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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 63-66. Vorbereitung eines hochverrätherischen Unternehmens
maaßes ist vielmehr mit bestimmter Beziehung auf §. 14. der ange-
führten Verordnung nur für den Fall geschehen, wo die Aufforderung
ohne Erfolg geblieben ist.

In dem Entwurf von 1850. §. 55. war nämlich die öffentliche
Aufforderung zum Hochverrath mit den so eben unter B. aufgeführten
Fällen zusammengefaßt und mit derselben Strafe bedroht worden. In
der Kommission der zweiten Kammer wurde nun zuvörderst eine Fassung
gewählt, wodurch es außer Zweifel gesetzt ward, daß es sich hier nur
von einer Aufforderung zu einem bestimmten hochverrätherischen Angriff
handle; selbst mit dieser Beschränkung fand man jedoch die Gleichstel-
lung der Strafe mit der für die besonders ausgezeichneten Fälle der
Vorbereitung angedrohten nicht gerechtfertigt. Der Kommissionsbericht
äußert sich darüber in folgender Weise:

"Aber auch bei vollkommener Würdigung dieser Beschränkung des
Thatbestandes fand die Kommission keinen Grund, für dieses Verbrechen
eine schwerere Strafe eintreten zu lassen, als das bestehende Recht, die
Verordnung vom 30. Juni 1849. im §. 14., für das genau eben so
qualificirte Verbrechen androht, und welche in Zuchthausstrafe von zwei
bis zehn Jahren, bei mildernden Umständen in Gefängniß von sechs
Monaten bis zehn Jahren besteht. Es wurde daher beschlossen, das
Strafmaaß auf Zuchthaus von zwei bis zehn Jahren herabzusetzen, und
in konsequenter Anwendung des bei §. 54. (63.) gefaßten Beschlusses
bei mildernden Umständen statt der Zuchthausstrafe Einschließung ein-
treten zu lassen. Der fernere Beschluß der Kommission, die beiden in
Nr. 1. und 2. des §. 55. vorgesehenen Handlungen wiederum, wie
früher, x) in zwei verschiedenen Paragraphen zu behandeln, und den Fall
Nr. 1. wegen der geringeren Strafe der Reihenfolge nach als den letz-
teren einzufügen, rechtfertigt sich hiernach von selbst."

Der §. 65. enthält daher nur eine Vorschrift, welche der in §. 36.
Abs. 2. gegebenen entspricht, und der daselbst gemachte Vorbehalt: "so-
fern nicht bei anderen Verbrechen etwas Anderes bestimmt ist," findet
eben auf §. 65. seine Anwendung. Dabei ist aber immer festzuhalten,
daß der letztere nur von der Aufforderung zu einem bestimmten, in §. 62.
aufgeführten hochverrätherischen Unternehmen handelt; daß daher die
Aufforderung zu einer nur vorbereitenden Handlung und selbst zur
Bildung eines Komplotts, die aber freilich nicht leicht öffentlich ge-
schehen wird, unter die Vorschrift dieses Paragraphen nicht fallen

citoyens ou habitans a les commettre. -- Neanmoins dans le cas ou les
dites provocations n'auraient ete suivies d'aucun effet, leurs auteurs seront
simplement punis du banissement.
x) Vgl. Entwurf von 1847. §. 83. 84.

§§. 63-66. Vorbereitung eines hochverrätheriſchen Unternehmens
maaßes iſt vielmehr mit beſtimmter Beziehung auf §. 14. der ange-
führten Verordnung nur für den Fall geſchehen, wo die Aufforderung
ohne Erfolg geblieben iſt.

In dem Entwurf von 1850. §. 55. war nämlich die öffentliche
Aufforderung zum Hochverrath mit den ſo eben unter B. aufgeführten
Fällen zuſammengefaßt und mit derſelben Strafe bedroht worden. In
der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde nun zuvörderſt eine Faſſung
gewählt, wodurch es außer Zweifel geſetzt ward, daß es ſich hier nur
von einer Aufforderung zu einem beſtimmten hochverrätheriſchen Angriff
handle; ſelbſt mit dieſer Beſchränkung fand man jedoch die Gleichſtel-
lung der Strafe mit der für die beſonders ausgezeichneten Fälle der
Vorbereitung angedrohten nicht gerechtfertigt. Der Kommiſſionsbericht
äußert ſich darüber in folgender Weiſe:

„Aber auch bei vollkommener Würdigung dieſer Beſchränkung des
Thatbeſtandes fand die Kommiſſion keinen Grund, für dieſes Verbrechen
eine ſchwerere Strafe eintreten zu laſſen, als das beſtehende Recht, die
Verordnung vom 30. Juni 1849. im §. 14., für das genau eben ſo
qualificirte Verbrechen androht, und welche in Zuchthausſtrafe von zwei
bis zehn Jahren, bei mildernden Umſtänden in Gefängniß von ſechs
Monaten bis zehn Jahren beſteht. Es wurde daher beſchloſſen, das
Strafmaaß auf Zuchthaus von zwei bis zehn Jahren herabzuſetzen, und
in konſequenter Anwendung des bei §. 54. (63.) gefaßten Beſchluſſes
bei mildernden Umſtänden ſtatt der Zuchthausſtrafe Einſchließung ein-
treten zu laſſen. Der fernere Beſchluß der Kommiſſion, die beiden in
Nr. 1. und 2. des §. 55. vorgeſehenen Handlungen wiederum, wie
früher, x) in zwei verſchiedenen Paragraphen zu behandeln, und den Fall
Nr. 1. wegen der geringeren Strafe der Reihenfolge nach als den letz-
teren einzufügen, rechtfertigt ſich hiernach von ſelbſt.“

Der §. 65. enthält daher nur eine Vorſchrift, welche der in §. 36.
Abſ. 2. gegebenen entſpricht, und der daſelbſt gemachte Vorbehalt: „ſo-
fern nicht bei anderen Verbrechen etwas Anderes beſtimmt iſt,“ findet
eben auf §. 65. ſeine Anwendung. Dabei iſt aber immer feſtzuhalten,
daß der letztere nur von der Aufforderung zu einem beſtimmten, in §. 62.
aufgeführten hochverrätheriſchen Unternehmen handelt; daß daher die
Aufforderung zu einer nur vorbereitenden Handlung und ſelbſt zur
Bildung eines Komplotts, die aber freilich nicht leicht öffentlich ge-
ſchehen wird, unter die Vorſchrift dieſes Paragraphen nicht fallen

citoyens ou habitans à les commettre. — Néanmoins dans le cas où les
dites provocations n'auraient été ſuivies d'aucun effet, leurs auteurs seront
simplement punis du banissement.
x) Vgl. Entwurf von 1847. §. 83. 84.
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[231/0241] §§. 63-66. Vorbereitung eines hochverrätheriſchen Unternehmens maaßes iſt vielmehr mit beſtimmter Beziehung auf §. 14. der ange- führten Verordnung nur für den Fall geſchehen, wo die Aufforderung ohne Erfolg geblieben iſt. In dem Entwurf von 1850. §. 55. war nämlich die öffentliche Aufforderung zum Hochverrath mit den ſo eben unter B. aufgeführten Fällen zuſammengefaßt und mit derſelben Strafe bedroht worden. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde nun zuvörderſt eine Faſſung gewählt, wodurch es außer Zweifel geſetzt ward, daß es ſich hier nur von einer Aufforderung zu einem beſtimmten hochverrätheriſchen Angriff handle; ſelbſt mit dieſer Beſchränkung fand man jedoch die Gleichſtel- lung der Strafe mit der für die beſonders ausgezeichneten Fälle der Vorbereitung angedrohten nicht gerechtfertigt. Der Kommiſſionsbericht äußert ſich darüber in folgender Weiſe: „Aber auch bei vollkommener Würdigung dieſer Beſchränkung des Thatbeſtandes fand die Kommiſſion keinen Grund, für dieſes Verbrechen eine ſchwerere Strafe eintreten zu laſſen, als das beſtehende Recht, die Verordnung vom 30. Juni 1849. im §. 14., für das genau eben ſo qualificirte Verbrechen androht, und welche in Zuchthausſtrafe von zwei bis zehn Jahren, bei mildernden Umſtänden in Gefängniß von ſechs Monaten bis zehn Jahren beſteht. Es wurde daher beſchloſſen, das Strafmaaß auf Zuchthaus von zwei bis zehn Jahren herabzuſetzen, und in konſequenter Anwendung des bei §. 54. (63.) gefaßten Beſchluſſes bei mildernden Umſtänden ſtatt der Zuchthausſtrafe Einſchließung ein- treten zu laſſen. Der fernere Beſchluß der Kommiſſion, die beiden in Nr. 1. und 2. des §. 55. vorgeſehenen Handlungen wiederum, wie früher, x) in zwei verſchiedenen Paragraphen zu behandeln, und den Fall Nr. 1. wegen der geringeren Strafe der Reihenfolge nach als den letz- teren einzufügen, rechtfertigt ſich hiernach von ſelbſt.“ Der §. 65. enthält daher nur eine Vorſchrift, welche der in §. 36. Abſ. 2. gegebenen entſpricht, und der daſelbſt gemachte Vorbehalt: „ſo- fern nicht bei anderen Verbrechen etwas Anderes beſtimmt iſt,“ findet eben auf §. 65. ſeine Anwendung. Dabei iſt aber immer feſtzuhalten, daß der letztere nur von der Aufforderung zu einem beſtimmten, in §. 62. aufgeführten hochverrätheriſchen Unternehmen handelt; daß daher die Aufforderung zu einer nur vorbereitenden Handlung und ſelbſt zur Bildung eines Komplotts, die aber freilich nicht leicht öffentlich ge- ſchehen wird, unter die Vorſchrift dieſes Paragraphen nicht fallen w) x) Vgl. Entwurf von 1847. §. 83. 84. w) citoyens ou habitans à les commettre. — Néanmoins dans le cas où les dites provocations n'auraient été ſuivies d'aucun effet, leurs auteurs seront simplement punis du banissement.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/241>, abgerufen am 27.04.2024.