Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

Art. V-VII.
führen darf, die neue Zuchthausſtrafe bei Verbrechen, welche
vor dem erſten Juli c. begangen worden, ganz auszuſchließen,
vielmehr das Verhältniß der Strafen des alten und des neuen
Geſetzes nur in ihrer Totalität beurtheilt werden kann, wonach
die neuere Strafbeſtimmung offenbar die gelindere iſt; der alle-
girte Art. IV. eine Vermiſchung einzelner Strafbeſtimmungen
des älteren und neueren Rechts nicht geſtattet, überhaupt an-
genommen werden muß, daß der Geſetzgeber bei dieſer Ueber-
gangsbeſtimmung weſentlich von den Hauptſtrafen, nicht von
den acceſſoriſchen Strafübeln ausgegangen ſei.“

Artikel V.

Die Vollendung der Verjährung einer vor dem 1. Juli 1851. begangenen
ſtrafbaren Handlung wird nach den bisherigen Geſetzen oder nach dem gegen-
[w]ärtigen Strafgeſetzbuche beurtheilt, je nachdem das eine oder das andere dem
Thäter am günſtigſten iſt.

Artikel VI.

Bei Anwendung der Strafe des Rückfalls macht es keinen Unterſchied, ob
die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Geſetzeskraft des ge-
genwärtigen Strafgeſetzbuchs vorgekommen ſind, ob die frühere Strafe eine
ordentliche oder außerordentliche war, ob die Strafe vollſtreckt worden iſt
oder nicht.

Artikel VII.

Der §. 18. der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht wird hierdurch auf-
gehoben.



Die Beſtimmungen des Art. IV. haben

A. in Beziehung auf die Verjährung in Art. V. ihre weitere
Ausführung erhalten, während

B. der Art. VI. über die Anwendung der Rückfallsſtrafe einige
Vorſchriften aufſtellt. Es ſoll nämlich

I. keinen Unterſchied machen, ob die früheren Straffälle vor oder
nach dem Eintritte der Geſetzeskraft des Strafgeſetzbuchs vorgekommen
ſind. Dabei iſt aber im Sinne des Art. IV. anzunehmen, daß die
Frage, ob überhaupt wegen Rückfalls auf eine Strafe zu erkennen iſt,
nach den Grundſätzen des Strafgeſetzbuchs beantwortet werden muß.

II. Die Strafe wegen Rückfalls ſoll auch dann zur Anwendung
kommen, wenn nach der Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805.
§. 391-408. in früheren Fällen nur auf eine außerordentliche Strafe
erkannt worden iſt. Die Kommiſſion der zweiten Kammer nahm im

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/615
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/615>, abgerufen am 07.01.2025.