Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite
Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh. a. d. pers. etc.
1) wer den polizeilichen Anordnungen über voreilige Beerdigungen entge-
gen handelt;
2) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeueien, soweit deren
Handel nicht durch besondere Verordnungen freigegeben ist, zubereitet,
verkauft oder sonst an Andere überläßt;
3) wer ohne besondere Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende
Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält;
4) wer bei der Aufbewahrung oder bei dem Transporte von Giftwaaren,
Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken,
oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung
dieser Gegenstände, sowie der Arzeneien, die deshalb ergangenen Ver-
ordnungen nicht befolgt;
5) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren feilhält;
6) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen
besuchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt,
oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeug
schießt;
7) wer Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren
oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feilhält oder mit sich führt;
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder
wilde oder bösartige Thiere frei herumlaufen läßt, oder in Ansehung
ihrer die erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln zur Verhütung von Beschä-
digungen unterläßt;
9) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in
Häusern oder überhaupt an Orten, wo Menschen hinkommen, Brun-
nen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt
oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann;
10) wer der polizeilichen Aufforderung, Gebäude, welche den Einsturz dro-
hen, auszubessern oder niederzureißen, keine Folge leistet;
11) wer Bauten und Reparaturen von Gebäuden, Brunnen, Brücken,
Schleusen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Po-
lizei angeordneten oder sonst erforderlichen Sicherungsmaaßregeln zu
treffen;
12) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandwerker einen Bau oder
eine Reparatur, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich ist,
ohne diese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von
dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausfüh-
ren läßt.

In den Fällen der Nummern 2., 3., 4., 5., 6. und 7. ist die Konsfiska-
tion des Gifts, der Arzeneien, des Schießpulvers oder der anderen explodi-
renden Stoffe oder Feuerwerke, der verfälschten oder verdorbenen Getränke
oder Eßwaaren, ingleichen der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln,
sowie der verbotenen Waffen im Urtheile auszusprechen.



Die Vorschriften dieses Paragraphen beziehen sich wie die des vor-
hergehenden auf Gegenstände der Sicherheitspolizei; die höhere Straf-

Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh. a. d. perſ. ꝛc.
1) wer den polizeilichen Anordnungen über voreilige Beerdigungen entge-
gen handelt;
2) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeueien, ſoweit deren
Handel nicht durch beſondere Verordnungen freigegeben iſt, zubereitet,
verkauft oder ſonſt an Andere überläßt;
3) wer ohne beſondere Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende
Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält;
4) wer bei der Aufbewahrung oder bei dem Transporte von Giftwaaren,
Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken,
oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung
dieſer Gegenſtände, ſowie der Arzeneien, die deshalb ergangenen Ver-
ordnungen nicht befolgt;
5) wer verfälſchte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren feilhält;
6) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menſchen
beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln legt,
oder an ſolchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeug
ſchießt;
7) wer Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren
oder in ähnlicher Weiſe verborgen ſind, feilhält oder mit ſich führt;
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder
wilde oder bösartige Thiere frei herumlaufen läßt, oder in Anſehung
ihrer die erforderlichen Vorſichtsmaaßregeln zur Verhütung von Beſchä-
digungen unterläßt;
9) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in
Häuſern oder überhaupt an Orten, wo Menſchen hinkommen, Brun-
nen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergeſtalt unverdeckt
oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entſtehen kann;
10) wer der polizeilichen Aufforderung, Gebäude, welche den Einſturz dro-
hen, auszubeſſern oder niederzureißen, keine Folge leiſtet;
11) wer Bauten und Reparaturen von Gebäuden, Brunnen, Brücken,
Schleuſen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Po-
lizei angeordneten oder ſonſt erforderlichen Sicherungsmaaßregeln zu
treffen;
12) wer als Bauherr, Baumeiſter oder Bauhandwerker einen Bau oder
eine Reparatur, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich iſt,
ohne dieſe Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von
dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausfüh-
ren läßt.

In den Fällen der Nummern 2., 3., 4., 5., 6. und 7. iſt die Konsfiska-
tion des Gifts, der Arzeneien, des Schießpulvers oder der anderen explodi-
renden Stoffe oder Feuerwerke, der verfälſchten oder verdorbenen Getränke
oder Eßwaaren, ingleichen der Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln,
ſowie der verbotenen Waffen im Urtheile auszuſprechen.



Die Vorſchriften dieſes Paragraphen beziehen ſich wie die des vor-
hergehenden auf Gegenſtände der Sicherheitspolizei; die höhere Straf-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0594" n="584"/>
                <fw place="top" type="header">Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh.          a. d. per&#x017F;. &#xA75B;c.</fw><lb/>
                <list>
                  <item>1) wer den polizeilichen Anordnungen über voreilige Beerdigungen entge-<lb/>
gen           handelt;</item><lb/>
                  <item>2) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeueien, &#x017F;oweit           deren<lb/>
Handel nicht durch be&#x017F;ondere Verordnungen freigegeben i&#x017F;t,           zubereitet,<lb/>
verkauft oder &#x017F;on&#x017F;t an Andere überläßt;</item><lb/>
                  <item>3) wer ohne be&#x017F;ondere Erlaubniß Schießpulver oder andere           explodirende<lb/>
Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält;</item><lb/>
                  <item>4) wer bei der Aufbewahrung oder bei dem Transporte von Giftwaaren,<lb/>
Schießpulver           oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken,<lb/>
oder bei Ausübung der Befugniß           zur Zubereitung oder Feilhaltung<lb/>
die&#x017F;er Gegen&#x017F;tände,           &#x017F;owie der Arzeneien, die deshalb ergangenen Ver-<lb/>
ordnungen nicht           befolgt;</item><lb/>
                  <item>5) wer verfäl&#x017F;chte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren feilhält;</item><lb/>
                  <item>6) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von           Men&#x017F;chen<lb/>
be&#x017F;uchten Orten           Selb&#x017F;tge&#x017F;cho&#x017F;&#x017F;e, Schlagei&#x017F;en oder           Fußangeln legt,<lb/>
oder an &#x017F;olchen Orten mit Feuergewehr oder anderem           Schießwerkzeug<lb/>
&#x017F;chießt;</item><lb/>
                  <item>7) wer Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren<lb/>
oder in           ähnlicher Wei&#x017F;e verborgen &#x017F;ind, feilhält oder mit &#x017F;ich           führt;</item><lb/>
                  <item>8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder<lb/>
wilde oder           bösartige Thiere frei herumlaufen läßt, oder in An&#x017F;ehung<lb/>
ihrer die           erforderlichen Vor&#x017F;ichtsmaaßregeln zur Verhütung von           Be&#x017F;chä-<lb/>
digungen unterläßt;</item><lb/>
                  <item>9) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen,           in<lb/>
Häu&#x017F;ern oder überhaupt an Orten, wo Men&#x017F;chen hinkommen,           Brun-<lb/>
nen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge derge&#x017F;talt           unverdeckt<lb/>
oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere ent&#x017F;tehen           kann;</item><lb/>
                  <item>10) wer der polizeilichen Aufforderung, Gebäude, welche den Ein&#x017F;turz           dro-<lb/>
hen, auszube&#x017F;&#x017F;ern oder niederzureißen, keine Folge           lei&#x017F;tet;</item><lb/>
                  <item>11) wer Bauten und Reparaturen von Gebäuden, Brunnen,           Brücken,<lb/>
Schleu&#x017F;en oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der           Po-<lb/>
lizei angeordneten oder &#x017F;on&#x017F;t erforderlichen           Sicherungsmaaßregeln zu<lb/>
treffen;</item><lb/>
                  <item>12) wer als Bauherr, Baumei&#x017F;ter oder Bauhandwerker einen Bau oder<lb/>
eine           Reparatur, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich i&#x017F;t,<lb/>
ohne           die&#x017F;e Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von<lb/>
dem durch die           Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausfüh-<lb/>
ren läßt.</item>
                </list><lb/>
                <p>In den Fällen der Nummern 2., 3., 4., 5., 6. und 7. i&#x017F;t die          Konsfiska-<lb/>
tion des Gifts, der Arzeneien, des Schießpulvers oder der anderen          explodi-<lb/>
renden Stoffe oder Feuerwerke, der verfäl&#x017F;chten oder verdorbenen          Getränke<lb/>
oder Eßwaaren, ingleichen der          Selb&#x017F;tge&#x017F;cho&#x017F;&#x017F;e, Schlagei&#x017F;en oder          Fußangeln,<lb/>
&#x017F;owie der verbotenen Waffen im Urtheile          auszu&#x017F;prechen.</p>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Die Vor&#x017F;chriften die&#x017F;es Paragraphen beziehen &#x017F;ich wie          die des vor-<lb/>
hergehenden auf Gegen&#x017F;tände der Sicherheitspolizei; die höhere           Straf-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[584/0594] Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. III. Uebertr. in Bezieh. a. d. perſ. ꝛc. 1) wer den polizeilichen Anordnungen über voreilige Beerdigungen entge- gen handelt; 2) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeueien, ſoweit deren Handel nicht durch beſondere Verordnungen freigegeben iſt, zubereitet, verkauft oder ſonſt an Andere überläßt; 3) wer ohne beſondere Erlaubniß Schießpulver oder andere explodirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält; 4) wer bei der Aufbewahrung oder bei dem Transporte von Giftwaaren, Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieſer Gegenſtände, ſowie der Arzeneien, die deshalb ergangenen Ver- ordnungen nicht befolgt; 5) wer verfälſchte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren feilhält; 6) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menſchen beſuchten Orten Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln legt, oder an ſolchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeug ſchießt; 7) wer Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weiſe verborgen ſind, feilhält oder mit ſich führt; 8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß gefährliche wilde Thiere hält, oder wilde oder bösartige Thiere frei herumlaufen läßt, oder in Anſehung ihrer die erforderlichen Vorſichtsmaaßregeln zur Verhütung von Beſchä- digungen unterläßt; 9) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häuſern oder überhaupt an Orten, wo Menſchen hinkommen, Brun- nen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergeſtalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entſtehen kann; 10) wer der polizeilichen Aufforderung, Gebäude, welche den Einſturz dro- hen, auszubeſſern oder niederzureißen, keine Folge leiſtet; 11) wer Bauten und Reparaturen von Gebäuden, Brunnen, Brücken, Schleuſen oder anderen Bauwerken vornimmt, ohne die von der Po- lizei angeordneten oder ſonſt erforderlichen Sicherungsmaaßregeln zu treffen; 12) wer als Bauherr, Baumeiſter oder Bauhandwerker einen Bau oder eine Reparatur, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderlich iſt, ohne dieſe Genehmigung oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem durch die Behörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausfüh- ren läßt. In den Fällen der Nummern 2., 3., 4., 5., 6. und 7. iſt die Konsfiska- tion des Gifts, der Arzeneien, des Schießpulvers oder der anderen explodi- renden Stoffe oder Feuerwerke, der verfälſchten oder verdorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln, ſowie der verbotenen Waffen im Urtheile auszuſprechen. Die Vorſchriften dieſes Paragraphen beziehen ſich wie die des vor- hergehenden auf Gegenſtände der Sicherheitspolizei; die höhere Straf-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/594
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 584. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/594>, abgerufen am 21.12.2024.