus jene Theile beachten, und das Ver-
hältnisz der Völker zur Menschheit und zum State bestimmen.

Der Glaube an die Einheit des Menschengeschlechts
ist dem gereinigten religiösen Gefühl unentbehrlich. Das
Christenthum hat alle Menschen zur Kindschaft Gottes be-
rufen. Der civilisirte Stat setzt diese Einheit ebenfalls vor-
aus und achtet auch in den niedern Rassen und Stämmen
doch die gemeinsame Menschennatur. Für den Stat und das
Statsrecht aber ist neben jener Einheit der Menschheit die
Verschiedenheit der Rassen von höchster Bedeutung;
denn im State erscheinen die Menschen geordnet und Ordnung
ist nicht denkbar ohne Unterscheidung.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0103" n="[85]"/>
      <div n="1">
        <head><hi rendition="#b">Zweites Buch.</hi><lb/>
Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen-<lb/>
und Volksnatur.</head><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
        <div n="2">
          <head>Erstes Capitel.<lb/><hi rendition="#b">I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker-<lb/>
familien.</hi></head><lb/>
          <p>Die Menschheit hat ihre Gesammtorganisation in dem<lb/>
Weltreiche noch nicht gefunden. Vorerst kennt die Geschichte<lb/>
nur einzelne Reiche und Staten, welche auf Bruchtheile der<lb/>
Menschheit beschränkt sind. Das allgemeine Statsrecht unserer<lb/>
Zeit musz daher voraus jene Theile beachten, und das Ver-<lb/>
hältnisz der <hi rendition="#g">Völker</hi> zur Menschheit und zum State bestimmen.</p><lb/>
          <p>Der Glaube an die <hi rendition="#g">Einheit</hi> des Menschengeschlechts<lb/>
ist dem gereinigten religiösen Gefühl unentbehrlich. Das<lb/>
Christenthum hat alle Menschen zur Kindschaft Gottes be-<lb/>
rufen. Der civilisirte Stat setzt diese Einheit ebenfalls vor-<lb/>
aus und achtet auch in den niedern Rassen und Stämmen<lb/>
doch die gemeinsame Menschennatur. Für den Stat und das<lb/>
Statsrecht aber ist neben jener Einheit der Menschheit die<lb/><hi rendition="#g">Verschiedenheit</hi> der <hi rendition="#g">Rassen</hi> von höchster Bedeutung;<lb/>
denn im State erscheinen die Menschen geordnet und Ordnung<lb/>
ist nicht denkbar ohne Unterscheidung.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[85]/0103] Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen- und Volksnatur. Erstes Capitel. I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker- familien. Die Menschheit hat ihre Gesammtorganisation in dem Weltreiche noch nicht gefunden. Vorerst kennt die Geschichte nur einzelne Reiche und Staten, welche auf Bruchtheile der Menschheit beschränkt sind. Das allgemeine Statsrecht unserer Zeit musz daher voraus jene Theile beachten, und das Ver- hältnisz der Völker zur Menschheit und zum State bestimmen. Der Glaube an die Einheit des Menschengeschlechts ist dem gereinigten religiösen Gefühl unentbehrlich. Das Christenthum hat alle Menschen zur Kindschaft Gottes be- rufen. Der civilisirte Stat setzt diese Einheit ebenfalls vor- aus und achtet auch in den niedern Rassen und Stämmen doch die gemeinsame Menschennatur. Für den Stat und das Statsrecht aber ist neben jener Einheit der Menschheit die Verschiedenheit der Rassen von höchster Bedeutung; denn im State erscheinen die Menschen geordnet und Ordnung ist nicht denkbar ohne Unterscheidung.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/103
Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. [85]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/103>, abgerufen am 21.12.2024.