Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz. b. wenn das Vergehen während der gesetzlichen Schonzeit, oder c. in Wäldern, oder d. zur Nachtzeit, oder e. gemeinschaftlich von zwei oder mehreren Personen begangen III. Die gewerbsmäßige Verübung von Jagdfreveln, das Wil- IV. Die zum unberechtigten Jagen gebrauchten Sachen, wie sie V. Polizeiliche Vorschriften zum Schutze des Jagdrechts finden §. 278. Reisende oder Schiffsleute, welche ohne Vorwissen des Schiffers, ingleichen §. 279. Ein Schiffsmann, der mit der empfangenen Heuer entläuft oder sich ver- Es macht hierbei keinen Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im §. 280. Wer versiegelte Briefe oder andere versiegelte Urkunden, die nicht zu seiner A. Eine Strafbestimmung gegen die Gefährdung des Schiffes e) Vgl. im Allgemeinen Bericht der Kommission der zweiten Kam-
mer zu §§. 252. a. b. c. d. (274-77.). Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz. b. wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schonzeit, oder c. in Wäldern, oder d. zur Nachtzeit, oder e. gemeinſchaftlich von zwei oder mehreren Perſonen begangen III. Die gewerbsmäßige Verübung von Jagdfreveln, das Wil- IV. Die zum unberechtigten Jagen gebrauchten Sachen, wie ſie V. Polizeiliche Vorſchriften zum Schutze des Jagdrechts finden §. 278. Reiſende oder Schiffsleute, welche ohne Vorwiſſen des Schiffers, ingleichen §. 279. Ein Schiffsmann, der mit der empfangenen Heuer entläuft oder ſich ver- Es macht hierbei keinen Unterſchied, ob das Vergehen im Inlande oder im §. 280. Wer verſiegelte Briefe oder andere verſiegelte Urkunden, die nicht zu ſeiner A. Eine Strafbeſtimmung gegen die Gefährdung des Schiffes e) Vgl. im Allgemeinen Bericht der Kommiſſion der zweiten Kam-
mer zu §§. 252. a. b. c. d. (274-77.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0526" n="516"/> <fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schonzeit, oder</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c.</hi> in Wäldern, oder</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d.</hi> zur Nachtzeit, oder</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">e.</hi> gemeinſchaftlich von zwei oder mehreren Perſonen begangen<lb/> wird. Die größere Gefährlichkeit des Vergehens in den drei<lb/> letzten Fällen leuchtet ein.</p><lb/> <p>III. Die gewerbsmäßige Verübung von Jagdfreveln, das Wil-<lb/> dern iſt als ein beſonderes Vergehen qualifizirt und mit der Strafe des<lb/> einfachen Diebſtahls unter erſchwerenden Umſtänden belegt worden, nur<lb/> daß die Stellung unter Polizei-Aufſicht nothwendig eintritt und die<lb/> Berückſichtigung mildernder Umſtände ausgeſchloſſen iſt (§. 276.).</p><lb/> <p>IV. Die zum unberechtigten Jagen gebrauchten Sachen, wie ſie<lb/> im §. 277. bezeichnet ſind, werden konfiscirt, und zwar zum Beſten<lb/> des Fiskus, da eine Abweichung von der Regel im Intereſſe des Jagd-<lb/> berechtigten nicht mehr begründet erſcheint. Dagegen iſt hier die Kon-<lb/> fiskation auch dann vorgeſchrieben, wenn die Sachen nicht dem Ange-<lb/> ſchuldigten gehören, — eine Ausnahme von der Regel des §. 19., für<lb/> welche wohl Nützlichkeitsrückſichten angeführt werden können, der aber<lb/> doch ſehr gewichtige principielle Bedenken entgegenſtehen. <note place="foot" n="e)">Vgl. im Allgemeinen <hi rendition="#g">Bericht der Kommiſſion der zweiten Kam-<lb/> mer</hi> zu §§. 252. <hi rendition="#aq">a. b. c. d.</hi> (274-77.).</note> </p><lb/> <p>V. Polizeiliche Vorſchriften zum Schutze des Jagdrechts finden<lb/> ſich §. 347. Nr. 11. 12.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 278.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Reiſende oder Schiffsleute, welche ohne Vorwiſſen des Schiffers, ingleichen<lb/> Schiffer, welche ohne Vorwiſſen des Rheders Gegenſtände an Bord nehmen,<lb/> welche das Schiff gefährden, indem ſie deſſen Konfiskation oder Beſchlagnahme<lb/> veranlaſſen können, ſind mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu beſtrafen.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 279.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Ein Schiffsmann, der mit der empfangenen Heuer entläuft oder ſich ver-<lb/> borgen hält, um ſich dem übernommenen Dienſte zu entziehen, ſoll mit Ge-<lb/> fängniß bis zu Einem Jahre beſtraft werden.</p><lb/> <p>Es macht hierbei keinen Unterſchied, ob das Vergehen im Inlande oder im<lb/> Auslande begangen iſt.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 280.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Wer verſiegelte Briefe oder andere verſiegelte Urkunden, die nicht zu ſeiner<lb/> Kenntnißnahme beſtimmt ſind, vorſätzlich und unbefugterweiſe eröffnet, ſoll mit<lb/> Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo-<lb/> naten beſtraft werden.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Eine Strafbeſtimmung gegen die Gefährdung des Schiffes<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [516/0526]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
b. wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schonzeit, oder
c. in Wäldern, oder
d. zur Nachtzeit, oder
e. gemeinſchaftlich von zwei oder mehreren Perſonen begangen
wird. Die größere Gefährlichkeit des Vergehens in den drei
letzten Fällen leuchtet ein.
III. Die gewerbsmäßige Verübung von Jagdfreveln, das Wil-
dern iſt als ein beſonderes Vergehen qualifizirt und mit der Strafe des
einfachen Diebſtahls unter erſchwerenden Umſtänden belegt worden, nur
daß die Stellung unter Polizei-Aufſicht nothwendig eintritt und die
Berückſichtigung mildernder Umſtände ausgeſchloſſen iſt (§. 276.).
IV. Die zum unberechtigten Jagen gebrauchten Sachen, wie ſie
im §. 277. bezeichnet ſind, werden konfiscirt, und zwar zum Beſten
des Fiskus, da eine Abweichung von der Regel im Intereſſe des Jagd-
berechtigten nicht mehr begründet erſcheint. Dagegen iſt hier die Kon-
fiskation auch dann vorgeſchrieben, wenn die Sachen nicht dem Ange-
ſchuldigten gehören, — eine Ausnahme von der Regel des §. 19., für
welche wohl Nützlichkeitsrückſichten angeführt werden können, der aber
doch ſehr gewichtige principielle Bedenken entgegenſtehen. e)
V. Polizeiliche Vorſchriften zum Schutze des Jagdrechts finden
ſich §. 347. Nr. 11. 12.
§. 278.
Reiſende oder Schiffsleute, welche ohne Vorwiſſen des Schiffers, ingleichen
Schiffer, welche ohne Vorwiſſen des Rheders Gegenſtände an Bord nehmen,
welche das Schiff gefährden, indem ſie deſſen Konfiskation oder Beſchlagnahme
veranlaſſen können, ſind mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu beſtrafen.
§. 279.
Ein Schiffsmann, der mit der empfangenen Heuer entläuft oder ſich ver-
borgen hält, um ſich dem übernommenen Dienſte zu entziehen, ſoll mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre beſtraft werden.
Es macht hierbei keinen Unterſchied, ob das Vergehen im Inlande oder im
Auslande begangen iſt.
§. 280.
Wer verſiegelte Briefe oder andere verſiegelte Urkunden, die nicht zu ſeiner
Kenntnißnahme beſtimmt ſind, vorſätzlich und unbefugterweiſe eröffnet, ſoll mit
Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo-
naten beſtraft werden.
A. Eine Strafbeſtimmung gegen die Gefährdung des Schiffes
e) Vgl. im Allgemeinen Bericht der Kommiſſion der zweiten Kam-
mer zu §§. 252. a. b. c. d. (274-77.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |