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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc.
§. 259. gebrauchten Worte "in Folge des Brandes", die oben ange-
führten zu setzen. Es geschah dieß mit Zustimmung des Regierungs-
Kommissars, nach dessen Erklärung auch die gestrichenen Worte in dem
angegebenen Sinn verstanden waren. x)

b. In den Fällen des §. 286. ist die Strafe Zuchthaus von zwei
bis zu zehn Jahren. -- Ueber die Stellung unter Polizeiaufsicht ist hier
wie bei den anderen gemeingefährlichen Verbrechen die allgemeine Vor-
schrift des §. 305. maaßgebend.

c. Ist der Brand durch Fahrlässigkeit verursacht worden, so tritt
Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn durch den Brand ein
Mensch das Leben verloren hat, von zwei Monaten bis zu zwei Jahren
ein (§. 288.). Ueber den Grad des strafbaren Versehens s. oben
S. 50-56.

V. Der Brandstiftung ist es gleich gestellt, wenn durch Gebrauch
von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hütten,
Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerstört werden (§. 289.).
Diese dem Französischen Recht y) nachgebildete Bestimmung, welche man
früher für überflüssig gehalten, z) und erst in dem Entwurf von 1850.
§. 263. wieder aufgenommen hatte, fand in der Kommission der zweiten
Kammer nur insofern Widerspruch, als der Ausdruck "oder andere
Räumlichkeiten" für zu unbestimmt gehalten wurde. Indessen wurde
dieß Bedenken von der Mehrheit der Kommission nicht getheilt, indem
man der Ansicht war, daß jene Worte auf den §. 285. Nr. 3. zu be-
ziehen seien, und daß ihnen in §. 289. dieselbe Bedeutung habe beigelegt
werden sollen, in welcher sie dort aufgefaßt worden. a)

§. 290.

Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorsätzlich eine Ueberschwemmung
verursacht, soll mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe, und wenn
in Folge der Ueberschwemmung ein Mensch das Leben verliert, mit dem Tode
bestraft werden.

§. 291.

Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr für
das Leben Anderer, vorsätzlich eine Ueberschwemmung verursacht, soll mit
Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.


x) Bericht der Kommission der zweiten Kammer a. a. O.
y) Code penal. Art. 435. La peine sera la meme contre ceux qui
auront detruit, par l'effet d'une mine, des edifices, navires ou bateaux.
z) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III.
S. 450.
a) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 263. (289.)

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
§. 259. gebrauchten Worte „in Folge des Brandes“, die oben ange-
führten zu ſetzen. Es geſchah dieß mit Zuſtimmung des Regierungs-
Kommiſſars, nach deſſen Erklärung auch die geſtrichenen Worte in dem
angegebenen Sinn verſtanden waren. x)

b. In den Fällen des §. 286. iſt die Strafe Zuchthaus von zwei
bis zu zehn Jahren. — Ueber die Stellung unter Polizeiaufſicht iſt hier
wie bei den anderen gemeingefährlichen Verbrechen die allgemeine Vor-
ſchrift des §. 305. maaßgebend.

c. Iſt der Brand durch Fahrläſſigkeit verurſacht worden, ſo tritt
Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn durch den Brand ein
Menſch das Leben verloren hat, von zwei Monaten bis zu zwei Jahren
ein (§. 288.). Ueber den Grad des ſtrafbaren Verſehens ſ. oben
S. 50-56.

V. Der Brandſtiftung iſt es gleich geſtellt, wenn durch Gebrauch
von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hütten,
Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerſtört werden (§. 289.).
Dieſe dem Franzöſiſchen Recht y) nachgebildete Beſtimmung, welche man
früher für überflüſſig gehalten, z) und erſt in dem Entwurf von 1850.
§. 263. wieder aufgenommen hatte, fand in der Kommiſſion der zweiten
Kammer nur inſofern Widerſpruch, als der Ausdruck „oder andere
Räumlichkeiten“ für zu unbeſtimmt gehalten wurde. Indeſſen wurde
dieß Bedenken von der Mehrheit der Kommiſſion nicht getheilt, indem
man der Anſicht war, daß jene Worte auf den §. 285. Nr. 3. zu be-
ziehen ſeien, und daß ihnen in §. 289. dieſelbe Bedeutung habe beigelegt
werden ſollen, in welcher ſie dort aufgefaßt worden. a)

§. 290.

Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorſätzlich eine Ueberſchwemmung
verurſacht, ſoll mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausſtrafe, und wenn
in Folge der Ueberſchwemmung ein Menſch das Leben verliert, mit dem Tode
beſtraft werden.

§. 291.

Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr für
das Leben Anderer, vorſätzlich eine Ueberſchwemmung verurſacht, ſoll mit
Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren beſtraft werden.


x) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O.
y) Code pénal. Art. 435. La peine sera la mème contre ceux qui
auront detruit, par l'effet d'une mine, des édifices, navires ou bateaux.
z) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 450.
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[528/0538] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc. §. 259. gebrauchten Worte „in Folge des Brandes“, die oben ange- führten zu ſetzen. Es geſchah dieß mit Zuſtimmung des Regierungs- Kommiſſars, nach deſſen Erklärung auch die geſtrichenen Worte in dem angegebenen Sinn verſtanden waren. x) b. In den Fällen des §. 286. iſt die Strafe Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren. — Ueber die Stellung unter Polizeiaufſicht iſt hier wie bei den anderen gemeingefährlichen Verbrechen die allgemeine Vor- ſchrift des §. 305. maaßgebend. c. Iſt der Brand durch Fahrläſſigkeit verurſacht worden, ſo tritt Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn durch den Brand ein Menſch das Leben verloren hat, von zwei Monaten bis zu zwei Jahren ein (§. 288.). Ueber den Grad des ſtrafbaren Verſehens ſ. oben S. 50-56. V. Der Brandſtiftung iſt es gleich geſtellt, wenn durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hütten, Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerſtört werden (§. 289.). Dieſe dem Franzöſiſchen Recht y) nachgebildete Beſtimmung, welche man früher für überflüſſig gehalten, z) und erſt in dem Entwurf von 1850. §. 263. wieder aufgenommen hatte, fand in der Kommiſſion der zweiten Kammer nur inſofern Widerſpruch, als der Ausdruck „oder andere Räumlichkeiten“ für zu unbeſtimmt gehalten wurde. Indeſſen wurde dieß Bedenken von der Mehrheit der Kommiſſion nicht getheilt, indem man der Anſicht war, daß jene Worte auf den §. 285. Nr. 3. zu be- ziehen ſeien, und daß ihnen in §. 289. dieſelbe Bedeutung habe beigelegt werden ſollen, in welcher ſie dort aufgefaßt worden. a) §. 290. Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorſätzlich eine Ueberſchwemmung verurſacht, ſoll mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausſtrafe, und wenn in Folge der Ueberſchwemmung ein Menſch das Leben verliert, mit dem Tode beſtraft werden. §. 291. Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr für das Leben Anderer, vorſätzlich eine Ueberſchwemmung verurſacht, ſoll mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren beſtraft werden. x) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. y) Code pénal. Art. 435. La peine sera la mème contre ceux qui auront detruit, par l'effet d'une mine, des édifices, navires ou bateaux. z) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 450. a) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 263. (289.)

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/538>, abgerufen am 21.11.2024.