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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 272-277. Unberechtigtes Fischen, Krebsen, Jagen.
der bezeichneten Handlungen mit der gesetzlichen Strafe belegt, wenn sie
Kenntniß von der Pfändung oder Beschlagnahme gehabt haben. Es
kommt für sie aber nicht darauf an, ob die Handlung im Interesse des
Gepfändeten von ihnen vorgenommen worden ist oder nicht, während
andere Personen (Nr. 2. und 3.) nur unter dieser Voraussetzung wegen
Verschleppung zu bestrafen sind, und wenn sie im eigenen Interesse ge-
handelt haben, in den meisten Fällen des Diebstahls oder der Unter-
schlagung schuldig sein werden. c) Die allgemeine Fassung der Vorschrift
in Betreff der Ehegatten u. s. w. stellt sich daher eher als eine Mil-
derung denn als eine Schärfung heraus; jedenfalls beruhte es auf
einem Mißverständniß, wenn in der Kommission der ersten Kammer
(s. den Bericht zu diesem §.) angenommen wurde, daß auch bei Nr. 1.
das "Interesse des Gepfändeten" zu subintelligiren sei.

§. 273.

Wer unberechtigt fischt oder krebst, soll mit Geldbuße bis zu funfzig Tha-
lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden.

Die polizeilichen Bestimmungen der besonderen Fischerei-Ordnungen werden
dadurch nicht berührt.

§. 274.

Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen Dritten
verpachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der bei
einem Jagdbezirke betheiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen hat, ohne
Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, oder wer auf
fremden Grundstücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, die Jagd ausübt,
wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
drei Monaten bestraft.

§. 275.

Die Strafe kann bis zu sechs Monaten erhöht werden, wenn dem Milde
nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen
oder anderen Vorrichtungen nachgestellt, oder wenn das Vergehen während der
gesetzlichen Schonzeit oder in Wäldern oder zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich
von zwei oder mehreren Personen begangen wird.

§. 276.

Wird das Vergehen (§. 274. und §. 275.) gewerbsmäßig betrieben, so
tritt Gefängniß nicht unter drei Monaten, sowie zeitige Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte ein. Zugleich ist auf Stellung unter Po-
lizei-Aufsicht zu erkennen.


c) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV.
S. 382-84. -- Motive zum Entwurf von 1850. §. 251.

§§. 272-277. Unberechtigtes Fiſchen, Krebſen, Jagen.
der bezeichneten Handlungen mit der geſetzlichen Strafe belegt, wenn ſie
Kenntniß von der Pfändung oder Beſchlagnahme gehabt haben. Es
kommt für ſie aber nicht darauf an, ob die Handlung im Intereſſe des
Gepfändeten von ihnen vorgenommen worden iſt oder nicht, während
andere Perſonen (Nr. 2. und 3.) nur unter dieſer Vorausſetzung wegen
Verſchleppung zu beſtrafen ſind, und wenn ſie im eigenen Intereſſe ge-
handelt haben, in den meiſten Fällen des Diebſtahls oder der Unter-
ſchlagung ſchuldig ſein werden. c) Die allgemeine Faſſung der Vorſchrift
in Betreff der Ehegatten u. ſ. w. ſtellt ſich daher eher als eine Mil-
derung denn als eine Schärfung heraus; jedenfalls beruhte es auf
einem Mißverſtändniß, wenn in der Kommiſſion der erſten Kammer
(ſ. den Bericht zu dieſem §.) angenommen wurde, daß auch bei Nr. 1.
das „Intereſſe des Gepfändeten“ zu ſubintelligiren ſei.

§. 273.

Wer unberechtigt fiſcht oder krebſt, ſoll mit Geldbuße bis zu funfzig Tha-
lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft werden.

Die polizeilichen Beſtimmungen der beſonderen Fiſcherei-Ordnungen werden
dadurch nicht berührt.

§. 274.

Wer auf ſeinem eigenen Grundſtücke, auf dem die Jagd an einen Dritten
verpachtet iſt, oder auf dem ein Jäger für gemeinſchaftliche Rechnung der bei
einem Jagdbezirke betheiligten Grundbeſitzer die Jagd zu beſchießen hat, ohne
Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, oder wer auf
fremden Grundſtücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, die Jagd ausübt,
wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
drei Monaten beſtraft.

§. 275.

Die Strafe kann bis zu ſechs Monaten erhöht werden, wenn dem Milde
nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern mit Schlingen, Netzen, Fallen
oder anderen Vorrichtungen nachgeſtellt, oder wenn das Vergehen während der
geſetzlichen Schonzeit oder in Wäldern oder zur Nachtzeit oder gemeinſchaftlich
von zwei oder mehreren Perſonen begangen wird.

§. 276.

Wird das Vergehen (§. 274. und §. 275.) gewerbsmäßig betrieben, ſo
tritt Gefängniß nicht unter drei Monaten, ſowie zeitige Unterſagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte ein. Zugleich iſt auf Stellung unter Po-
lizei-Aufſicht zu erkennen.


c) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
S. 382-84. — Motive zum Entwurf von 1850. §. 251.
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[513/0523] §§. 272-277. Unberechtigtes Fiſchen, Krebſen, Jagen. der bezeichneten Handlungen mit der geſetzlichen Strafe belegt, wenn ſie Kenntniß von der Pfändung oder Beſchlagnahme gehabt haben. Es kommt für ſie aber nicht darauf an, ob die Handlung im Intereſſe des Gepfändeten von ihnen vorgenommen worden iſt oder nicht, während andere Perſonen (Nr. 2. und 3.) nur unter dieſer Vorausſetzung wegen Verſchleppung zu beſtrafen ſind, und wenn ſie im eigenen Intereſſe ge- handelt haben, in den meiſten Fällen des Diebſtahls oder der Unter- ſchlagung ſchuldig ſein werden. c) Die allgemeine Faſſung der Vorſchrift in Betreff der Ehegatten u. ſ. w. ſtellt ſich daher eher als eine Mil- derung denn als eine Schärfung heraus; jedenfalls beruhte es auf einem Mißverſtändniß, wenn in der Kommiſſion der erſten Kammer (ſ. den Bericht zu dieſem §.) angenommen wurde, daß auch bei Nr. 1. das „Intereſſe des Gepfändeten“ zu ſubintelligiren ſei. §. 273. Wer unberechtigt fiſcht oder krebſt, ſoll mit Geldbuße bis zu funfzig Tha- lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft werden. Die polizeilichen Beſtimmungen der beſonderen Fiſcherei-Ordnungen werden dadurch nicht berührt. §. 274. Wer auf ſeinem eigenen Grundſtücke, auf dem die Jagd an einen Dritten verpachtet iſt, oder auf dem ein Jäger für gemeinſchaftliche Rechnung der bei einem Jagdbezirke betheiligten Grundbeſitzer die Jagd zu beſchießen hat, ohne Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, oder wer auf fremden Grundſtücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, die Jagd ausübt, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft. §. 275. Die Strafe kann bis zu ſechs Monaten erhöht werden, wenn dem Milde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nachgeſtellt, oder wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schonzeit oder in Wäldern oder zur Nachtzeit oder gemeinſchaftlich von zwei oder mehreren Perſonen begangen wird. §. 276. Wird das Vergehen (§. 274. und §. 275.) gewerbsmäßig betrieben, ſo tritt Gefängniß nicht unter drei Monaten, ſowie zeitige Unterſagung der Aus- übung der bürgerlichen Ehrenrechte ein. Zugleich iſt auf Stellung unter Po- lizei-Aufſicht zu erkennen. c) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 382-84. — Motive zum Entwurf von 1850. §. 251.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/523>, abgerufen am 21.12.2024.