Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 345. Voreilige Beerdigung. Verkauf von Giften u. s. w. §. 344. Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn 1) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge- meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; 2) wer auf öffentlichen Straßen oder Wegen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert; 3) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle fährt; 4) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln stehen läßt oder führt; 5) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath gegen fremde Häu- ser, Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene Räume, oder auf Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere wirft; 6) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men- schen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herab- fallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung auf- stellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder aus- wirft, daß dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder verunreinigt werden können; 7) wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Gegenstände, welche den freien Verkehr hindern, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt; 8) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt. Die hier aufgestellten Strafbestimmungen sind zum Theil solche, §. 345. Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wo- §. 345. Voreilige Beerdigung. Verkauf von Giften u. ſ. w. §. 344. Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn 1) wer in Städten oder Dörfern übermäßig ſchnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge- meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; 2) wer auf öffentlichen Straßen oder Wegen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert; 3) wer in Städten mit Schlitten ohne feſte Deichſel oder ohne Geläute oder Schelle fährt; 4) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo ſie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weiſe Schaden anrichten können, mit Vernachläſſigung der erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln ſtehen läßt oder führt; 5) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath gegen fremde Häu- ſer, Gebäude oder Einſchließungen, oder in Gärten oder eingeſchloſſene Räume, oder auf Pferde oder andere Zug- oder Laſtthiere wirft; 6) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men- ſchen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umſtürzen oder Herab- fallen Jemand beſchädigt werden kann, ohne gehörige Befeſtigung auf- ſtellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weiſe ausgießt oder aus- wirft, daß dadurch die Vorübergehenden beſchädigt oder verunreinigt werden können; 7) wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Gegenſtände, welche den freien Verkehr hindern, aufſtellt, hinlegt oder liegen läßt; 8) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erlaſſenen Polizeiverordnungen übertritt. Die hier aufgeſtellten Strafbeſtimmungen ſind zum Theil ſolche, §. 345. Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wo- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0593" n="583"/> <fw place="top" type="header">§. 345. Voreilige Beerdigung. 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§. 345. Voreilige Beerdigung. Verkauf von Giften u. ſ. w.
§. 344.
Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn
Tagen wird beſtraft:
1) wer in Städten oder Dörfern übermäßig ſchnell fährt oder reitet, oder
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge-
meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;
2) wer auf öffentlichen Straßen oder Wegen das Vorbeifahren Anderer
muthwillig verhindert;
3) wer in Städten mit Schlitten ohne feſte Deichſel oder ohne Geläute
oder Schelle fährt;
4) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen, oder an anderen Orten, wo ſie durch Ausreißen, Schlagen
oder auf andere Weiſe Schaden anrichten können, mit Vernachläſſigung
der erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln ſtehen läßt oder führt;
5) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath gegen fremde Häu-
ſer, Gebäude oder Einſchließungen, oder in Gärten oder eingeſchloſſene
Räume, oder auf Pferde oder andere Zug- oder Laſtthiere wirft;
6) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men-
ſchen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umſtürzen oder Herab-
fallen Jemand beſchädigt werden kann, ohne gehörige Befeſtigung auf-
ſtellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weiſe ausgießt oder aus-
wirft, daß dadurch die Vorübergehenden beſchädigt oder verunreinigt
werden können;
7) wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Gegenſtände, welche den
freien Verkehr hindern, aufſtellt, hinlegt oder liegen läßt;
8) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und
Ruhe auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erlaſſenen
Polizeiverordnungen übertritt.
Die hier aufgeſtellten Strafbeſtimmungen ſind zum Theil ſolche,
welche der Feſtſetzung durch die Autonomie beſſer vorbehalten geblieben
wären; wie ſehr kommt es z. B. bei dem unter Nr. 7. vorgeſehenen
Falle auf die beſonderen Räumlichkeiten und den Umfang und die Art
des Verkehrs an. Es iſt indeſſen zu erwarten, daß die allgemeinen
Vorſchriften des Strafgeſetzbuchs durch die Autonomie genauer werden
beſtimmt werden, ſo wie auch bei der Anwendung derſelben auf ein-
zelne Fälle das richterliche Ermeſſen auf die beſonderen Verhältniſſe die
gehörige Rückſicht nehmen wird.
§. 345.
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wo-
chen wird beſtraft:
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