Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc.
gesellschaft, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe Korporationsrechte erlangt
habe oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. m

V. In den Fällen des §. 283. ist das niedrigste Maaß der Ge-
fängnißstrafe auf zwei Monate festgestellt. Es wird hierbei jedoch vor-
ausgesetzt, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Ande-
rer mit einer solchen Handlung verbunden ist; denn wenn dieses der
Fall, so kommen die betreffenden Vorschriften des folgenden Titels zur
Anwendung. Liegt aber eine betrügerische Absicht vor, so tritt für die
in §. 244. vorgesehenen Fälle die dort aufgestellte Strafe ein. -- Die
in §. 281. gegebenen allgemeinen Bestimmungen über den Thatbestand
finden auch auf die §§. 282. und 283. ihre Anwendung; es versteht
sich von selbst, daß die Handlung eine vorsätzliche, im Sinne des straf-
rechtlichen Dolus, also auch eine rechtswidrige gewesen sein muß.

VI. Die Vorschrift des §. 284. ist gegen diejenigen Handlungen
gerichtet, welche als Landfriedensbruch bezeichnet zu werden pflegen, und
dem qualifizirten Aufruhr nahe verwandt sind. n Der Entwurf von
1850. §. 258. hatte auch die Beschädigung fremder Sachen durch
zusammengerottete Personen mit der aufgestellten Strafe bedroht; die
Kommission der zweiten Kammer hielt dieß aber nicht für gerechtfertigt,
da möglicher Weise solche Beschädigungen von geringer Bedeutung sein
können, so daß die gewöhnliche Strafe ausreicht, in den schweren Fäl-
len die Handlung aber als Zerstörung oder Verwüstung sich darstellen
wird. o



Siebenundzwanzigster Titel.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
§. 285.

Wegen Brandstiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthaus-
strafe, und wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, mit
dem Tode bestraft:

1) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh-
nung von Menschen dienen, oder ein zum Gottesdienste bestimmtes Ge-
bäude in Brand setzt;

2) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweise

m Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 256. (282.)
n S. oben S. 161.
o Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 258. (284.)

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
geſellſchaft, ohne Rückſicht darauf, ob dieſelbe Korporationsrechte erlangt
habe oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. m

V. In den Fällen des §. 283. iſt das niedrigſte Maaß der Ge-
fängnißſtrafe auf zwei Monate feſtgeſtellt. Es wird hierbei jedoch vor-
ausgeſetzt, daß keine Gefahr für das Leben oder die Geſundheit Ande-
rer mit einer ſolchen Handlung verbunden iſt; denn wenn dieſes der
Fall, ſo kommen die betreffenden Vorſchriften des folgenden Titels zur
Anwendung. Liegt aber eine betrügeriſche Abſicht vor, ſo tritt für die
in §. 244. vorgeſehenen Fälle die dort aufgeſtellte Strafe ein. — Die
in §. 281. gegebenen allgemeinen Beſtimmungen über den Thatbeſtand
finden auch auf die §§. 282. und 283. ihre Anwendung; es verſteht
ſich von ſelbſt, daß die Handlung eine vorſätzliche, im Sinne des ſtraf-
rechtlichen Dolus, alſo auch eine rechtswidrige geweſen ſein muß.

VI. Die Vorſchrift des §. 284. iſt gegen diejenigen Handlungen
gerichtet, welche als Landfriedensbruch bezeichnet zu werden pflegen, und
dem qualifizirten Aufruhr nahe verwandt ſind. n Der Entwurf von
1850. §. 258. hatte auch die Beſchädigung fremder Sachen durch
zuſammengerottete Perſonen mit der aufgeſtellten Strafe bedroht; die
Kommiſſion der zweiten Kammer hielt dieß aber nicht für gerechtfertigt,
da möglicher Weiſe ſolche Beſchädigungen von geringer Bedeutung ſein
können, ſo daß die gewöhnliche Strafe ausreicht, in den ſchweren Fäl-
len die Handlung aber als Zerſtörung oder Verwüſtung ſich darſtellen
wird. o



Siebenundzwanzigſter Titel.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
§. 285.

Wegen Brandſtiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthaus-
ſtrafe, und wenn durch den Brand ein Menſch das Leben verloren hat, mit
dem Tode beſtraft:

1) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh-
nung von Menſchen dienen, oder ein zum Gottesdienſte beſtimmtes Ge-
bäude in Brand ſetzt;

2) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweiſe

m Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 256. (282.)
n S. oben S. 161.
o Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 258. (284.)
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0530" n="520"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. &#xA75B;c. Tit. XXVII.           Gemeingefährliche Verbr. &#xA75B;c.</fw><lb/>
ge&#x017F;ell&#x017F;chaft, ohne          Rück&#x017F;icht darauf, ob die&#x017F;elbe Korporationsrechte erlangt<lb/>
habe          oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. <note place="foot" n="m"><hi rendition="#g">Bericht der Kommi&#x017F;&#x017F;ion der zweiten Kammer</hi> zu §.           256. (282.)</note>         </p><lb/>
                <p>V. In den Fällen des §. 283. i&#x017F;t das niedrig&#x017F;te Maaß der          Ge-<lb/>
fängniß&#x017F;trafe auf zwei Monate fe&#x017F;tge&#x017F;tellt. Es          wird hierbei jedoch vor-<lb/>
ausge&#x017F;etzt, daß keine Gefahr für das Leben oder die          Ge&#x017F;undheit Ande-<lb/>
rer mit einer &#x017F;olchen Handlung verbunden          i&#x017F;t; denn wenn die&#x017F;es der<lb/>
Fall, &#x017F;o kommen die          betreffenden Vor&#x017F;chriften des folgenden Titels zur<lb/>
Anwendung. Liegt aber          eine betrügeri&#x017F;che Ab&#x017F;icht vor, &#x017F;o tritt für die<lb/>
in §.          244. vorge&#x017F;ehenen Fälle die dort aufge&#x017F;tellte Strafe ein.          &#x2014; Die<lb/>
in §. 281. gegebenen allgemeinen Be&#x017F;timmungen über den          Thatbe&#x017F;tand<lb/>
finden auch auf die §§. 282. und 283. ihre Anwendung; es          ver&#x017F;teht<lb/>
&#x017F;ich von &#x017F;elb&#x017F;t, daß die Handlung          eine vor&#x017F;ätzliche, im Sinne des &#x017F;traf-<lb/>
rechtlichen Dolus,          al&#x017F;o auch eine rechtswidrige gewe&#x017F;en &#x017F;ein muß.</p><lb/>
                <p>VI. Die Vor&#x017F;chrift des §. 284. i&#x017F;t gegen diejenigen          Handlungen<lb/>
gerichtet, welche als Landfriedensbruch bezeichnet zu werden pflegen,          und<lb/>
dem qualifizirten Aufruhr nahe verwandt &#x017F;ind. <note place="foot" n="n">S. oben S. 161.</note> Der Entwurf von<lb/>
1850. §. 258. hatte auch die <hi rendition="#g">Be&#x017F;chädigung</hi> fremder Sachen          durch<lb/>
zu&#x017F;ammengerottete Per&#x017F;onen mit der aufge&#x017F;tellten          Strafe bedroht; die<lb/>
Kommi&#x017F;&#x017F;ion der zweiten Kammer hielt dieß aber          nicht für gerechtfertigt,<lb/>
da möglicher Wei&#x017F;e &#x017F;olche          Be&#x017F;chädigungen von geringer Bedeutung &#x017F;ein<lb/>
können, &#x017F;o          daß die gewöhnliche Strafe ausreicht, in den &#x017F;chweren Fäl-<lb/>
len die Handlung          aber als Zer&#x017F;törung oder Verwü&#x017F;tung &#x017F;ich          dar&#x017F;tellen<lb/>
wird. <note place="foot" n="o"><hi rendition="#g">Bericht der            Kommi&#x017F;&#x017F;ion der zweiten Kammer</hi> zu §. 258. (284.)</note>         </p>
              </div>
            </div>
          </div><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#b">Siebenundzwanzig&#x017F;ter Titel.</hi><lb/><hi rendition="#g">Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen</hi>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 285.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Wegen Brand&#x017F;tiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher          Zuchthaus-<lb/>
&#x017F;trafe, und wenn durch den Brand ein Men&#x017F;ch das Leben          verloren hat, mit<lb/>
dem Tode be&#x017F;traft:</p><lb/>
                <p>1) wer vor&#x017F;ätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur          Woh-<lb/>
nung von Men&#x017F;chen dienen, oder ein zum Gottesdien&#x017F;te          be&#x017F;timmtes Ge-<lb/>
bäude in Brand &#x017F;etzt;</p><lb/>
                <p>2) wer vor&#x017F;ätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche           zeitwei&#x017F;e<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[520/0530] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc. geſellſchaft, ohne Rückſicht darauf, ob dieſelbe Korporationsrechte erlangt habe oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. m V. In den Fällen des §. 283. iſt das niedrigſte Maaß der Ge- fängnißſtrafe auf zwei Monate feſtgeſtellt. Es wird hierbei jedoch vor- ausgeſetzt, daß keine Gefahr für das Leben oder die Geſundheit Ande- rer mit einer ſolchen Handlung verbunden iſt; denn wenn dieſes der Fall, ſo kommen die betreffenden Vorſchriften des folgenden Titels zur Anwendung. Liegt aber eine betrügeriſche Abſicht vor, ſo tritt für die in §. 244. vorgeſehenen Fälle die dort aufgeſtellte Strafe ein. — Die in §. 281. gegebenen allgemeinen Beſtimmungen über den Thatbeſtand finden auch auf die §§. 282. und 283. ihre Anwendung; es verſteht ſich von ſelbſt, daß die Handlung eine vorſätzliche, im Sinne des ſtraf- rechtlichen Dolus, alſo auch eine rechtswidrige geweſen ſein muß. VI. Die Vorſchrift des §. 284. iſt gegen diejenigen Handlungen gerichtet, welche als Landfriedensbruch bezeichnet zu werden pflegen, und dem qualifizirten Aufruhr nahe verwandt ſind. n Der Entwurf von 1850. §. 258. hatte auch die Beſchädigung fremder Sachen durch zuſammengerottete Perſonen mit der aufgeſtellten Strafe bedroht; die Kommiſſion der zweiten Kammer hielt dieß aber nicht für gerechtfertigt, da möglicher Weiſe ſolche Beſchädigungen von geringer Bedeutung ſein können, ſo daß die gewöhnliche Strafe ausreicht, in den ſchweren Fäl- len die Handlung aber als Zerſtörung oder Verwüſtung ſich darſtellen wird. o Siebenundzwanzigſter Titel. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §. 285. Wegen Brandſtiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthaus- ſtrafe, und wenn durch den Brand ein Menſch das Leben verloren hat, mit dem Tode beſtraft: 1) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh- nung von Menſchen dienen, oder ein zum Gottesdienſte beſtimmtes Ge- bäude in Brand ſetzt; 2) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweiſe m Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 256. (282.) n S. oben S. 161. o Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 258. (284.)

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/530
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/530>, abgerufen am 21.12.2024.