Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardspiele; Lotterien. §. 264. Wer ohne Erlaubniß der Behörde gewerbsmäßig auf Pfänder leiht, wird §. 265. Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Ge- §. 266. Wer vom Hazardspiele ein Gewerbe macht, soll mit Gefängniß von drei Ist der Angeschuldigte ein Ausländer, so kann zugleich auf Landesverwei- §. 267. Inhaber öffentlicher Versammlungsörter, welche Hazardspiele an diesen Orten Im zweiten Rückfalle ist zugleich auf den Verlust der Befugniß zum selbst- §. 268. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet, wird Den Lotterien sind hierbei alle öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweg- A.Die Bestimmung, daß Personen, welche ohne Erlaubniß der i) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 242. (265.) Beseler Kommentar. 33
§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardſpiele; Lotterien. §. 264. Wer ohne Erlaubniß der Behörde gewerbsmäßig auf Pfänder leiht, wird §. 265. Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Ge- §. 266. Wer vom Hazardſpiele ein Gewerbe macht, ſoll mit Gefängniß von drei Iſt der Angeſchuldigte ein Ausländer, ſo kann zugleich auf Landesverwei- §. 267. Inhaber öffentlicher Verſammlungsörter, welche Hazardſpiele an dieſen Orten Im zweiten Rückfalle iſt zugleich auf den Verluſt der Befugniß zum ſelbſt- §. 268. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranſtaltet, wird Den Lotterien ſind hierbei alle öffentlich veranſtaltete Ausſpielungen beweg- A.Die Beſtimmung, daß Perſonen, welche ohne Erlaubniß der i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 242. (265.) Beſeler Kommentar. 33
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§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardſpiele; Lotterien.
§. 264.
Wer ohne Erlaubniß der Behörde gewerbsmäßig auf Pfänder leiht, wird
mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Monaten beſtraft.
§. 265.
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Ge-
genſtände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß von Einem
Monate bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldbuße von zwanzig bis zu
fünfhundert Thalern beſtraft.
§. 266.
Wer vom Hazardſpiele ein Gewerbe macht, ſoll mit Gefängniß von drei
Monaten bis zu zwei Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis
zu zweitauſend Thalern, ſowie mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der
bürgerlichen Ehrenrechte beſtraft werden.
Iſt der Angeſchuldigte ein Ausländer, ſo kann zugleich auf Landesverwei-
ſung erkannt werden.
§. 267.
Inhaber öffentlicher Verſammlungsörter, welche Hazardſpiele an dieſen Orten
geſtatten oder zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirken, ſind mit Geldbuße
von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern zu beſtrafen.
Im zweiten Rückfalle iſt zugleich auf den Verluſt der Befugniß zum ſelbſt-
ſtändigen Betriebe des Gewerbes zu erkennen.
§. 268.
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranſtaltet, wird
mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.
Den Lotterien ſind hierbei alle öffentlich veranſtaltete Ausſpielungen beweg-
licher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
A.Die Beſtimmung, daß Perſonen, welche ohne Erlaubniß der
Behörden gewerbsmäßig auf Pfänder leihen, mit Gefängniß von
Einer Woche bis zu zwei Monaten beſtraft werden ſollen (§. 264.), iſt
erſt in dem Entwurf von 1850. nach dem Vorgange des Code pénal
(Art. 411.) aufgeſtellt worden; die Strafvorſchrift gegen öffentliche
Pfandleiher, welche die bei ihnen verpfändeten Sachen unbefugt in
Gebrauch nehmen (§. 265.), findet ſich ſchon in den früheren Entwürfen,
jedoch ohne das Minimum der Gefängnißſtrafe, und wird dadurch ge-
rechtfertigt, daß ſolche Perſonen ihr Gewerbe unter öffentlicher Autorität
treiben. i) Gegen die Ausdehnung der Vorſchrift auf alle Inhaber von
Pfändern und Depoſiten im Sinne des Allgem. Landrechts (Th. II.
i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 242. (265.)
Beſeler Kommentar. 33
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