Verkäufe, Verpachtungen, Lieferungen, Unternehmungen oder Geschäfte irgend einer Art betreffen, durch Gewalt oder Drohung, oder durch Zusicherung oder Gewährung eines Vortheils abhält, wird mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Rechte, wie es in dem Gesetz vom 14. Juli 1797. und dem Code penal (Art. 412.) festgestellt war; auch hat sich sowohl der vereinigte ständische Ausschuß als die Kommission der zweiten Kammer mit dem Princip einverstanden erklärt, daß den von öffentlichen Behörden oder Beamten vorgenommenen Versteigerungen ein solcher Schutz zu Theil werde. p)
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Versteigerung eine nothwen- dige oder freiwillige ist, ob dieselbe von Amts wegen oder auf Veran- lassung einer Privatperson abgehalten wird, wenn es nur überhaupt unter öffentlicher Autorität geschieht. Die Ausdehnung der Straf- bestimmung auf jede andere von Privatpersonen veranstaltete, unter willkührlichen Formen abgehaltene Versteigerung war schon vom Staats- rathe beseitigt, q) und wurde auch später abgewiesen. "Privatpersonen, welche den erhöhten Schutz genießen wollen, müssen das von ihnen beabsichtigte Geschäft den Gerichten oder Notarien, welche letztere in dieser Beziehung unbedenklich zu den öffentlichen Behörden zu rechnen sind, auftragen." r)
I. In dem Entwurf von 1843. §. 487. war die arglistige Erre- gung eines Irrthums und in dem Entwurf von 1847. §. 330. schlechthin die Erregung eines Irrthums unter den Handlungen aufgeführt, welche die Strafe des Gesetzes begründen sollen. In dem vereinigten ständi- schen Ausschuß ließ jedoch die Staatsregierung selbst diesen Zusatz als zu weit führend fallen. s)
II. In der Kommission der zweiten Kammer wurde beantragt, eine Bestimmung aufzunehmen, daß der Ersatz eines bei einer Verstei- gerung zu besorgenden Verlustes nicht als Gewährung eines Vortheils angesehen werden sollte. Man beabsichtigte damit, einen zwischen dem Käufer eines Grundstücks und einem Realgläubiger vor dem Verkaufe abgeschlossenen und die Zusicherung der vollständigen oder theilweisen
p)Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV. S. 371. -- Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 248. (270.)
q)Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 14. Mai 1842.
r)Revision von 1845. III. S. 61. -- Motive zum Entwurf von 1850. §. 248.
s)Verhandlungen a. a. O. S. 367-72.
§. 270. Beeinträchtigung von Verſteigerungen.
Verkäufe, Verpachtungen, Lieferungen, Unternehmungen oder Geſchäfte irgend einer Art betreffen, durch Gewalt oder Drohung, oder durch Zuſicherung oder Gewährung eines Vortheils abhält, wird mit Geldbuße bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Dieſe Beſtimmung entſpricht im Weſentlichen dem früheren Rechte, wie es in dem Geſetz vom 14. Juli 1797. und dem Code pénal (Art. 412.) feſtgeſtellt war; auch hat ſich ſowohl der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß als die Kommiſſion der zweiten Kammer mit dem Princip einverſtanden erklärt, daß den von öffentlichen Behörden oder Beamten vorgenommenen Verſteigerungen ein ſolcher Schutz zu Theil werde. p)
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Verſteigerung eine nothwen- dige oder freiwillige iſt, ob dieſelbe von Amts wegen oder auf Veran- laſſung einer Privatperſon abgehalten wird, wenn es nur überhaupt unter öffentlicher Autorität geſchieht. Die Ausdehnung der Straf- beſtimmung auf jede andere von Privatperſonen veranſtaltete, unter willkührlichen Formen abgehaltene Verſteigerung war ſchon vom Staats- rathe beſeitigt, q) und wurde auch ſpäter abgewieſen. „Privatperſonen, welche den erhöhten Schutz genießen wollen, müſſen das von ihnen beabſichtigte Geſchäft den Gerichten oder Notarien, welche letztere in dieſer Beziehung unbedenklich zu den öffentlichen Behörden zu rechnen ſind, auftragen.“ r)
I. In dem Entwurf von 1843. §. 487. war die argliſtige Erre- gung eines Irrthums und in dem Entwurf von 1847. §. 330. ſchlechthin die Erregung eines Irrthums unter den Handlungen aufgeführt, welche die Strafe des Geſetzes begründen ſollen. In dem vereinigten ſtändi- ſchen Ausſchuß ließ jedoch die Staatsregierung ſelbſt dieſen Zuſatz als zu weit führend fallen. s)
II. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde beantragt, eine Beſtimmung aufzunehmen, daß der Erſatz eines bei einer Verſtei- gerung zu beſorgenden Verluſtes nicht als Gewährung eines Vortheils angeſehen werden ſollte. Man beabſichtigte damit, einen zwiſchen dem Käufer eines Grundſtücks und einem Realgläubiger vor dem Verkaufe abgeſchloſſenen und die Zuſicherung der vollſtändigen oder theilweiſen
p)Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 371. — Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 248. (270.)
q)Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 14. Mai 1842.
r)Reviſion von 1845. III. S. 61. — Motive zum Entwurf von 1850. §. 248.
s)Verhandlungen a. a. O. S. 367-72.
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Verkäufe, Verpachtungen, Lieferungen, Unternehmungen oder Geſchäfte irgend
einer Art betreffen, durch Gewalt oder Drohung, oder durch Zuſicherung oder
Gewährung eines Vortheils abhält, wird mit Geldbuße bis zu dreihundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Dieſe Beſtimmung entſpricht im Weſentlichen dem früheren Rechte,
wie es in dem Geſetz vom 14. Juli 1797. und dem Code pénal
(Art. 412.) feſtgeſtellt war; auch hat ſich ſowohl der vereinigte ſtändiſche
Ausſchuß als die Kommiſſion der zweiten Kammer mit dem Princip
einverſtanden erklärt, daß den von öffentlichen Behörden oder Beamten
vorgenommenen Verſteigerungen ein ſolcher Schutz zu Theil werde. p)
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Verſteigerung eine nothwen-
dige oder freiwillige iſt, ob dieſelbe von Amts wegen oder auf Veran-
laſſung einer Privatperſon abgehalten wird, wenn es nur überhaupt
unter öffentlicher Autorität geſchieht. Die Ausdehnung der Straf-
beſtimmung auf jede andere von Privatperſonen veranſtaltete, unter
willkührlichen Formen abgehaltene Verſteigerung war ſchon vom Staats-
rathe beſeitigt, q) und wurde auch ſpäter abgewieſen. „Privatperſonen,
welche den erhöhten Schutz genießen wollen, müſſen das von ihnen
beabſichtigte Geſchäft den Gerichten oder Notarien, welche letztere in
dieſer Beziehung unbedenklich zu den öffentlichen Behörden zu rechnen
ſind, auftragen.“ r)
I. In dem Entwurf von 1843. §. 487. war die argliſtige Erre-
gung eines Irrthums und in dem Entwurf von 1847. §. 330. ſchlechthin
die Erregung eines Irrthums unter den Handlungen aufgeführt, welche
die Strafe des Geſetzes begründen ſollen. In dem vereinigten ſtändi-
ſchen Ausſchuß ließ jedoch die Staatsregierung ſelbſt dieſen Zuſatz als
zu weit führend fallen. s)
II. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde beantragt,
eine Beſtimmung aufzunehmen, daß der Erſatz eines bei einer Verſtei-
gerung zu beſorgenden Verluſtes nicht als Gewährung eines Vortheils
angeſehen werden ſollte. Man beabſichtigte damit, einen zwiſchen dem
Käufer eines Grundſtücks und einem Realgläubiger vor dem Verkaufe
abgeſchloſſenen und die Zuſicherung der vollſtändigen oder theilweiſen
p) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
S. 371. — Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 248.
(270.)
q) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 14. Mai 1842.
r) Reviſion von 1845. III. S. 61. — Motive zum Entwurf von
1850. §. 248.
s) Verhandlungen a. a. O. S. 367-72.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/519>, abgerufen am 16.07.2024.
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