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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 278-80. Gefährdung von Schiffen u. s. w.
durch Kontrebande (§. 278.) ist im Interesse des handeltreibenden Publi-
kums in See- und Hafenstädten für nothwendig erachtet worden.

B. Der wesentliche Inhalt des §. 279. ist schon im Allg. Land-
recht (Th. II. Tit. 8. §. 1542.) enthalten; von praktischer Bedeutung ist
aber namentlich die im Abs. 2. aufgestellte Bestimmung, daß es keinen
Unterschied machen soll, ob das Vergehen im Inlande oder Auslande
begangen ist. In England und Nordamerika ist das hier vorgesehene
Vergehen nämlich mit keiner Strafe bedroht, und gegen das Schiffsvolk,
welches in diesen Ländern mit der empfangenen Heuer entläuft, konnte
daher nach den bisher gültigen Rechtsgrundsätzen, welche auch in §. 4.
Nr. 3. anerkannt sind, von den hiesigen Gerichten keine Strafe aus-
gesprochen werden. Im Interesse der inländischen Schiffsrhederei ist
daher in der Kommission der zweiten Kammer unter Zustimmung der
Staatsregierung die Vorschrift des §. 279. beschlossen worden. f)

C. Die Vorschrift des §. 280., welche freilich unter Umständen
nicht sowohl gegen den strafbaren Eigennutz als gegen die strafbare
Neugierde gerichtet sein wird, entspricht im Wesentlichen der Bestimmung
des Entwurfs von 1847. §. 340. Wenn dort zur Bestrafung des
Vergehens der Antrag des Verletzten erfordert wurde, so beruhte das
auf einer Auffassung, welche das Gesetzbuch nur in wenigen Fällen bei-
behalten hat; in der Praxis wird sich die Sache aber auch jetzt so
stellen, daß ohne Zuthun des Verletzten nicht leicht ein Verfahren ein-
geleitet werden wird, wenn das Vergehen nicht von Postbeamten verübt
ist, worüber §. 328. verfügt. -- Daß in den weniger schweren Fällen
nur auf Geldbuße zu erkennen ist, folgt schon aus der allgemeinen Re-
gel des §. 18. g)



Sechsundzwanzigster Titel.
Vermögensbeschädigung.
§. 281.

Wer vorsätzlich und rechtswidrig fremde Sachen beschädigt oder zerstört,
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Geld-
buße bis zu funfzig Thalern zu erkennen.


f) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 253 a. (279.)
-- Bericht der Kommission der ersten Kammer ebendas.
g) Revision von 1845. III. S. 66. -- Bericht der Kommission der
zweiten Kammer
zu §. 54. (280.)

§§. 278-80. Gefährdung von Schiffen u. ſ. w.
durch Kontrebande (§. 278.) iſt im Intereſſe des handeltreibenden Publi-
kums in See- und Hafenſtädten für nothwendig erachtet worden.

B. Der weſentliche Inhalt des §. 279. iſt ſchon im Allg. Land-
recht (Th. II. Tit. 8. §. 1542.) enthalten; von praktiſcher Bedeutung iſt
aber namentlich die im Abſ. 2. aufgeſtellte Beſtimmung, daß es keinen
Unterſchied machen ſoll, ob das Vergehen im Inlande oder Auslande
begangen iſt. In England und Nordamerika iſt das hier vorgeſehene
Vergehen nämlich mit keiner Strafe bedroht, und gegen das Schiffsvolk,
welches in dieſen Ländern mit der empfangenen Heuer entläuft, konnte
daher nach den bisher gültigen Rechtsgrundſätzen, welche auch in §. 4.
Nr. 3. anerkannt ſind, von den hieſigen Gerichten keine Strafe aus-
geſprochen werden. Im Intereſſe der inländiſchen Schiffsrhederei iſt
daher in der Kommiſſion der zweiten Kammer unter Zuſtimmung der
Staatsregierung die Vorſchrift des §. 279. beſchloſſen worden. f)

C. Die Vorſchrift des §. 280., welche freilich unter Umſtänden
nicht ſowohl gegen den ſtrafbaren Eigennutz als gegen die ſtrafbare
Neugierde gerichtet ſein wird, entſpricht im Weſentlichen der Beſtimmung
des Entwurfs von 1847. §. 340. Wenn dort zur Beſtrafung des
Vergehens der Antrag des Verletzten erfordert wurde, ſo beruhte das
auf einer Auffaſſung, welche das Geſetzbuch nur in wenigen Fällen bei-
behalten hat; in der Praxis wird ſich die Sache aber auch jetzt ſo
ſtellen, daß ohne Zuthun des Verletzten nicht leicht ein Verfahren ein-
geleitet werden wird, wenn das Vergehen nicht von Poſtbeamten verübt
iſt, worüber §. 328. verfügt. — Daß in den weniger ſchweren Fällen
nur auf Geldbuße zu erkennen iſt, folgt ſchon aus der allgemeinen Re-
gel des §. 18. g)



Sechsundzwanzigſter Titel.
Vermögensbeſchädigung.
§. 281.

Wer vorſätzlich und rechtswidrig fremde Sachen beſchädigt oder zerſtört,
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Geld-
buße bis zu funfzig Thalern zu erkennen.


f) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 253 a. (279.)
Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ.
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[517/0527] §§. 278-80. Gefährdung von Schiffen u. ſ. w. durch Kontrebande (§. 278.) iſt im Intereſſe des handeltreibenden Publi- kums in See- und Hafenſtädten für nothwendig erachtet worden. B. Der weſentliche Inhalt des §. 279. iſt ſchon im Allg. Land- recht (Th. II. Tit. 8. §. 1542.) enthalten; von praktiſcher Bedeutung iſt aber namentlich die im Abſ. 2. aufgeſtellte Beſtimmung, daß es keinen Unterſchied machen ſoll, ob das Vergehen im Inlande oder Auslande begangen iſt. In England und Nordamerika iſt das hier vorgeſehene Vergehen nämlich mit keiner Strafe bedroht, und gegen das Schiffsvolk, welches in dieſen Ländern mit der empfangenen Heuer entläuft, konnte daher nach den bisher gültigen Rechtsgrundſätzen, welche auch in §. 4. Nr. 3. anerkannt ſind, von den hieſigen Gerichten keine Strafe aus- geſprochen werden. Im Intereſſe der inländiſchen Schiffsrhederei iſt daher in der Kommiſſion der zweiten Kammer unter Zuſtimmung der Staatsregierung die Vorſchrift des §. 279. beſchloſſen worden. f) C. Die Vorſchrift des §. 280., welche freilich unter Umſtänden nicht ſowohl gegen den ſtrafbaren Eigennutz als gegen die ſtrafbare Neugierde gerichtet ſein wird, entſpricht im Weſentlichen der Beſtimmung des Entwurfs von 1847. §. 340. Wenn dort zur Beſtrafung des Vergehens der Antrag des Verletzten erfordert wurde, ſo beruhte das auf einer Auffaſſung, welche das Geſetzbuch nur in wenigen Fällen bei- behalten hat; in der Praxis wird ſich die Sache aber auch jetzt ſo ſtellen, daß ohne Zuthun des Verletzten nicht leicht ein Verfahren ein- geleitet werden wird, wenn das Vergehen nicht von Poſtbeamten verübt iſt, worüber §. 328. verfügt. — Daß in den weniger ſchweren Fällen nur auf Geldbuße zu erkennen iſt, folgt ſchon aus der allgemeinen Re- gel des §. 18. g) Sechsundzwanzigſter Titel. Vermögensbeſchädigung. §. 281. Wer vorſätzlich und rechtswidrig fremde Sachen beſchädigt oder zerſtört, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Geld- buße bis zu funfzig Thalern zu erkennen. f) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 253 a. (279.) — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ. g) Reviſion von 1845. III. S. 66. — Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 54. (280.)

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/527>, abgerufen am 03.12.2024.