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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. II. Uebertr. in Bezieh. a. d. Sicherh. etc.
forderniß folgt auch schon daraus, daß die im Auslande begangenen
Uebertretungen in der Regel überhaupt nicht bestraft werden sollen.

VII. Ueber die Konkurrenz mehrerer Uebertretungen (§§. 337. 338.)
gelten dieselben Grundsätze, welche §§. 55. und 56. aufgestellt sind.

VIII. Dasselbe gilt von der Verjährung (§. 339.), insoweit die,
§§. 45-49. vorkommenden Bestimmungen auf die Uebertretungen an-
wendbar sind; die Flucht wegen der über eine Uebertretung eingeleiteten
Untersuchung wird z. B. nicht zu befürchten sein. Allein in Beziehung
auf die Dauer der Verjährungsfrist besteht eine wesentliche Abweichung:
Uebertretungen verjähren in drei Monaten von dem Tage gerechnet, an
welchem sie begangen sind, und nur für die Beleidigung (§. 343.) ist
die Dauer auf sechs Monate ausgedehnt worden.



Zweiter Titel.
Uebertretungen in Beziehung auf die Sicherheit des Staa-
tes und die öffentliche Ordnung.
§. 340.

Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wo-
chen wird bestraft:

1) wer ohne besondere Erlaubniß Risse von Festungen oder einzelnen Fe-
stungswerken aufnimmt;
2) wer außerhalb seines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot
der Behörde Vorräthe von Waffen oder Munition aufsammelt;
3) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder
Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nach §. 124. dem Pa-
piergelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffentlichen
Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt, oder an
einen Anderen, als die Behörde, verabfolgt;
4) wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 3.
genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder irgend
einen Druck von Formularen zu den daselbst bezeichneten öffentlichen
Papieren, Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt oder Ab-
drücke an einen Anderen, als die Behörde, verabfolgt;
5) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen, Etiquettes oder andere
Drucksachen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergelde oder

Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. II. Uebertr. in Bezieh. a. d. Sicherh. ꝛc.
forderniß folgt auch ſchon daraus, daß die im Auslande begangenen
Uebertretungen in der Regel überhaupt nicht beſtraft werden ſollen.

VII. Ueber die Konkurrenz mehrerer Uebertretungen (§§. 337. 338.)
gelten dieſelben Grundſätze, welche §§. 55. und 56. aufgeſtellt ſind.

VIII. Daſſelbe gilt von der Verjährung (§. 339.), inſoweit die,
§§. 45-49. vorkommenden Beſtimmungen auf die Uebertretungen an-
wendbar ſind; die Flucht wegen der über eine Uebertretung eingeleiteten
Unterſuchung wird z. B. nicht zu befürchten ſein. Allein in Beziehung
auf die Dauer der Verjährungsfriſt beſteht eine weſentliche Abweichung:
Uebertretungen verjähren in drei Monaten von dem Tage gerechnet, an
welchem ſie begangen ſind, und nur für die Beleidigung (§. 343.) iſt
die Dauer auf ſechs Monate ausgedehnt worden.



Zweiter Titel.
Uebertretungen in Beziehung auf die Sicherheit des Staa-
tes und die öffentliche Ordnung.
§. 340.

Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wo-
chen wird beſtraft:

1) wer ohne beſondere Erlaubniß Riſſe von Feſtungen oder einzelnen Fe-
ſtungswerken aufnimmt;
2) wer außerhalb ſeines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot
der Behörde Vorräthe von Waffen oder Munition aufſammelt;
3) wer ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche,
Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder
Papiergeld, oder von ſolchen Papieren, welche nach §. 124. dem Pa-
piergelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffentlichen
Beſcheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt, oder an
einen Anderen, als die Behörde, verabfolgt;
4) wer ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 3.
genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder irgend
einen Druck von Formularen zu den daſelbſt bezeichneten öffentlichen
Papieren, Beglaubigungen oder Beſcheinigungen unternimmt oder Ab-
drücke an einen Anderen, als die Behörde, verabfolgt;
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[578/0588] Th. III. V. d. Uebertretungen. Tit. II. Uebertr. in Bezieh. a. d. Sicherh. ꝛc. forderniß folgt auch ſchon daraus, daß die im Auslande begangenen Uebertretungen in der Regel überhaupt nicht beſtraft werden ſollen. VII. Ueber die Konkurrenz mehrerer Uebertretungen (§§. 337. 338.) gelten dieſelben Grundſätze, welche §§. 55. und 56. aufgeſtellt ſind. VIII. Daſſelbe gilt von der Verjährung (§. 339.), inſoweit die, §§. 45-49. vorkommenden Beſtimmungen auf die Uebertretungen an- wendbar ſind; die Flucht wegen der über eine Uebertretung eingeleiteten Unterſuchung wird z. B. nicht zu befürchten ſein. Allein in Beziehung auf die Dauer der Verjährungsfriſt beſteht eine weſentliche Abweichung: Uebertretungen verjähren in drei Monaten von dem Tage gerechnet, an welchem ſie begangen ſind, und nur für die Beleidigung (§. 343.) iſt die Dauer auf ſechs Monate ausgedehnt worden. Zweiter Titel. Uebertretungen in Beziehung auf die Sicherheit des Staa- tes und die öffentliche Ordnung. §. 340. Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu ſechs Wo- chen wird beſtraft: 1) wer ohne beſondere Erlaubniß Riſſe von Feſtungen oder einzelnen Fe- ſtungswerken aufnimmt; 2) wer außerhalb ſeines Gewerbebetriebes heimlich oder wider das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen oder Munition aufſammelt; 3) wer ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von ſolchen Papieren, welche nach §. 124. dem Pa- piergelde gleich geachtet werden, oder von Stempelpapier, öffentlichen Beſcheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt, oder an einen Anderen, als die Behörde, verabfolgt; 4) wer ohne ſchriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck der in Nr. 3. genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen, oder irgend einen Druck von Formularen zu den daſelbſt bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen oder Beſcheinigungen unternimmt oder Ab- drücke an einen Anderen, als die Behörde, verabfolgt; 5) wer Waaren-Empfehlungskarten, Ankündigungen, Etiquettes oder andere Druckſachen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergelde oder

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 578. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/588>, abgerufen am 21.12.2024.