Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
b. wenn das Vergehen während der gesetzlichen Schonzeit, oder
c. in Wäldern, oder
d. zur Nachtzeit, oder
e. gemeinschaftlich von zwei oder mehreren Personen begangen wird. Die größere Gefährlichkeit des Vergehens in den drei letzten Fällen leuchtet ein.
III. Die gewerbsmäßige Verübung von Jagdfreveln, das Wil- dern ist als ein besonderes Vergehen qualifizirt und mit der Strafe des einfachen Diebstahls unter erschwerenden Umständen belegt worden, nur daß die Stellung unter Polizei-Aufsicht nothwendig eintritt und die Berücksichtigung mildernder Umstände ausgeschlossen ist (§. 276.).
IV. Die zum unberechtigten Jagen gebrauchten Sachen, wie sie im §. 277. bezeichnet sind, werden konfiscirt, und zwar zum Besten des Fiskus, da eine Abweichung von der Regel im Interesse des Jagd- berechtigten nicht mehr begründet erscheint. Dagegen ist hier die Kon- fiskation auch dann vorgeschrieben, wenn die Sachen nicht dem Ange- schuldigten gehören, -- eine Ausnahme von der Regel des §. 19., für welche wohl Nützlichkeitsrücksichten angeführt werden können, der aber doch sehr gewichtige principielle Bedenken entgegenstehen. e)
V. Polizeiliche Vorschriften zum Schutze des Jagdrechts finden sich §. 347. Nr. 11. 12.
§. 278.
Reisende oder Schiffsleute, welche ohne Vorwissen des Schiffers, ingleichen Schiffer, welche ohne Vorwissen des Rheders Gegenstände an Bord nehmen, welche das Schiff gefährden, indem sie dessen Konfiskation oder Beschlagnahme veranlassen können, sind mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§. 279.
Ein Schiffsmann, der mit der empfangenen Heuer entläuft oder sich ver- borgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, soll mit Ge- fängniß bis zu Einem Jahre bestraft werden.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen ist.
§. 280.
Wer versiegelte Briefe oder andere versiegelte Urkunden, die nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt sind, vorsätzlich und unbefugterweise eröffnet, soll mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo- naten bestraft werden.
A. Eine Strafbestimmung gegen die Gefährdung des Schiffes
e) Vgl. im Allgemeinen Bericht der Kommission der zweiten Kam- mer zu §§. 252. a. b. c. d. (274-77.).
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
b. wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schonzeit, oder
c. in Wäldern, oder
d. zur Nachtzeit, oder
e. gemeinſchaftlich von zwei oder mehreren Perſonen begangen wird. Die größere Gefährlichkeit des Vergehens in den drei letzten Fällen leuchtet ein.
III. Die gewerbsmäßige Verübung von Jagdfreveln, das Wil- dern iſt als ein beſonderes Vergehen qualifizirt und mit der Strafe des einfachen Diebſtahls unter erſchwerenden Umſtänden belegt worden, nur daß die Stellung unter Polizei-Aufſicht nothwendig eintritt und die Berückſichtigung mildernder Umſtände ausgeſchloſſen iſt (§. 276.).
IV. Die zum unberechtigten Jagen gebrauchten Sachen, wie ſie im §. 277. bezeichnet ſind, werden konfiscirt, und zwar zum Beſten des Fiskus, da eine Abweichung von der Regel im Intereſſe des Jagd- berechtigten nicht mehr begründet erſcheint. Dagegen iſt hier die Kon- fiskation auch dann vorgeſchrieben, wenn die Sachen nicht dem Ange- ſchuldigten gehören, — eine Ausnahme von der Regel des §. 19., für welche wohl Nützlichkeitsrückſichten angeführt werden können, der aber doch ſehr gewichtige principielle Bedenken entgegenſtehen. e)
V. Polizeiliche Vorſchriften zum Schutze des Jagdrechts finden ſich §. 347. Nr. 11. 12.
§. 278.
Reiſende oder Schiffsleute, welche ohne Vorwiſſen des Schiffers, ingleichen Schiffer, welche ohne Vorwiſſen des Rheders Gegenſtände an Bord nehmen, welche das Schiff gefährden, indem ſie deſſen Konfiskation oder Beſchlagnahme veranlaſſen können, ſind mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu beſtrafen.
§. 279.
Ein Schiffsmann, der mit der empfangenen Heuer entläuft oder ſich ver- borgen hält, um ſich dem übernommenen Dienſte zu entziehen, ſoll mit Ge- fängniß bis zu Einem Jahre beſtraft werden.
Es macht hierbei keinen Unterſchied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen iſt.
§. 280.
Wer verſiegelte Briefe oder andere verſiegelte Urkunden, die nicht zu ſeiner Kenntnißnahme beſtimmt ſind, vorſätzlich und unbefugterweiſe eröffnet, ſoll mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo- naten beſtraft werden.
A. Eine Strafbeſtimmung gegen die Gefährdung des Schiffes
e) Vgl. im Allgemeinen Bericht der Kommiſſion der zweiten Kam- mer zu §§. 252. a. b. c. d. (274-77.).
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
b. wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schonzeit, oder
c. in Wäldern, oder
d. zur Nachtzeit, oder
e. gemeinſchaftlich von zwei oder mehreren Perſonen begangen
wird. Die größere Gefährlichkeit des Vergehens in den drei
letzten Fällen leuchtet ein.
III. Die gewerbsmäßige Verübung von Jagdfreveln, das Wil-
dern iſt als ein beſonderes Vergehen qualifizirt und mit der Strafe des
einfachen Diebſtahls unter erſchwerenden Umſtänden belegt worden, nur
daß die Stellung unter Polizei-Aufſicht nothwendig eintritt und die
Berückſichtigung mildernder Umſtände ausgeſchloſſen iſt (§. 276.).
IV. Die zum unberechtigten Jagen gebrauchten Sachen, wie ſie
im §. 277. bezeichnet ſind, werden konfiscirt, und zwar zum Beſten
des Fiskus, da eine Abweichung von der Regel im Intereſſe des Jagd-
berechtigten nicht mehr begründet erſcheint. Dagegen iſt hier die Kon-
fiskation auch dann vorgeſchrieben, wenn die Sachen nicht dem Ange-
ſchuldigten gehören, — eine Ausnahme von der Regel des §. 19., für
welche wohl Nützlichkeitsrückſichten angeführt werden können, der aber
doch ſehr gewichtige principielle Bedenken entgegenſtehen. e)
V. Polizeiliche Vorſchriften zum Schutze des Jagdrechts finden
ſich §. 347. Nr. 11. 12.
§. 278.
Reiſende oder Schiffsleute, welche ohne Vorwiſſen des Schiffers, ingleichen
Schiffer, welche ohne Vorwiſſen des Rheders Gegenſtände an Bord nehmen,
welche das Schiff gefährden, indem ſie deſſen Konfiskation oder Beſchlagnahme
veranlaſſen können, ſind mit Gefängniß bis zu zwei Jahren zu beſtrafen.
§. 279.
Ein Schiffsmann, der mit der empfangenen Heuer entläuft oder ſich ver-
borgen hält, um ſich dem übernommenen Dienſte zu entziehen, ſoll mit Ge-
fängniß bis zu Einem Jahre beſtraft werden.
Es macht hierbei keinen Unterſchied, ob das Vergehen im Inlande oder im
Auslande begangen iſt.
§. 280.
Wer verſiegelte Briefe oder andere verſiegelte Urkunden, die nicht zu ſeiner
Kenntnißnahme beſtimmt ſind, vorſätzlich und unbefugterweiſe eröffnet, ſoll mit
Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo-
naten beſtraft werden.
A. Eine Strafbeſtimmung gegen die Gefährdung des Schiffes
e) Vgl. im Allgemeinen Bericht der Kommiſſion der zweiten Kam-
mer zu §§. 252. a. b. c. d. (274-77.).
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/526>, abgerufen am 22.02.2025.
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