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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 58. 59. 60. Vom Rückfall.
Entwurf von 1850. diese Kategorie aufgegeben hat, und daß in Folge
dessen das Gesetzbuch nach dem Vorgange des Landrechts nur, wenn
dasselbe Verbrechen oder Vergehen wiederholt verübt worden ist, die
Rückfallsstrafe eintreten läßt. y)

I. Dem vollendeten Verbrechen oder Vergehen stehen die Theil-
nahme und der Versuch gleich, und zwar sowohl für den früheren oder
späteren Fall als auch für beide Fälle (§. 59.). Dieß würde wohl
ohne ausdrückliche Bestimmung schon aus dem Princip, welches das
Strafgesetzbuch über den Versuch und die Theilnahme aufgestellt hat,
abzuleiten sein; im Uebrigen ist die Vorschrift des §. 58. Abs. 1. streng
auszulegen. Wenn also dieselbe Handlung das eine Mal vorsätzlich und
ein anderes Mal aus Versehen begangen worden ist, so liegt ein Rückfall
im technischen Sinne nicht vor, z) und ebensowenig würde es ohne eine
besondere gesetzliche Bestimmung der Fall sein, wenn eine Handlung, die
je nach den Umständen bald als Verbrechen, bald als Vergehen bestraft
wird, nicht in derselben, sondern in verschiedener Weise wiederholt wor-
den ist. Einer solchen Auslegung ist aber das Gesetzbuch entgegengetreten
durch den Zusatz: "sei es mit oder ohne erschwerende
Umstände."

II. Die bloße Wiederholung eines Verbrechens oder Vergehens
genügt aber nicht, um die Rückfallsstrafe zu begründen; es muß eine
rechtskräftige Verurtheilung vorhergegangen sein, und zwar durch einen
Preußischen Gerichtshof. Von dieser Bestimmung weichen die ande-
ren Deutschen Gesetzgebungen meistens ab, und zwar in zwiefacher
Hinsicht.

a. Gewöhnlich wird vorgeschrieben, daß zu der Verurtheilung noch
die wenigstens theilweise Abbüßung der früher zuerkannten Strafe hinzu
gekommen sein muß. a) Der Grund ist, weil nur unter dieser Voraus-
setzung eine Abschreckung angenommen werden könne, welche die Rück-
fallsstrafe rechtfertigt. Aber bei der Revision des Preußischen Strafrechts
ist konsequent an der Ansicht festgehalten worden, daß die Verurtheilung

y) Bei Uebertretungen findet wegen Rückfalls eine Erhöhung der Strafe über
das höchste Maaß nicht statt, was aber die Berücksichtigung desselben bei der Zu-
messung nicht ausschließt; s. unten §. 336.
z) Einige Strafgesetzbücher haben dieß ausdrücklich ausgesprochen; s. Sächs.
Criminalgesetzb
. Art. 59. -- Hannov. Criminalgesetzb. Art. 111.
a) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 58. -- Hannov. Criminalgesetzb.
Art. 111. -- Braunschweig. Criminalgesetzb. §. 58. -- Hess. Straf-
gesetzb
. Art. 95. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 46. -- Mit dem Preu-
ßischen Gesetzbuch stimmen überein: Code penal. Art. 56. -- Württemberg.
Strafgesetzb
. Art. 124. -- Das Badische Strafgesetzbuch §. 184. fordert
zu der Verurtheilung noch die Verkündigung des Urtheils, ohne jedoch zu bestimmen,
daß dieselbe dem Angeschuldigten geschehen oder ihm bekannt geworden sein muß.

§§. 58. 59. 60. Vom Rückfall.
Entwurf von 1850. dieſe Kategorie aufgegeben hat, und daß in Folge
deſſen das Geſetzbuch nach dem Vorgange des Landrechts nur, wenn
daſſelbe Verbrechen oder Vergehen wiederholt verübt worden iſt, die
Rückfallsſtrafe eintreten läßt. y)

I. Dem vollendeten Verbrechen oder Vergehen ſtehen die Theil-
nahme und der Verſuch gleich, und zwar ſowohl für den früheren oder
ſpäteren Fall als auch für beide Fälle (§. 59.). Dieß würde wohl
ohne ausdrückliche Beſtimmung ſchon aus dem Princip, welches das
Strafgeſetzbuch über den Verſuch und die Theilnahme aufgeſtellt hat,
abzuleiten ſein; im Uebrigen iſt die Vorſchrift des §. 58. Abſ. 1. ſtreng
auszulegen. Wenn alſo dieſelbe Handlung das eine Mal vorſätzlich und
ein anderes Mal aus Verſehen begangen worden iſt, ſo liegt ein Rückfall
im techniſchen Sinne nicht vor, z) und ebenſowenig würde es ohne eine
beſondere geſetzliche Beſtimmung der Fall ſein, wenn eine Handlung, die
je nach den Umſtänden bald als Verbrechen, bald als Vergehen beſtraft
wird, nicht in derſelben, ſondern in verſchiedener Weiſe wiederholt wor-
den iſt. Einer ſolchen Auslegung iſt aber das Geſetzbuch entgegengetreten
durch den Zuſatz: „ſei es mit oder ohne erſchwerende
Umſtände.“

II. Die bloße Wiederholung eines Verbrechens oder Vergehens
genügt aber nicht, um die Rückfallsſtrafe zu begründen; es muß eine
rechtskräftige Verurtheilung vorhergegangen ſein, und zwar durch einen
Preußiſchen Gerichtshof. Von dieſer Beſtimmung weichen die ande-
ren Deutſchen Geſetzgebungen meiſtens ab, und zwar in zwiefacher
Hinſicht.

a. Gewöhnlich wird vorgeſchrieben, daß zu der Verurtheilung noch
die wenigſtens theilweiſe Abbüßung der früher zuerkannten Strafe hinzu
gekommen ſein muß. a) Der Grund iſt, weil nur unter dieſer Voraus-
ſetzung eine Abſchreckung angenommen werden könne, welche die Rück-
fallsſtrafe rechtfertigt. Aber bei der Reviſion des Preußiſchen Strafrechts
iſt konſequent an der Anſicht feſtgehalten worden, daß die Verurtheilung

y) Bei Uebertretungen findet wegen Rückfalls eine Erhöhung der Strafe über
das höchſte Maaß nicht ſtatt, was aber die Berückſichtigung deſſelben bei der Zu-
meſſung nicht ausſchließt; ſ. unten §. 336.
z) Einige Strafgeſetzbücher haben dieß ausdrücklich ausgeſprochen; ſ. Sächſ.
Criminalgeſetzb
. Art. 59. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 111.
a) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 58. — Hannov. Criminalgeſetzb.
Art. 111. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 58. — Heſſ. Straf-
geſetzb
. Art. 95. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 46. — Mit dem Preu-
ßiſchen Geſetzbuch ſtimmen überein: Code pénal. Art. 56. — Württemberg.
Strafgeſetzb
. Art. 124. — Das Badiſche Strafgeſetzbuch §. 184. fordert
zu der Verurtheilung noch die Verkündigung des Urtheils, ohne jedoch zu beſtimmen,
daß dieſelbe dem Angeſchuldigten geſchehen oder ihm bekannt geworden ſein muß.
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[213/0223] §§. 58. 59. 60. Vom Rückfall. Entwurf von 1850. dieſe Kategorie aufgegeben hat, und daß in Folge deſſen das Geſetzbuch nach dem Vorgange des Landrechts nur, wenn daſſelbe Verbrechen oder Vergehen wiederholt verübt worden iſt, die Rückfallsſtrafe eintreten läßt. y) I. Dem vollendeten Verbrechen oder Vergehen ſtehen die Theil- nahme und der Verſuch gleich, und zwar ſowohl für den früheren oder ſpäteren Fall als auch für beide Fälle (§. 59.). Dieß würde wohl ohne ausdrückliche Beſtimmung ſchon aus dem Princip, welches das Strafgeſetzbuch über den Verſuch und die Theilnahme aufgeſtellt hat, abzuleiten ſein; im Uebrigen iſt die Vorſchrift des §. 58. Abſ. 1. ſtreng auszulegen. Wenn alſo dieſelbe Handlung das eine Mal vorſätzlich und ein anderes Mal aus Verſehen begangen worden iſt, ſo liegt ein Rückfall im techniſchen Sinne nicht vor, z) und ebenſowenig würde es ohne eine beſondere geſetzliche Beſtimmung der Fall ſein, wenn eine Handlung, die je nach den Umſtänden bald als Verbrechen, bald als Vergehen beſtraft wird, nicht in derſelben, ſondern in verſchiedener Weiſe wiederholt wor- den iſt. Einer ſolchen Auslegung iſt aber das Geſetzbuch entgegengetreten durch den Zuſatz: „ſei es mit oder ohne erſchwerende Umſtände.“ II. Die bloße Wiederholung eines Verbrechens oder Vergehens genügt aber nicht, um die Rückfallsſtrafe zu begründen; es muß eine rechtskräftige Verurtheilung vorhergegangen ſein, und zwar durch einen Preußiſchen Gerichtshof. Von dieſer Beſtimmung weichen die ande- ren Deutſchen Geſetzgebungen meiſtens ab, und zwar in zwiefacher Hinſicht. a. Gewöhnlich wird vorgeſchrieben, daß zu der Verurtheilung noch die wenigſtens theilweiſe Abbüßung der früher zuerkannten Strafe hinzu gekommen ſein muß. a) Der Grund iſt, weil nur unter dieſer Voraus- ſetzung eine Abſchreckung angenommen werden könne, welche die Rück- fallsſtrafe rechtfertigt. Aber bei der Reviſion des Preußiſchen Strafrechts iſt konſequent an der Anſicht feſtgehalten worden, daß die Verurtheilung y) Bei Uebertretungen findet wegen Rückfalls eine Erhöhung der Strafe über das höchſte Maaß nicht ſtatt, was aber die Berückſichtigung deſſelben bei der Zu- meſſung nicht ausſchließt; ſ. unten §. 336. z) Einige Strafgeſetzbücher haben dieß ausdrücklich ausgeſprochen; ſ. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 59. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 111. a) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 58. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 111. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 58. — Heſſ. Straf- geſetzb. Art. 95. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 46. — Mit dem Preu- ßiſchen Geſetzbuch ſtimmen überein: Code pénal. Art. 56. — Württemberg. Strafgeſetzb. Art. 124. — Das Badiſche Strafgeſetzbuch §. 184. fordert zu der Verurtheilung noch die Verkündigung des Urtheils, ohne jedoch zu beſtimmen, daß dieſelbe dem Angeſchuldigten geſchehen oder ihm bekannt geworden ſein muß.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/223>, abgerufen am 26.04.2024.