durch Kontrebande (§. 278.) ist im Interesse des handeltreibenden Publi- kums in See- und Hafenstädten für nothwendig erachtet worden.
B. Der wesentliche Inhalt des §. 279. ist schon im Allg. Land- recht (Th. II. Tit. 8. §. 1542.) enthalten; von praktischer Bedeutung ist aber namentlich die im Abs. 2. aufgestellte Bestimmung, daß es keinen Unterschied machen soll, ob das Vergehen im Inlande oder Auslande begangen ist. In England und Nordamerika ist das hier vorgesehene Vergehen nämlich mit keiner Strafe bedroht, und gegen das Schiffsvolk, welches in diesen Ländern mit der empfangenen Heuer entläuft, konnte daher nach den bisher gültigen Rechtsgrundsätzen, welche auch in §. 4. Nr. 3. anerkannt sind, von den hiesigen Gerichten keine Strafe aus- gesprochen werden. Im Interesse der inländischen Schiffsrhederei ist daher in der Kommission der zweiten Kammer unter Zustimmung der Staatsregierung die Vorschrift des §. 279. beschlossen worden. f)
C. Die Vorschrift des §. 280., welche freilich unter Umständen nicht sowohl gegen den strafbaren Eigennutz als gegen die strafbare Neugierde gerichtet sein wird, entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des Entwurfs von 1847. §. 340. Wenn dort zur Bestrafung des Vergehens der Antrag des Verletzten erfordert wurde, so beruhte das auf einer Auffassung, welche das Gesetzbuch nur in wenigen Fällen bei- behalten hat; in der Praxis wird sich die Sache aber auch jetzt so stellen, daß ohne Zuthun des Verletzten nicht leicht ein Verfahren ein- geleitet werden wird, wenn das Vergehen nicht von Postbeamten verübt ist, worüber §. 328. verfügt. -- Daß in den weniger schweren Fällen nur auf Geldbuße zu erkennen ist, folgt schon aus der allgemeinen Re- gel des §. 18. g)
Sechsundzwanzigster Titel. Vermögensbeschädigung.
§. 281.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig fremde Sachen beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Geld- buße bis zu funfzig Thalern zu erkennen.
f)Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 253 a. (279.) -- Bericht der Kommission der ersten Kammer ebendas.
g)Revision von 1845. III. S. 66. -- Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 54. (280.)
§§. 278-80. Gefährdung von Schiffen u. ſ. w.
durch Kontrebande (§. 278.) iſt im Intereſſe des handeltreibenden Publi- kums in See- und Hafenſtädten für nothwendig erachtet worden.
B. Der weſentliche Inhalt des §. 279. iſt ſchon im Allg. Land- recht (Th. II. Tit. 8. §. 1542.) enthalten; von praktiſcher Bedeutung iſt aber namentlich die im Abſ. 2. aufgeſtellte Beſtimmung, daß es keinen Unterſchied machen ſoll, ob das Vergehen im Inlande oder Auslande begangen iſt. In England und Nordamerika iſt das hier vorgeſehene Vergehen nämlich mit keiner Strafe bedroht, und gegen das Schiffsvolk, welches in dieſen Ländern mit der empfangenen Heuer entläuft, konnte daher nach den bisher gültigen Rechtsgrundſätzen, welche auch in §. 4. Nr. 3. anerkannt ſind, von den hieſigen Gerichten keine Strafe aus- geſprochen werden. Im Intereſſe der inländiſchen Schiffsrhederei iſt daher in der Kommiſſion der zweiten Kammer unter Zuſtimmung der Staatsregierung die Vorſchrift des §. 279. beſchloſſen worden. f)
C. Die Vorſchrift des §. 280., welche freilich unter Umſtänden nicht ſowohl gegen den ſtrafbaren Eigennutz als gegen die ſtrafbare Neugierde gerichtet ſein wird, entſpricht im Weſentlichen der Beſtimmung des Entwurfs von 1847. §. 340. Wenn dort zur Beſtrafung des Vergehens der Antrag des Verletzten erfordert wurde, ſo beruhte das auf einer Auffaſſung, welche das Geſetzbuch nur in wenigen Fällen bei- behalten hat; in der Praxis wird ſich die Sache aber auch jetzt ſo ſtellen, daß ohne Zuthun des Verletzten nicht leicht ein Verfahren ein- geleitet werden wird, wenn das Vergehen nicht von Poſtbeamten verübt iſt, worüber §. 328. verfügt. — Daß in den weniger ſchweren Fällen nur auf Geldbuße zu erkennen iſt, folgt ſchon aus der allgemeinen Re- gel des §. 18. g)
Sechsundzwanzigſter Titel. Vermögensbeſchädigung.
§. 281.
Wer vorſätzlich und rechtswidrig fremde Sachen beſchädigt oder zerſtört, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Geld- buße bis zu funfzig Thalern zu erkennen.
f)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 253 a. (279.) — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ.
g)Reviſion von 1845. III. S. 66. — Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 54. (280.)
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0527"n="517"/><fwplace="top"type="header">§§. 278-80. Gefährdung von Schiffen u. ſ. w.</fw><lb/>
durch Kontrebande (§. 278.) iſt im Intereſſe des handeltreibenden Publi-<lb/>
kums in See- und Hafenſtädten für nothwendig erachtet worden.</p><lb/><p><hirendition="#aq">B.</hi> Der weſentliche Inhalt des §. 279. iſt ſchon im Allg. Land-<lb/>
recht (Th. II. Tit. 8. §. 1542.) enthalten; von praktiſcher Bedeutung iſt<lb/>
aber namentlich die im Abſ. 2. aufgeſtellte Beſtimmung, daß es keinen<lb/>
Unterſchied machen ſoll, ob das Vergehen im Inlande oder Auslande<lb/>
begangen iſt. In England und Nordamerika iſt das hier vorgeſehene<lb/>
Vergehen nämlich mit keiner Strafe bedroht, und gegen das Schiffsvolk,<lb/>
welches in dieſen Ländern mit der empfangenen Heuer entläuft, konnte<lb/>
daher nach den bisher gültigen Rechtsgrundſätzen, welche auch in §. 4.<lb/>
Nr. 3. anerkannt ſind, von den hieſigen Gerichten keine Strafe aus-<lb/>
geſprochen werden. Im Intereſſe der inländiſchen Schiffsrhederei iſt<lb/>
daher in der Kommiſſion der zweiten Kammer unter Zuſtimmung der<lb/>
Staatsregierung die Vorſchrift des §. 279. beſchloſſen worden. <noteplace="foot"n="f)"><hirendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer</hi> zu §. 253 <hirendition="#aq">a.</hi> (279.)<lb/>—<hirendition="#g">Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer</hi> ebendaſ.</note></p><lb/><p><hirendition="#aq">C.</hi> Die Vorſchrift des §. 280., welche freilich unter Umſtänden<lb/>
nicht ſowohl gegen den ſtrafbaren Eigennutz als gegen die ſtrafbare<lb/>
Neugierde gerichtet ſein wird, entſpricht im Weſentlichen der Beſtimmung<lb/>
des Entwurfs von 1847. §. 340. Wenn dort zur Beſtrafung des<lb/>
Vergehens der Antrag des Verletzten erfordert wurde, ſo beruhte das<lb/>
auf einer Auffaſſung, welche das Geſetzbuch nur in wenigen Fällen bei-<lb/>
behalten hat; in der Praxis wird ſich die Sache aber auch jetzt ſo<lb/>ſtellen, daß ohne Zuthun des Verletzten nicht leicht ein Verfahren ein-<lb/>
geleitet werden wird, wenn das Vergehen nicht von Poſtbeamten verübt<lb/>
iſt, worüber §. 328. verfügt. — Daß in den weniger ſchweren Fällen<lb/>
nur auf Geldbuße zu erkennen iſt, folgt ſchon aus der allgemeinen Re-<lb/>
gel des §. 18. <noteplace="foot"n="g)"><hirendition="#g">Reviſion von</hi> 1845. III. S. 66. —<hirendition="#g">Bericht der Kommiſſion der<lb/>
zweiten Kammer</hi> zu §. 54. (280.)</note></p></div></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="3"><head><hirendition="#b">Sechsundzwanzigſter Titel.</hi><lb/><hirendition="#g">Vermögensbeſchädigung</hi>.</head><lb/><divn="4"><head>§. 281.</head><lb/><divn="5"><head/><p>Wer vorſätzlich und rechtswidrig fremde Sachen beſchädigt oder zerſtört,<lb/>
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.</p><lb/><p>Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Geld-<lb/>
buße bis zu funfzig Thalern zu erkennen.</p></div></div><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[517/0527]
§§. 278-80. Gefährdung von Schiffen u. ſ. w.
durch Kontrebande (§. 278.) iſt im Intereſſe des handeltreibenden Publi-
kums in See- und Hafenſtädten für nothwendig erachtet worden.
B. Der weſentliche Inhalt des §. 279. iſt ſchon im Allg. Land-
recht (Th. II. Tit. 8. §. 1542.) enthalten; von praktiſcher Bedeutung iſt
aber namentlich die im Abſ. 2. aufgeſtellte Beſtimmung, daß es keinen
Unterſchied machen ſoll, ob das Vergehen im Inlande oder Auslande
begangen iſt. In England und Nordamerika iſt das hier vorgeſehene
Vergehen nämlich mit keiner Strafe bedroht, und gegen das Schiffsvolk,
welches in dieſen Ländern mit der empfangenen Heuer entläuft, konnte
daher nach den bisher gültigen Rechtsgrundſätzen, welche auch in §. 4.
Nr. 3. anerkannt ſind, von den hieſigen Gerichten keine Strafe aus-
geſprochen werden. Im Intereſſe der inländiſchen Schiffsrhederei iſt
daher in der Kommiſſion der zweiten Kammer unter Zuſtimmung der
Staatsregierung die Vorſchrift des §. 279. beſchloſſen worden. f)
C. Die Vorſchrift des §. 280., welche freilich unter Umſtänden
nicht ſowohl gegen den ſtrafbaren Eigennutz als gegen die ſtrafbare
Neugierde gerichtet ſein wird, entſpricht im Weſentlichen der Beſtimmung
des Entwurfs von 1847. §. 340. Wenn dort zur Beſtrafung des
Vergehens der Antrag des Verletzten erfordert wurde, ſo beruhte das
auf einer Auffaſſung, welche das Geſetzbuch nur in wenigen Fällen bei-
behalten hat; in der Praxis wird ſich die Sache aber auch jetzt ſo
ſtellen, daß ohne Zuthun des Verletzten nicht leicht ein Verfahren ein-
geleitet werden wird, wenn das Vergehen nicht von Poſtbeamten verübt
iſt, worüber §. 328. verfügt. — Daß in den weniger ſchweren Fällen
nur auf Geldbuße zu erkennen iſt, folgt ſchon aus der allgemeinen Re-
gel des §. 18. g)
Sechsundzwanzigſter Titel.
Vermögensbeſchädigung.
§. 281.
Wer vorſätzlich und rechtswidrig fremde Sachen beſchädigt oder zerſtört,
wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Geld-
buße bis zu funfzig Thalern zu erkennen.
f) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 253 a. (279.)
— Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ.
g) Reviſion von 1845. III. S. 66. — Bericht der Kommiſſion der
zweiten Kammer zu §. 54. (280.)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/527>, abgerufen am 03.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.