Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc.
für die Brandstiftung in den Fällen des §. 285. vorgeschrieben ist, und zwar, wenn ein Mensch das Leben verloren hat, die Todesstrafe. Doch hat das Gesetzbuch hier den Ausdruck "in Folge der Ueberschwemmung" und nicht "durch die Ueberschwemmung," so daß der Tod des Menschen nicht sofort und unmittelbar dadurch bewirkt zu sein braucht, sondern es genügt, wenn dieses Ereigniß nur überhaupt in ursächlichem Zusam- menhange mit der strafbaren Handlung steht. Für die Beurtheilung der Folgen dieses Verbrechens sind andere Momente in Betracht zu ziehen, als bei der Brandstiftung. c)
II. Die Ueberschwemmung ist mit gemeiner Gefahr für das Eigen- thum, jedoch nicht mit Gefahr für das Leben Anderer verursacht worden (§. 291.). Dann soll die Strafe Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren sein, also beträchtlich höher, als sie für den entsprechenden Fall der Brandstiftung (§. 286.) vorgeschrieben ist.
III. Die Ueberschwemmung ist mit gemeiner Gefahr für das Leben oder das Eigenthum Anderer verbunden, der Thäter hat sie aber nur in der Absicht verursacht, sein Eigenthum vor Gefahr zu schützen (§. 292.). Dieser Fall wird namentlich eintreten, wenn ein Grund- besitzer, selbst in Gefahr, die Wassernoth dadurch von sich abzuwenden sucht, daß er tiefer liegende Ländereien überschwemmt. -- Während die früheren Entwürfe in einem solchen Fall nur die Berücksichtigung mil- dernder Umstände und eine Ermäßigung der gesetzlichen Strafe zuließen, glaubte die Kommission der zweiten Kammer denselben principiell von den anderen Arten der Ueberschwemmung unterscheiden zu müssen, und setzte nur eine Gefängnißstrafe von zwei bis fünf Jahren fest.
IV. Die fahrlässige Ueberschwemmung (§. 293.) ist genau so wie die fahrlässige Brandstiftung behandelt worden.
§. 294.
Wer vorsätzlich an Eisenbahnanlagen, deren Transportmitteln oder anderem Zubehör solche Beschädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Aufstellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, oder durch Verrückung von Schienen oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der Transport auf der Bahn in Gefahr gesetzt wird, hat Zuchthaus bis zu zehn Jahren verwirkt.
Hat die Handlung die schwere Körperverletzung eines Menschen (§. 193.) zur Folge gehabt, so tritt Zuchthausstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, und hat in Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren, die Todes- strafe ein.
§. 295.
Wer fahrlässiger Weise durch Handlungen der im §. 294. bezeichneten Art
c)Kommissionsbericht a. a. O.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
für die Brandſtiftung in den Fällen des §. 285. vorgeſchrieben iſt, und zwar, wenn ein Menſch das Leben verloren hat, die Todesſtrafe. Doch hat das Geſetzbuch hier den Ausdruck „in Folge der Ueberſchwemmung“ und nicht „durch die Ueberſchwemmung,“ ſo daß der Tod des Menſchen nicht ſofort und unmittelbar dadurch bewirkt zu ſein braucht, ſondern es genügt, wenn dieſes Ereigniß nur überhaupt in urſächlichem Zuſam- menhange mit der ſtrafbaren Handlung ſteht. Für die Beurtheilung der Folgen dieſes Verbrechens ſind andere Momente in Betracht zu ziehen, als bei der Brandſtiftung. c)
II. Die Ueberſchwemmung iſt mit gemeiner Gefahr für das Eigen- thum, jedoch nicht mit Gefahr für das Leben Anderer verurſacht worden (§. 291.). Dann ſoll die Strafe Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren ſein, alſo beträchtlich höher, als ſie für den entſprechenden Fall der Brandſtiftung (§. 286.) vorgeſchrieben iſt.
III. Die Ueberſchwemmung iſt mit gemeiner Gefahr für das Leben oder das Eigenthum Anderer verbunden, der Thäter hat ſie aber nur in der Abſicht verurſacht, ſein Eigenthum vor Gefahr zu ſchützen (§. 292.). Dieſer Fall wird namentlich eintreten, wenn ein Grund- beſitzer, ſelbſt in Gefahr, die Waſſernoth dadurch von ſich abzuwenden ſucht, daß er tiefer liegende Ländereien überſchwemmt. — Während die früheren Entwürfe in einem ſolchen Fall nur die Berückſichtigung mil- dernder Umſtände und eine Ermäßigung der geſetzlichen Strafe zuließen, glaubte die Kommiſſion der zweiten Kammer denſelben principiell von den anderen Arten der Ueberſchwemmung unterſcheiden zu müſſen, und ſetzte nur eine Gefängnißſtrafe von zwei bis fünf Jahren feſt.
IV. Die fahrläſſige Ueberſchwemmung (§. 293.) iſt genau ſo wie die fahrläſſige Brandſtiftung behandelt worden.
§. 294.
Wer vorſätzlich an Eiſenbahnanlagen, deren Transportmitteln oder anderem Zubehör ſolche Beſchädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Aufſtellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenſtänden, oder durch Verrückung von Schienen oder auf andere Weiſe ſolche Hinderniſſe bereitet, daß dadurch der Transport auf der Bahn in Gefahr geſetzt wird, hat Zuchthaus bis zu zehn Jahren verwirkt.
Hat die Handlung die ſchwere Körperverletzung eines Menſchen (§. 193.) zur Folge gehabt, ſo tritt Zuchthausſtrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, und hat in Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren, die Todes- ſtrafe ein.
§. 295.
Wer fahrläſſiger Weiſe durch Handlungen der im §. 294. bezeichneten Art
c)Kommiſſionsbericht a. a. O.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
für die Brandſtiftung in den Fällen des §. 285. vorgeſchrieben iſt, und
zwar, wenn ein Menſch das Leben verloren hat, die Todesſtrafe. Doch
hat das Geſetzbuch hier den Ausdruck „in Folge der Ueberſchwemmung“
und nicht „durch die Ueberſchwemmung,“ ſo daß der Tod des Menſchen
nicht ſofort und unmittelbar dadurch bewirkt zu ſein braucht, ſondern
es genügt, wenn dieſes Ereigniß nur überhaupt in urſächlichem Zuſam-
menhange mit der ſtrafbaren Handlung ſteht. Für die Beurtheilung der
Folgen dieſes Verbrechens ſind andere Momente in Betracht zu ziehen,
als bei der Brandſtiftung. c)
II. Die Ueberſchwemmung iſt mit gemeiner Gefahr für das Eigen-
thum, jedoch nicht mit Gefahr für das Leben Anderer verurſacht worden
(§. 291.). Dann ſoll die Strafe Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig
Jahren ſein, alſo beträchtlich höher, als ſie für den entſprechenden Fall
der Brandſtiftung (§. 286.) vorgeſchrieben iſt.
III. Die Ueberſchwemmung iſt mit gemeiner Gefahr für das Leben
oder das Eigenthum Anderer verbunden, der Thäter hat ſie aber nur
in der Abſicht verurſacht, ſein Eigenthum vor Gefahr zu ſchützen
(§. 292.). Dieſer Fall wird namentlich eintreten, wenn ein Grund-
beſitzer, ſelbſt in Gefahr, die Waſſernoth dadurch von ſich abzuwenden
ſucht, daß er tiefer liegende Ländereien überſchwemmt. — Während die
früheren Entwürfe in einem ſolchen Fall nur die Berückſichtigung mil-
dernder Umſtände und eine Ermäßigung der geſetzlichen Strafe zuließen,
glaubte die Kommiſſion der zweiten Kammer denſelben principiell von
den anderen Arten der Ueberſchwemmung unterſcheiden zu müſſen, und
ſetzte nur eine Gefängnißſtrafe von zwei bis fünf Jahren feſt.
IV. Die fahrläſſige Ueberſchwemmung (§. 293.) iſt genau ſo wie
die fahrläſſige Brandſtiftung behandelt worden.
§. 294.
Wer vorſätzlich an Eiſenbahnanlagen, deren Transportmitteln oder anderem
Zubehör ſolche Beſchädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Aufſtellen,
Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenſtänden, oder durch Verrückung von
Schienen oder auf andere Weiſe ſolche Hinderniſſe bereitet, daß dadurch der
Transport auf der Bahn in Gefahr geſetzt wird, hat Zuchthaus bis zu zehn
Jahren verwirkt.
Hat die Handlung die ſchwere Körperverletzung eines Menſchen (§. 193.)
zur Folge gehabt, ſo tritt Zuchthausſtrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren,
und hat in Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren, die Todes-
ſtrafe ein.
§. 295.
Wer fahrläſſiger Weiſe durch Handlungen der im §. 294. bezeichneten Art
c) Kommiſſionsbericht a. a. O.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/540>, abgerufen am 16.07.2024.
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