Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 343. Beleidigung.
gestellter Antrag, das Betteln nur dann zu bestrafen, wenn es ohne
dringende Noth geschehen, wurde abgelehnt, indem man annahm, daß
nicht jede vereinzelte Bitte um Almosen für Betteln angesehen werden
könne, daß die Gemeinden ihre Verpflichtungen gegen die Armen er-
füllen müssen, und daß eine allgemeine Strafvorschrift gegen das Betteln
im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht zu entbehren sei. s)

V. Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen über das Ein-
halten der Polizeistunde war nach dem Entwurf von 1847. §. 432.
nur mit einer Geldbuße bedroht, und zwar bis zu zwei Thalern, wenn
Gäste, und bis zu zehn Thalern, wenn Wirthe sich derselben schuldig
machen. Dabei hätte es füglich bewenden können. -- Welche Räum-
lichkeiten übrigens zu den Schankstuben und öffentlichen Vergnügungs-
orten zu rechnen sind, ist nach den Umständen zu ermessen.



Dritter Titel.
Uebertretungen in Beziehung auf die persönliche Sicher-
heit, Ehre und Freiheit
.
§. 343.

Wer einen Anderen beleidigt, wird mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern
oder Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft.

Eine Beleidigung verjährt in sechs Monaten.

Die Bestrafung einer Beleidigung erfolgt nur auf Antrag; dieser kann
nicht mehr erhoben werden, wenn von dem Zeitpunkte, an welchem der zum
Antrag Berechtigte von der Beleidigung und von der Person des Beleidigers
Kenntniß erhalten hat, drei Monate ohne Rüge verflossen sind.

Im Uebrigen kommen die im dreizehnten Titel des zweiten Theils §§. 153.,
160., 161., 162. gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung.



Die einfache Beleidigung, von welcher die Verleumdung (§. 156.)
wohl zu unterscheiden ist, wird nur als eine Uebertretung geahndet;
die allgemeinen Grundsätze über die Beleidigung, namentlich in Betreff

s) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 313.
(341.).

§. 343. Beleidigung.
geſtellter Antrag, das Betteln nur dann zu beſtrafen, wenn es ohne
dringende Noth geſchehen, wurde abgelehnt, indem man annahm, daß
nicht jede vereinzelte Bitte um Almoſen für Betteln angeſehen werden
könne, daß die Gemeinden ihre Verpflichtungen gegen die Armen er-
füllen müſſen, und daß eine allgemeine Strafvorſchrift gegen das Betteln
im Intereſſe der öffentlichen Ordnung nicht zu entbehren ſei. s)

V. Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen über das Ein-
halten der Polizeiſtunde war nach dem Entwurf von 1847. §. 432.
nur mit einer Geldbuße bedroht, und zwar bis zu zwei Thalern, wenn
Gäſte, und bis zu zehn Thalern, wenn Wirthe ſich derſelben ſchuldig
machen. Dabei hätte es füglich bewenden können. — Welche Räum-
lichkeiten übrigens zu den Schankſtuben und öffentlichen Vergnügungs-
orten zu rechnen ſind, iſt nach den Umſtänden zu ermeſſen.



Dritter Titel.
Uebertretungen in Beziehung auf die perſönliche Sicher-
heit, Ehre und Freiheit
.
§. 343.

Wer einen Anderen beleidigt, wird mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern
oder Gefängniß bis zu ſechs Wochen beſtraft.

Eine Beleidigung verjährt in ſechs Monaten.

Die Beſtrafung einer Beleidigung erfolgt nur auf Antrag; dieſer kann
nicht mehr erhoben werden, wenn von dem Zeitpunkte, an welchem der zum
Antrag Berechtigte von der Beleidigung und von der Perſon des Beleidigers
Kenntniß erhalten hat, drei Monate ohne Rüge verfloſſen ſind.

Im Uebrigen kommen die im dreizehnten Titel des zweiten Theils §§. 153.,
160., 161., 162. gegebenen Beſtimmungen auch hier zur Anwendung.



Die einfache Beleidigung, von welcher die Verleumdung (§. 156.)
wohl zu unterſcheiden iſt, wird nur als eine Uebertretung geahndet;
die allgemeinen Grundſätze über die Beleidigung, namentlich in Betreff

s) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 313.
(341.).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0591" n="581"/><fw place="top" type="header">§. 343. Beleidigung.</fw><lb/>
ge&#x017F;tellter Antrag,          das Betteln nur dann zu be&#x017F;trafen, wenn es ohne<lb/>
dringende Noth          ge&#x017F;chehen, wurde abgelehnt, indem man annahm, daß<lb/>
nicht jede vereinzelte          Bitte um Almo&#x017F;en für Betteln ange&#x017F;ehen werden<lb/>
könne, daß die          Gemeinden ihre Verpflichtungen gegen die Armen er-<lb/>
füllen mü&#x017F;&#x017F;en,          und daß eine allgemeine Strafvor&#x017F;chrift gegen das Betteln<lb/>
im          Intere&#x017F;&#x017F;e der öffentlichen Ordnung nicht zu entbehren &#x017F;ei.           <note place="foot" n="s)"><hi rendition="#g">Bericht der Kommi&#x017F;&#x017F;ion            der zweiten Kammer</hi> zu §. 313.<lb/>
(341.).</note>         </p><lb/>
                <p>V. Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen über das Ein-<lb/>
halten der          Polizei&#x017F;tunde war nach dem Entwurf von 1847. §. 432.<lb/>
nur mit einer Geldbuße          bedroht, und zwar bis zu zwei Thalern, wenn<lb/>&#x017F;te, und bis zu zehn Thalern,          wenn Wirthe &#x017F;ich der&#x017F;elben &#x017F;chuldig<lb/>
machen. Dabei          hätte es füglich bewenden können. &#x2014; Welche Räum-<lb/>
lichkeiten übrigens zu den          Schank&#x017F;tuben und öffentlichen Vergnügungs-<lb/>
orten zu rechnen &#x017F;ind,          i&#x017F;t nach den Um&#x017F;tänden zu erme&#x017F;&#x017F;en.</p>
              </div>
            </div>
          </div><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#b">Dritter Titel.</hi><lb/><hi rendition="#g">Uebertretungen in         Beziehung auf die per&#x017F;önliche Sicher-<lb/>
heit, Ehre und Freiheit</hi>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 343.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Wer einen Anderen beleidigt, wird mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern<lb/>
oder Gefängniß          bis zu &#x017F;echs Wochen be&#x017F;traft.</p><lb/>
                <p>Eine Beleidigung verjährt in &#x017F;echs Monaten.</p><lb/>
                <p>Die Be&#x017F;trafung einer Beleidigung erfolgt nur auf Antrag; die&#x017F;er          kann<lb/>
nicht mehr erhoben werden, wenn von dem Zeitpunkte, an welchem der zum<lb/>
Antrag          Berechtigte von der Beleidigung und von der Per&#x017F;on des Beleidigers<lb/>
Kenntniß          erhalten hat, drei Monate ohne Rüge verflo&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind.</p><lb/>
                <p>Im Uebrigen kommen die im dreizehnten Titel des zweiten Theils §§. 153.,<lb/>
160., 161.,          162. gegebenen Be&#x017F;timmungen auch hier zur Anwendung.</p>
              </div><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Die einfache Beleidigung, von welcher die Verleumdung (§. 156.)<lb/>
wohl zu          unter&#x017F;cheiden i&#x017F;t, wird nur als eine Uebertretung geahndet;<lb/>
die          allgemeinen Grund&#x017F;ätze über die Beleidigung, namentlich in Betreff<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[581/0591] §. 343. Beleidigung. geſtellter Antrag, das Betteln nur dann zu beſtrafen, wenn es ohne dringende Noth geſchehen, wurde abgelehnt, indem man annahm, daß nicht jede vereinzelte Bitte um Almoſen für Betteln angeſehen werden könne, daß die Gemeinden ihre Verpflichtungen gegen die Armen er- füllen müſſen, und daß eine allgemeine Strafvorſchrift gegen das Betteln im Intereſſe der öffentlichen Ordnung nicht zu entbehren ſei. s) V. Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen über das Ein- halten der Polizeiſtunde war nach dem Entwurf von 1847. §. 432. nur mit einer Geldbuße bedroht, und zwar bis zu zwei Thalern, wenn Gäſte, und bis zu zehn Thalern, wenn Wirthe ſich derſelben ſchuldig machen. Dabei hätte es füglich bewenden können. — Welche Räum- lichkeiten übrigens zu den Schankſtuben und öffentlichen Vergnügungs- orten zu rechnen ſind, iſt nach den Umſtänden zu ermeſſen. Dritter Titel. Uebertretungen in Beziehung auf die perſönliche Sicher- heit, Ehre und Freiheit. §. 343. Wer einen Anderen beleidigt, wird mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wochen beſtraft. Eine Beleidigung verjährt in ſechs Monaten. Die Beſtrafung einer Beleidigung erfolgt nur auf Antrag; dieſer kann nicht mehr erhoben werden, wenn von dem Zeitpunkte, an welchem der zum Antrag Berechtigte von der Beleidigung und von der Perſon des Beleidigers Kenntniß erhalten hat, drei Monate ohne Rüge verfloſſen ſind. Im Uebrigen kommen die im dreizehnten Titel des zweiten Theils §§. 153., 160., 161., 162. gegebenen Beſtimmungen auch hier zur Anwendung. Die einfache Beleidigung, von welcher die Verleumdung (§. 156.) wohl zu unterſcheiden iſt, wird nur als eine Uebertretung geahndet; die allgemeinen Grundſätze über die Beleidigung, namentlich in Betreff s) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 313. (341.).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/591
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/591>, abgerufen am 30.12.2024.