zum Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit in Brand setzt, in welcher darin Menschen sich aufzuhalten pflegen;
3) wer vorsätzlich Eisenbahnwagen, Bergwerke oder andere zum Aufenthalt von Menschen zeitweise dienende Räumlichkeiten zu einer Zeit in Brand setzt, zu welcher sich Menschen darin aufzuhalten pflegen.
In allen diesen Fällen macht es keinen Unterschied, ob die in Brand ge- setzten Gegenstände im Eigenthum des Thäters sind oder nicht.
§. 286.
Wer vorsätzlich Schiffe, Gebäude, Hütten, Bergwerke, Magazine, Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen, Bau- oder Brenn-Materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore, welche fremdes Eigenthum sind, in Brand steckt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
§. 287.
Wer vorsätzlich eigene oder fremde Sachen, welche vermöge ihrer Beschaf- fenheit und Lage geeignet sind, den in den §§. 285. und 286. genannten Gegenständen das Feuer mitzutheilen, in Brand setzt, soll ebenso bestraft wer- den, wie derjenige, welcher jene Gegenstände unmittelbar in Brand setzt.
§. 288.
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 285-287. erwähn- ten Art verursacht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 289.
Die in den §§. 285-288. bestimmten Strafen kommen nach den dort aufgestellten Unterscheidungen auch gegen denjenigen zur Anwendung, welcher durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hütten, Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerstört.
Die Bestimmungen dieses Titels erstrecken sich über folgende Ver- brechen und Vergehen:
Brandstiftung (§§. 285-89.),
Ueberschwemmung (§§. 290-93.),
Beschädigung von Eisenbahnen (§§. 294. 295.) und
Telegraphenanstalten (§§. 296-98.),
Zerstörung von Wasserleitungen u. s. w. (§. 301.),
Zerstörung von Feuerzeichen u. s. w. (§. 302.),
Verursachte Strandung (§. 303.),
Vergiftung von Brunnen, Waaren u. s. w. (§. 304.),
Verbreitung von ansteckenden Krankheiten (§. 306.),
Unterlassene Lieferung (§. 308.).
Beseler Kommentar. 34
§§. 285-289. Brandſtiftung.
zum Aufenthalt von Menſchen dienen, zu einer Zeit in Brand ſetzt, in welcher darin Menſchen ſich aufzuhalten pflegen;
3) wer vorſätzlich Eiſenbahnwagen, Bergwerke oder andere zum Aufenthalt von Menſchen zeitweiſe dienende Räumlichkeiten zu einer Zeit in Brand ſetzt, zu welcher ſich Menſchen darin aufzuhalten pflegen.
In allen dieſen Fällen macht es keinen Unterſchied, ob die in Brand ge- ſetzten Gegenſtände im Eigenthum des Thäters ſind oder nicht.
§. 286.
Wer vorſätzlich Schiffe, Gebäude, Hütten, Bergwerke, Magazine, Vorräthe von landwirthſchaftlichen Erzeugniſſen, Bau- oder Brenn-Materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore, welche fremdes Eigenthum ſind, in Brand ſteckt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
§. 287.
Wer vorſätzlich eigene oder fremde Sachen, welche vermöge ihrer Beſchaf- fenheit und Lage geeignet ſind, den in den §§. 285. und 286. genannten Gegenſtänden das Feuer mitzutheilen, in Brand ſetzt, ſoll ebenſo beſtraft wer- den, wie derjenige, welcher jene Gegenſtände unmittelbar in Brand ſetzt.
§. 288.
Wer durch Fahrläſſigkeit einen Brand der in den §§. 285-287. erwähn- ten Art verurſacht, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn durch den Brand ein Menſch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren beſtraft.
§. 289.
Die in den §§. 285-288. beſtimmten Strafen kommen nach den dort aufgeſtellten Unterſcheidungen auch gegen denjenigen zur Anwendung, welcher durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hütten, Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerſtört.
Die Beſtimmungen dieſes Titels erſtrecken ſich über folgende Ver- brechen und Vergehen:
Brandſtiftung (§§. 285-89.),
Ueberſchwemmung (§§. 290-93.),
Beſchädigung von Eiſenbahnen (§§. 294. 295.) und
Telegraphenanſtalten (§§. 296-98.),
Zerſtörung von Waſſerleitungen u. ſ. w. (§. 301.),
Zerſtörung von Feuerzeichen u. ſ. w. (§. 302.),
Verurſachte Strandung (§. 303.),
Vergiftung von Brunnen, Waaren u. ſ. w. (§. 304.),
Verbreitung von anſteckenden Krankheiten (§. 306.),
Unterlaſſene Lieferung (§. 308.).
Beſeler Kommentar. 34
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[521/0531]
§§. 285-289. Brandſtiftung.
zum Aufenthalt von Menſchen dienen, zu einer Zeit in Brand ſetzt, in
welcher darin Menſchen ſich aufzuhalten pflegen;
3) wer vorſätzlich Eiſenbahnwagen, Bergwerke oder andere zum Aufenthalt von
Menſchen zeitweiſe dienende Räumlichkeiten zu einer Zeit in Brand ſetzt,
zu welcher ſich Menſchen darin aufzuhalten pflegen.
In allen dieſen Fällen macht es keinen Unterſchied, ob die in Brand ge-
ſetzten Gegenſtände im Eigenthum des Thäters ſind oder nicht.
§. 286.
Wer vorſätzlich Schiffe, Gebäude, Hütten, Bergwerke, Magazine, Vorräthe
von landwirthſchaftlichen Erzeugniſſen, Bau- oder Brenn-Materialien, Früchte
auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore, welche fremdes Eigenthum ſind,
in Brand ſteckt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
§. 287.
Wer vorſätzlich eigene oder fremde Sachen, welche vermöge ihrer Beſchaf-
fenheit und Lage geeignet ſind, den in den §§. 285. und 286. genannten
Gegenſtänden das Feuer mitzutheilen, in Brand ſetzt, ſoll ebenſo beſtraft wer-
den, wie derjenige, welcher jene Gegenſtände unmittelbar in Brand ſetzt.
§. 288.
Wer durch Fahrläſſigkeit einen Brand der in den §§. 285-287. erwähn-
ten Art verurſacht, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn
durch den Brand ein Menſch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von
zwei Monaten bis zu zwei Jahren beſtraft.
§. 289.
Die in den §§. 285-288. beſtimmten Strafen kommen nach den dort
aufgeſtellten Unterſcheidungen auch gegen denjenigen zur Anwendung, welcher
durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude,
Hütten, Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerſtört.
Die Beſtimmungen dieſes Titels erſtrecken ſich über folgende Ver-
brechen und Vergehen:
Brandſtiftung (§§. 285-89.),
Ueberſchwemmung (§§. 290-93.),
Beſchädigung von Eiſenbahnen (§§. 294. 295.) und
Telegraphenanſtalten (§§. 296-98.),
Zerſtörung von Waſſerleitungen u. ſ. w. (§. 301.),
Zerſtörung von Feuerzeichen u. ſ. w. (§. 302.),
Verurſachte Strandung (§. 303.),
Vergiftung von Brunnen, Waaren u. ſ. w. (§. 304.),
Verbreitung von anſteckenden Krankheiten (§. 306.),
Unterlaſſene Lieferung (§. 308.).
Beſeler Kommentar. 34
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 521. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/531>, abgerufen am 22.02.2025.
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