Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 345. Voreilige Beerdigung. Verkauf von Giften u. s. w.
§. 344.

Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft:

1) wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell fährt oder reitet, oder
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge-
meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;
2) wer auf öffentlichen Straßen oder Wegen das Vorbeifahren Anderer
muthwillig verhindert;
3) wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute
oder Schelle fährt;
4) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen, oder an anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schlagen
oder auf andere Weise Schaden anrichten können, mit Vernachlässigung
der erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln stehen läßt oder führt;
5) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath gegen fremde Häu-
ser, Gebäude oder Einschließungen, oder in Gärten oder eingeschlossene
Räume, oder auf Pferde oder andere Zug- oder Lastthiere wirft;
6) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men-
schen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umstürzen oder Herab-
fallen Jemand beschädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung auf-
stellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder aus-
wirft, daß dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder verunreinigt
werden können;
7) wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Gegenstände, welche den
freien Verkehr hindern, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt;
8) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und
Ruhe auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erlassenen
Polizeiverordnungen übertritt.


Die hier aufgestellten Strafbestimmungen sind zum Theil solche,
welche der Festsetzung durch die Autonomie besser vorbehalten geblieben
wären; wie sehr kommt es z. B. bei dem unter Nr. 7. vorgesehenen
Falle auf die besonderen Räumlichkeiten und den Umfang und die Art
des Verkehrs an. Es ist indessen zu erwarten, daß die allgemeinen
Vorschriften des Strafgesetzbuchs durch die Autonomie genauer werden
bestimmt werden, so wie auch bei der Anwendung derselben auf ein-
zelne Fälle das richterliche Ermessen auf die besonderen Verhältnisse die
gehörige Rücksicht nehmen wird.

§. 345.

Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wo-
chen wird bestraft:


§. 345. Voreilige Beerdigung. Verkauf von Giften u. ſ. w.
§. 344.

Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn
Tagen wird beſtraft:

1) wer in Städten oder Dörfern übermäßig ſchnell fährt oder reitet, oder
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge-
meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;
2) wer auf öffentlichen Straßen oder Wegen das Vorbeifahren Anderer
muthwillig verhindert;
3) wer in Städten mit Schlitten ohne feſte Deichſel oder ohne Geläute
oder Schelle fährt;
4) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen, oder an anderen Orten, wo ſie durch Ausreißen, Schlagen
oder auf andere Weiſe Schaden anrichten können, mit Vernachläſſigung
der erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln ſtehen läßt oder führt;
5) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath gegen fremde Häu-
ſer, Gebäude oder Einſchließungen, oder in Gärten oder eingeſchloſſene
Räume, oder auf Pferde oder andere Zug- oder Laſtthiere wirft;
6) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men-
ſchen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umſtürzen oder Herab-
fallen Jemand beſchädigt werden kann, ohne gehörige Befeſtigung auf-
ſtellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weiſe ausgießt oder aus-
wirft, daß dadurch die Vorübergehenden beſchädigt oder verunreinigt
werden können;
7) wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Gegenſtände, welche den
freien Verkehr hindern, aufſtellt, hinlegt oder liegen läßt;
8) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und
Ruhe auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erlaſſenen
Polizeiverordnungen übertritt.


Die hier aufgeſtellten Strafbeſtimmungen ſind zum Theil ſolche,
welche der Feſtſetzung durch die Autonomie beſſer vorbehalten geblieben
wären; wie ſehr kommt es z. B. bei dem unter Nr. 7. vorgeſehenen
Falle auf die beſonderen Räumlichkeiten und den Umfang und die Art
des Verkehrs an. Es iſt indeſſen zu erwarten, daß die allgemeinen
Vorſchriften des Strafgeſetzbuchs durch die Autonomie genauer werden
beſtimmt werden, ſo wie auch bei der Anwendung derſelben auf ein-
zelne Fälle das richterliche Ermeſſen auf die beſonderen Verhältniſſe die
gehörige Rückſicht nehmen wird.

§. 345.

Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wo-
chen wird beſtraft:


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0593" n="583"/>
            <fw place="top" type="header">§. 345. Voreilige Beerdigung. Verkauf von Giften u.        &#x017F;. w.</fw><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 344.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn<lb/>
Tagen wird          be&#x017F;traft:</p><lb/>
                <list>
                  <item>1) wer in Städten oder Dörfern übermäßig &#x017F;chnell fährt oder reitet,           oder<lb/>
auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge-<lb/>
meiner           Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;</item><lb/>
                  <item>2) wer auf öffentlichen Straßen oder Wegen das Vorbeifahren Anderer<lb/>
muthwillig           verhindert;</item><lb/>
                  <item>3) wer in Städten mit Schlitten ohne fe&#x017F;te Deich&#x017F;el oder ohne           Geläute<lb/>
oder Schelle fährt;</item><lb/>
                  <item>4) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Straßen oder<lb/>
Plätzen,           oder an anderen Orten, wo &#x017F;ie durch Ausreißen, Schlagen<lb/>
oder auf andere           Wei&#x017F;e Schaden anrichten können, mit           Vernachlä&#x017F;&#x017F;igung<lb/>
der erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln           &#x017F;tehen läßt oder führt;</item><lb/>
                  <item>5) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath gegen fremde           Häu-<lb/>
&#x017F;er, Gebäude oder Ein&#x017F;chließungen, oder in Gärten oder           einge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ene<lb/>
Räume, oder auf Pferde oder andere           Zug- oder La&#x017F;tthiere wirft;</item><lb/>
                  <item>6) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo           Men-<lb/>
&#x017F;chen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Um&#x017F;türzen           oder Herab-<lb/>
fallen Jemand be&#x017F;chädigt werden kann, ohne gehörige           Befe&#x017F;tigung auf-<lb/>
&#x017F;tellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine           Wei&#x017F;e ausgießt oder aus-<lb/>
wirft, daß dadurch die Vorübergehenden           be&#x017F;chädigt oder verunreinigt<lb/>
werden können;</item><lb/>
                  <item>7) wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Gegen&#x017F;tände, welche           den<lb/>
freien Verkehr hindern, auf&#x017F;tellt, hinlegt oder liegen läßt;</item><lb/>
                  <item>8) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und<lb/>
Ruhe           auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen           erla&#x017F;&#x017F;enen<lb/>
Polizeiverordnungen übertritt.</item>
                </list>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Die hier aufge&#x017F;tellten Strafbe&#x017F;timmungen &#x017F;ind zum Theil          &#x017F;olche,<lb/>
welche der Fe&#x017F;t&#x017F;etzung durch die Autonomie          be&#x017F;&#x017F;er vorbehalten geblieben<lb/>
wären; wie &#x017F;ehr kommt es          z. B. bei dem unter Nr. 7. vorge&#x017F;ehenen<lb/>
Falle auf die be&#x017F;onderen          Räumlichkeiten und den Umfang und die Art<lb/>
des Verkehrs an. Es i&#x017F;t          inde&#x017F;&#x017F;en zu erwarten, daß die allgemeinen<lb/>
Vor&#x017F;chriften          des Strafge&#x017F;etzbuchs durch die Autonomie genauer werden<lb/>
be&#x017F;timmt          werden, &#x017F;o wie auch bei der Anwendung der&#x017F;elben auf ein-<lb/>
zelne          Fälle das richterliche Erme&#x017F;&#x017F;en auf die be&#x017F;onderen          Verhältni&#x017F;&#x017F;e die<lb/>
gehörige Rück&#x017F;icht nehmen wird.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 345.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu &#x017F;echs Wo-<lb/>
chen          wird be&#x017F;traft:</p><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[583/0593] §. 345. Voreilige Beerdigung. Verkauf von Giften u. ſ. w. §. 344. Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagen wird beſtraft: 1) wer in Städten oder Dörfern übermäßig ſchnell fährt oder reitet, oder auf öffentlichen Straßen oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge- meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet; 2) wer auf öffentlichen Straßen oder Wegen das Vorbeifahren Anderer muthwillig verhindert; 3) wer in Städten mit Schlitten ohne feſte Deichſel oder ohne Geläute oder Schelle fährt; 4) wer Thiere in Städten oder Dörfern, auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, oder an anderen Orten, wo ſie durch Ausreißen, Schlagen oder auf andere Weiſe Schaden anrichten können, mit Vernachläſſigung der erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln ſtehen läßt oder führt; 5) wer Steine oder andere harte Körper oder Unrath gegen fremde Häu- ſer, Gebäude oder Einſchließungen, oder in Gärten oder eingeſchloſſene Räume, oder auf Pferde oder andere Zug- oder Laſtthiere wirft; 6) wer nach einer öffentlichen Straße oder nach Orten hinaus, wo Men- ſchen zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Umſtürzen oder Herab- fallen Jemand beſchädigt werden kann, ohne gehörige Befeſtigung auf- ſtellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weiſe ausgießt oder aus- wirft, daß dadurch die Vorübergehenden beſchädigt oder verunreinigt werden können; 7) wer auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Gegenſtände, welche den freien Verkehr hindern, aufſtellt, hinlegt oder liegen läßt; 8) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erlaſſenen Polizeiverordnungen übertritt. Die hier aufgeſtellten Strafbeſtimmungen ſind zum Theil ſolche, welche der Feſtſetzung durch die Autonomie beſſer vorbehalten geblieben wären; wie ſehr kommt es z. B. bei dem unter Nr. 7. vorgeſehenen Falle auf die beſonderen Räumlichkeiten und den Umfang und die Art des Verkehrs an. Es iſt indeſſen zu erwarten, daß die allgemeinen Vorſchriften des Strafgeſetzbuchs durch die Autonomie genauer werden beſtimmt werden, ſo wie auch bei der Anwendung derſelben auf ein- zelne Fälle das richterliche Ermeſſen auf die beſonderen Verhältniſſe die gehörige Rückſicht nehmen wird. §. 345. Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wo- chen wird beſtraft:

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/593
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 583. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/593>, abgerufen am 30.12.2024.