gestellter Antrag, das Betteln nur dann zu bestrafen, wenn es ohne dringende Noth geschehen, wurde abgelehnt, indem man annahm, daß nicht jede vereinzelte Bitte um Almosen für Betteln angesehen werden könne, daß die Gemeinden ihre Verpflichtungen gegen die Armen er- füllen müssen, und daß eine allgemeine Strafvorschrift gegen das Betteln im Interesse der öffentlichen Ordnung nicht zu entbehren sei. s)
V. Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen über das Ein- halten der Polizeistunde war nach dem Entwurf von 1847. §. 432. nur mit einer Geldbuße bedroht, und zwar bis zu zwei Thalern, wenn Gäste, und bis zu zehn Thalern, wenn Wirthe sich derselben schuldig machen. Dabei hätte es füglich bewenden können. -- Welche Räum- lichkeiten übrigens zu den Schankstuben und öffentlichen Vergnügungs- orten zu rechnen sind, ist nach den Umständen zu ermessen.
Dritter Titel. Uebertretungen in Beziehung auf die persönliche Sicher- heit, Ehre und Freiheit.
§. 343.
Wer einen Anderen beleidigt, wird mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen bestraft.
Eine Beleidigung verjährt in sechs Monaten.
Die Bestrafung einer Beleidigung erfolgt nur auf Antrag; dieser kann nicht mehr erhoben werden, wenn von dem Zeitpunkte, an welchem der zum Antrag Berechtigte von der Beleidigung und von der Person des Beleidigers Kenntniß erhalten hat, drei Monate ohne Rüge verflossen sind.
Im Uebrigen kommen die im dreizehnten Titel des zweiten Theils §§. 153., 160., 161., 162. gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung.
Die einfache Beleidigung, von welcher die Verleumdung (§. 156.) wohl zu unterscheiden ist, wird nur als eine Uebertretung geahndet; die allgemeinen Grundsätze über die Beleidigung, namentlich in Betreff
s)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 313. (341.).
§. 343. Beleidigung.
geſtellter Antrag, das Betteln nur dann zu beſtrafen, wenn es ohne dringende Noth geſchehen, wurde abgelehnt, indem man annahm, daß nicht jede vereinzelte Bitte um Almoſen für Betteln angeſehen werden könne, daß die Gemeinden ihre Verpflichtungen gegen die Armen er- füllen müſſen, und daß eine allgemeine Strafvorſchrift gegen das Betteln im Intereſſe der öffentlichen Ordnung nicht zu entbehren ſei. s)
V. Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen über das Ein- halten der Polizeiſtunde war nach dem Entwurf von 1847. §. 432. nur mit einer Geldbuße bedroht, und zwar bis zu zwei Thalern, wenn Gäſte, und bis zu zehn Thalern, wenn Wirthe ſich derſelben ſchuldig machen. Dabei hätte es füglich bewenden können. — Welche Räum- lichkeiten übrigens zu den Schankſtuben und öffentlichen Vergnügungs- orten zu rechnen ſind, iſt nach den Umſtänden zu ermeſſen.
Dritter Titel. Uebertretungen in Beziehung auf die perſönliche Sicher- heit, Ehre und Freiheit.
§. 343.
Wer einen Anderen beleidigt, wird mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wochen beſtraft.
Eine Beleidigung verjährt in ſechs Monaten.
Die Beſtrafung einer Beleidigung erfolgt nur auf Antrag; dieſer kann nicht mehr erhoben werden, wenn von dem Zeitpunkte, an welchem der zum Antrag Berechtigte von der Beleidigung und von der Perſon des Beleidigers Kenntniß erhalten hat, drei Monate ohne Rüge verfloſſen ſind.
Im Uebrigen kommen die im dreizehnten Titel des zweiten Theils §§. 153., 160., 161., 162. gegebenen Beſtimmungen auch hier zur Anwendung.
Die einfache Beleidigung, von welcher die Verleumdung (§. 156.) wohl zu unterſcheiden iſt, wird nur als eine Uebertretung geahndet; die allgemeinen Grundſätze über die Beleidigung, namentlich in Betreff
s)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 313. (341.).
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§. 343. Beleidigung.
geſtellter Antrag, das Betteln nur dann zu beſtrafen, wenn es ohne
dringende Noth geſchehen, wurde abgelehnt, indem man annahm, daß
nicht jede vereinzelte Bitte um Almoſen für Betteln angeſehen werden
könne, daß die Gemeinden ihre Verpflichtungen gegen die Armen er-
füllen müſſen, und daß eine allgemeine Strafvorſchrift gegen das Betteln
im Intereſſe der öffentlichen Ordnung nicht zu entbehren ſei. s)
V. Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen über das Ein-
halten der Polizeiſtunde war nach dem Entwurf von 1847. §. 432.
nur mit einer Geldbuße bedroht, und zwar bis zu zwei Thalern, wenn
Gäſte, und bis zu zehn Thalern, wenn Wirthe ſich derſelben ſchuldig
machen. Dabei hätte es füglich bewenden können. — Welche Räum-
lichkeiten übrigens zu den Schankſtuben und öffentlichen Vergnügungs-
orten zu rechnen ſind, iſt nach den Umſtänden zu ermeſſen.
Dritter Titel.
Uebertretungen in Beziehung auf die perſönliche Sicher-
heit, Ehre und Freiheit.
§. 343.
Wer einen Anderen beleidigt, wird mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern
oder Gefängniß bis zu ſechs Wochen beſtraft.
Eine Beleidigung verjährt in ſechs Monaten.
Die Beſtrafung einer Beleidigung erfolgt nur auf Antrag; dieſer kann
nicht mehr erhoben werden, wenn von dem Zeitpunkte, an welchem der zum
Antrag Berechtigte von der Beleidigung und von der Perſon des Beleidigers
Kenntniß erhalten hat, drei Monate ohne Rüge verfloſſen ſind.
Im Uebrigen kommen die im dreizehnten Titel des zweiten Theils §§. 153.,
160., 161., 162. gegebenen Beſtimmungen auch hier zur Anwendung.
Die einfache Beleidigung, von welcher die Verleumdung (§. 156.)
wohl zu unterſcheiden iſt, wird nur als eine Uebertretung geahndet;
die allgemeinen Grundſätze über die Beleidigung, namentlich in Betreff
s) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 313.
(341.).
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/591>, abgerufen am 22.02.2025.
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