Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc. gesellschaft, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe Korporationsrechte erlangthabe oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. m V. In den Fällen des §. 283. ist das niedrigste Maaß der Ge- VI. Die Vorschrift des §. 284. ist gegen diejenigen Handlungen Siebenundzwanzigster Titel. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §. 285. Wegen Brandstiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthaus- 1) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh- 2) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweise m Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 256. (282.) n S. oben S. 161. o Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 258. (284.)
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc. geſellſchaft, ohne Rückſicht darauf, ob dieſelbe Korporationsrechte erlangthabe oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. m V. In den Fällen des §. 283. iſt das niedrigſte Maaß der Ge- VI. Die Vorſchrift des §. 284. iſt gegen diejenigen Handlungen Siebenundzwanzigſter Titel. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §. 285. Wegen Brandſtiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthaus- 1) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh- 2) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweiſe m Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 256. (282.) n S. oben S. 161. o Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 258. (284.)
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
geſellſchaft, ohne Rückſicht darauf, ob dieſelbe Korporationsrechte erlangt
habe oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. m
V. In den Fällen des §. 283. iſt das niedrigſte Maaß der Ge-
fängnißſtrafe auf zwei Monate feſtgeſtellt. Es wird hierbei jedoch vor-
ausgeſetzt, daß keine Gefahr für das Leben oder die Geſundheit Ande-
rer mit einer ſolchen Handlung verbunden iſt; denn wenn dieſes der
Fall, ſo kommen die betreffenden Vorſchriften des folgenden Titels zur
Anwendung. Liegt aber eine betrügeriſche Abſicht vor, ſo tritt für die
in §. 244. vorgeſehenen Fälle die dort aufgeſtellte Strafe ein. — Die
in §. 281. gegebenen allgemeinen Beſtimmungen über den Thatbeſtand
finden auch auf die §§. 282. und 283. ihre Anwendung; es verſteht
ſich von ſelbſt, daß die Handlung eine vorſätzliche, im Sinne des ſtraf-
rechtlichen Dolus, alſo auch eine rechtswidrige geweſen ſein muß.
VI. Die Vorſchrift des §. 284. iſt gegen diejenigen Handlungen
gerichtet, welche als Landfriedensbruch bezeichnet zu werden pflegen, und
dem qualifizirten Aufruhr nahe verwandt ſind. n Der Entwurf von
1850. §. 258. hatte auch die Beſchädigung fremder Sachen durch
zuſammengerottete Perſonen mit der aufgeſtellten Strafe bedroht; die
Kommiſſion der zweiten Kammer hielt dieß aber nicht für gerechtfertigt,
da möglicher Weiſe ſolche Beſchädigungen von geringer Bedeutung ſein
können, ſo daß die gewöhnliche Strafe ausreicht, in den ſchweren Fäl-
len die Handlung aber als Zerſtörung oder Verwüſtung ſich darſtellen
wird. o
Siebenundzwanzigſter Titel.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
§. 285.
Wegen Brandſtiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthaus-
ſtrafe, und wenn durch den Brand ein Menſch das Leben verloren hat, mit
dem Tode beſtraft:
1) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh-
nung von Menſchen dienen, oder ein zum Gottesdienſte beſtimmtes Ge-
bäude in Brand ſetzt;
2) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweiſe
m Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 256. (282.)
n S. oben S. 161.
o Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 258. (284.)
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