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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Fünftes Kapitel.
Das Volksrecht als gemeines Landrecht.

Es sind schon früher die Ursachen angegeben worden,
warum das Volksrecht gerade auf dem Gebiete des gemeinen
Landrechts, welches sowohl zum particulären Rechte als auch
zum Ständerechte einen Gegensatz bildet, nur in einer beschränk-
ten Geltung vorkommt. Denn gerade in dieser Sphäre hat
sich das römische Recht festgesetzt, und durch das Juristenrecht
seine Umbildung und weitere Entwicklung erhalten, so daß von
einer allgemeinen Herrschaft des Volksrechts nicht die Rede
seyn kann. Dasselbe kommt hier vielmehr nur insofern in
Betracht, als es sich dem römischen Recht gegenüber selbstän-
dig geltend gemacht, oder doch dem Juristenrecht seinen In-
halt und seine bestimmte Richtung gegeben hat. Um nun die
Bedeutung des Volksrechts in dieser Beziehung zu würdigen,
wird es zuvörderst nöthig seyn, das gemeine Landrecht in sei-
nen einzelnen Theilen genauer zu betrachten, und die Beschaf-
fenheit seines Inhalts von dem bezeichneten Standpuncte aus
zu bestimmen. Es ist dabei aber nicht auf eine vollständige
Erwägung des Details abgesehen, wofür es auch noch an den
nöthigen Vorarbeiten fehlt; der Zweck der folgenden Ausfüh-
rung geht vielmehr nur dahin, eine allgemeine Charakteristik
des Einflusses, welchen das Volksrecht in dieser Sphäre aus-
geübt hat, an die Darlegung des Einzelnen anzuknüpfen.

I. Das Privatrecht.

Hier findet sich das Volksrecht theilweise noch in einer
sehr ausgebreiteten Wirksamkeit. Namentlich das Fami-

Fünftes Kapitel.
Das Volksrecht als gemeines Landrecht.

Es ſind ſchon fruͤher die Urſachen angegeben worden,
warum das Volksrecht gerade auf dem Gebiete des gemeinen
Landrechts, welches ſowohl zum particulaͤren Rechte als auch
zum Staͤnderechte einen Gegenſatz bildet, nur in einer beſchraͤnk-
ten Geltung vorkommt. Denn gerade in dieſer Sphaͤre hat
ſich das roͤmiſche Recht feſtgeſetzt, und durch das Juriſtenrecht
ſeine Umbildung und weitere Entwicklung erhalten, ſo daß von
einer allgemeinen Herrſchaft des Volksrechts nicht die Rede
ſeyn kann. Daſſelbe kommt hier vielmehr nur inſofern in
Betracht, als es ſich dem roͤmiſchen Recht gegenuͤber ſelbſtaͤn-
dig geltend gemacht, oder doch dem Juriſtenrecht ſeinen In-
halt und ſeine beſtimmte Richtung gegeben hat. Um nun die
Bedeutung des Volksrechts in dieſer Beziehung zu wuͤrdigen,
wird es zuvoͤrderſt noͤthig ſeyn, das gemeine Landrecht in ſei-
nen einzelnen Theilen genauer zu betrachten, und die Beſchaf-
fenheit ſeines Inhalts von dem bezeichneten Standpuncte aus
zu beſtimmen. Es iſt dabei aber nicht auf eine vollſtaͤndige
Erwaͤgung des Details abgeſehen, wofuͤr es auch noch an den
noͤthigen Vorarbeiten fehlt; der Zweck der folgenden Ausfuͤh-
rung geht vielmehr nur dahin, eine allgemeine Charakteriſtik
des Einfluſſes, welchen das Volksrecht in dieſer Sphaͤre aus-
geuͤbt hat, an die Darlegung des Einzelnen anzuknuͤpfen.

I. Das Privatrecht.

Hier findet ſich das Volksrecht theilweiſe noch in einer
ſehr ausgebreiteten Wirkſamkeit. Namentlich das Fami-

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[[140]/0152] Fünftes Kapitel. Das Volksrecht als gemeines Landrecht. Es ſind ſchon fruͤher die Urſachen angegeben worden, warum das Volksrecht gerade auf dem Gebiete des gemeinen Landrechts, welches ſowohl zum particulaͤren Rechte als auch zum Staͤnderechte einen Gegenſatz bildet, nur in einer beſchraͤnk- ten Geltung vorkommt. Denn gerade in dieſer Sphaͤre hat ſich das roͤmiſche Recht feſtgeſetzt, und durch das Juriſtenrecht ſeine Umbildung und weitere Entwicklung erhalten, ſo daß von einer allgemeinen Herrſchaft des Volksrechts nicht die Rede ſeyn kann. Daſſelbe kommt hier vielmehr nur inſofern in Betracht, als es ſich dem roͤmiſchen Recht gegenuͤber ſelbſtaͤn- dig geltend gemacht, oder doch dem Juriſtenrecht ſeinen In- halt und ſeine beſtimmte Richtung gegeben hat. Um nun die Bedeutung des Volksrechts in dieſer Beziehung zu wuͤrdigen, wird es zuvoͤrderſt noͤthig ſeyn, das gemeine Landrecht in ſei- nen einzelnen Theilen genauer zu betrachten, und die Beſchaf- fenheit ſeines Inhalts von dem bezeichneten Standpuncte aus zu beſtimmen. Es iſt dabei aber nicht auf eine vollſtaͤndige Erwaͤgung des Details abgeſehen, wofuͤr es auch noch an den noͤthigen Vorarbeiten fehlt; der Zweck der folgenden Ausfuͤh- rung geht vielmehr nur dahin, eine allgemeine Charakteriſtik des Einfluſſes, welchen das Volksrecht in dieſer Sphaͤre aus- geuͤbt hat, an die Darlegung des Einzelnen anzuknuͤpfen. I. Das Privatrecht. Hier findet ſich das Volksrecht theilweiſe noch in einer ſehr ausgebreiteten Wirkſamkeit. Namentlich das Fami-

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. [140]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/152>, abgerufen am 21.11.2024.