Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc.
§. 259. gebrauchten Worte "in Folge des Brandes", die oben ange- führten zu setzen. Es geschah dieß mit Zustimmung des Regierungs- Kommissars, nach dessen Erklärung auch die gestrichenen Worte in dem angegebenen Sinn verstanden waren. x)
b. In den Fällen des §. 286. ist die Strafe Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren. -- Ueber die Stellung unter Polizeiaufsicht ist hier wie bei den anderen gemeingefährlichen Verbrechen die allgemeine Vor- schrift des §. 305. maaßgebend.
c. Ist der Brand durch Fahrlässigkeit verursacht worden, so tritt Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, von zwei Monaten bis zu zwei Jahren ein (§. 288.). Ueber den Grad des strafbaren Versehens s. oben S. 50-56.
V. Der Brandstiftung ist es gleich gestellt, wenn durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hütten, Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerstört werden (§. 289.). Diese dem Französischen Recht y) nachgebildete Bestimmung, welche man früher für überflüssig gehalten, z) und erst in dem Entwurf von 1850. §. 263. wieder aufgenommen hatte, fand in der Kommission der zweiten Kammer nur insofern Widerspruch, als der Ausdruck "oder andere Räumlichkeiten" für zu unbestimmt gehalten wurde. Indessen wurde dieß Bedenken von der Mehrheit der Kommission nicht getheilt, indem man der Ansicht war, daß jene Worte auf den §. 285. Nr. 3. zu be- ziehen seien, und daß ihnen in §. 289. dieselbe Bedeutung habe beigelegt werden sollen, in welcher sie dort aufgefaßt worden. a)
§. 290.
Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorsätzlich eine Ueberschwemmung verursacht, soll mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe, und wenn in Folge der Ueberschwemmung ein Mensch das Leben verliert, mit dem Tode bestraft werden.
§. 291.
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr für das Leben Anderer, vorsätzlich eine Ueberschwemmung verursacht, soll mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.
x)Bericht der Kommission der zweiten Kammer a. a. O.
y)Code penal. Art. 435. La peine sera la meme contre ceux qui auront detruit, par l'effet d'une mine, des edifices, navires ou bateaux.
z)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III. S. 450.
a)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 263. (289.)
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
§. 259. gebrauchten Worte „in Folge des Brandes“, die oben ange- führten zu ſetzen. Es geſchah dieß mit Zuſtimmung des Regierungs- Kommiſſars, nach deſſen Erklärung auch die geſtrichenen Worte in dem angegebenen Sinn verſtanden waren. x)
b. In den Fällen des §. 286. iſt die Strafe Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren. — Ueber die Stellung unter Polizeiaufſicht iſt hier wie bei den anderen gemeingefährlichen Verbrechen die allgemeine Vor- ſchrift des §. 305. maaßgebend.
c. Iſt der Brand durch Fahrläſſigkeit verurſacht worden, ſo tritt Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn durch den Brand ein Menſch das Leben verloren hat, von zwei Monaten bis zu zwei Jahren ein (§. 288.). Ueber den Grad des ſtrafbaren Verſehens ſ. oben S. 50-56.
V. Der Brandſtiftung iſt es gleich geſtellt, wenn durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hütten, Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerſtört werden (§. 289.). Dieſe dem Franzöſiſchen Recht y) nachgebildete Beſtimmung, welche man früher für überflüſſig gehalten, z) und erſt in dem Entwurf von 1850. §. 263. wieder aufgenommen hatte, fand in der Kommiſſion der zweiten Kammer nur inſofern Widerſpruch, als der Ausdruck „oder andere Räumlichkeiten“ für zu unbeſtimmt gehalten wurde. Indeſſen wurde dieß Bedenken von der Mehrheit der Kommiſſion nicht getheilt, indem man der Anſicht war, daß jene Worte auf den §. 285. Nr. 3. zu be- ziehen ſeien, und daß ihnen in §. 289. dieſelbe Bedeutung habe beigelegt werden ſollen, in welcher ſie dort aufgefaßt worden. a)
§. 290.
Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorſätzlich eine Ueberſchwemmung verurſacht, ſoll mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausſtrafe, und wenn in Folge der Ueberſchwemmung ein Menſch das Leben verliert, mit dem Tode beſtraft werden.
§. 291.
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr für das Leben Anderer, vorſätzlich eine Ueberſchwemmung verurſacht, ſoll mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren beſtraft werden.
x)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O.
y)Code pénal. Art. 435. La peine sera la mème contre ceux qui auront detruit, par l'effet d'une mine, des édifices, navires ou bateaux.
z)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 450.
a)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 263. (289.)
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0538"n="528"/><fwplace="top"type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.</fw><lb/>
§. 259. gebrauchten Worte „in Folge des Brandes“, die oben ange-<lb/>
führten zu ſetzen. Es geſchah dieß mit Zuſtimmung des Regierungs-<lb/>
Kommiſſars, nach deſſen Erklärung auch die geſtrichenen Worte in dem<lb/>
angegebenen Sinn verſtanden waren. <noteplace="foot"n="x)"><hirendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer</hi> a. a. O.</note></p><lb/><p><hirendition="#aq">b.</hi> In den Fällen des §. 286. iſt die Strafe Zuchthaus von zwei<lb/>
bis zu zehn Jahren. — Ueber die Stellung unter Polizeiaufſicht iſt hier<lb/>
wie bei den anderen gemeingefährlichen Verbrechen die allgemeine Vor-<lb/>ſchrift des §. 305. maaßgebend.</p><lb/><p><hirendition="#aq">c.</hi> Iſt der Brand durch Fahrläſſigkeit verurſacht worden, ſo tritt<lb/>
Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn durch den Brand ein<lb/>
Menſch das Leben verloren hat, von zwei Monaten bis zu zwei Jahren<lb/>
ein (§. 288.). Ueber den Grad des ſtrafbaren Verſehens ſ. oben<lb/>
S. 50-56.</p><lb/><p>V. Der Brandſtiftung iſt es gleich geſtellt, wenn durch Gebrauch<lb/>
von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hütten,<lb/>
Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerſtört werden (§. 289.).<lb/>
Dieſe dem Franzöſiſchen Recht <noteplace="foot"n="y)"><hirendition="#aq"><hirendition="#g">Code pénal</hi>. Art.</hi> 435. <hirendition="#aq">La peine sera la mème contre ceux qui<lb/>
auront detruit, par l'effet d'une mine, des édifices, navires ou bateaux.</hi></note> nachgebildete Beſtimmung, welche man<lb/>
früher für überflüſſig gehalten, <noteplace="foot"n="z)"><hirendition="#g">Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion</hi>. III.<lb/>
S. 450.</note> und erſt in dem Entwurf von 1850.<lb/>
§. 263. wieder aufgenommen hatte, fand in der Kommiſſion der zweiten<lb/>
Kammer nur inſofern Widerſpruch, als der Ausdruck „oder andere<lb/>
Räumlichkeiten“ für zu unbeſtimmt gehalten wurde. Indeſſen wurde<lb/>
dieß Bedenken von der Mehrheit der Kommiſſion nicht getheilt, indem<lb/>
man der Anſicht war, daß jene Worte auf den §. 285. Nr. 3. zu be-<lb/>
ziehen ſeien, und daß ihnen in §. 289. dieſelbe Bedeutung habe beigelegt<lb/>
werden ſollen, in welcher ſie dort aufgefaßt worden. <noteplace="foot"n="a)"><hirendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer</hi> zu §. 263. (289.)</note></p></div></div><lb/><divn="4"><head>§. 290.</head><lb/><divn="5"><head/><p>Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorſätzlich eine Ueberſchwemmung<lb/>
verurſacht, ſoll mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausſtrafe, und wenn<lb/>
in Folge der Ueberſchwemmung ein Menſch das Leben verliert, mit dem Tode<lb/>
beſtraft werden.</p></div></div><lb/><divn="4"><head>§. 291.</head><lb/><divn="5"><head/><p>Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr für<lb/>
das Leben Anderer, vorſätzlich eine Ueberſchwemmung verurſacht, ſoll mit<lb/>
Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren beſtraft werden.</p></div></div><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[528/0538]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
§. 259. gebrauchten Worte „in Folge des Brandes“, die oben ange-
führten zu ſetzen. Es geſchah dieß mit Zuſtimmung des Regierungs-
Kommiſſars, nach deſſen Erklärung auch die geſtrichenen Worte in dem
angegebenen Sinn verſtanden waren. x)
b. In den Fällen des §. 286. iſt die Strafe Zuchthaus von zwei
bis zu zehn Jahren. — Ueber die Stellung unter Polizeiaufſicht iſt hier
wie bei den anderen gemeingefährlichen Verbrechen die allgemeine Vor-
ſchrift des §. 305. maaßgebend.
c. Iſt der Brand durch Fahrläſſigkeit verurſacht worden, ſo tritt
Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn durch den Brand ein
Menſch das Leben verloren hat, von zwei Monaten bis zu zwei Jahren
ein (§. 288.). Ueber den Grad des ſtrafbaren Verſehens ſ. oben
S. 50-56.
V. Der Brandſtiftung iſt es gleich geſtellt, wenn durch Gebrauch
von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hütten,
Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerſtört werden (§. 289.).
Dieſe dem Franzöſiſchen Recht y) nachgebildete Beſtimmung, welche man
früher für überflüſſig gehalten, z) und erſt in dem Entwurf von 1850.
§. 263. wieder aufgenommen hatte, fand in der Kommiſſion der zweiten
Kammer nur inſofern Widerſpruch, als der Ausdruck „oder andere
Räumlichkeiten“ für zu unbeſtimmt gehalten wurde. Indeſſen wurde
dieß Bedenken von der Mehrheit der Kommiſſion nicht getheilt, indem
man der Anſicht war, daß jene Worte auf den §. 285. Nr. 3. zu be-
ziehen ſeien, und daß ihnen in §. 289. dieſelbe Bedeutung habe beigelegt
werden ſollen, in welcher ſie dort aufgefaßt worden. a)
§. 290.
Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorſätzlich eine Ueberſchwemmung
verurſacht, ſoll mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausſtrafe, und wenn
in Folge der Ueberſchwemmung ein Menſch das Leben verliert, mit dem Tode
beſtraft werden.
§. 291.
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr für
das Leben Anderer, vorſätzlich eine Ueberſchwemmung verurſacht, ſoll mit
Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren beſtraft werden.
x) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O.
y) Code pénal. Art. 435. La peine sera la mème contre ceux qui
auront detruit, par l'effet d'une mine, des édifices, navires ou bateaux.
z) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 450.
a) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 263. (289.)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/538>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.