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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardspiele; Lotterien.
§. 264.

Wer ohne Erlaubniß der Behörde gewerbsmäßig auf Pfänder leiht, wird
mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Monaten bestraft.

§. 265.

Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Ge-
genstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß von Einem
Monate bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldbuße von zwanzig bis zu
fünfhundert Thalern bestraft.

§. 266.

Wer vom Hazardspiele ein Gewerbe macht, soll mit Gefängniß von drei
Monaten bis zu zwei Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis
zu zweitausend Thalern, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der
bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden.

Ist der Angeschuldigte ein Ausländer, so kann zugleich auf Landesverwei-
sung erkannt werden.

§. 267.

Inhaber öffentlicher Versammlungsörter, welche Hazardspiele an diesen Orten
gestatten oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirken, sind mit Geldbuße
von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern zu bestrafen.

Im zweiten Rückfalle ist zugleich auf den Verlust der Befugniß zum selbst-
ständigen Betriebe des Gewerbes zu erkennen.

§. 268.

Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet, wird
mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern bestraft.

Den Lotterien sind hierbei alle öffentlich veranstaltete Ausspielungen beweg-
licher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.



A.Die Bestimmung, daß Personen, welche ohne Erlaubniß der
Behörden gewerbsmäßig auf Pfänder leihen, mit Gefängniß von
Einer Woche bis zu zwei Monaten bestraft werden sollen (§. 264.), ist
erst in dem Entwurf von 1850. nach dem Vorgange des Code penal
(Art. 411.) aufgestellt worden; die Strafvorschrift gegen öffentliche
Pfandleiher, welche die bei ihnen verpfändeten Sachen unbefugt in
Gebrauch nehmen (§. 265.), findet sich schon in den früheren Entwürfen,
jedoch ohne das Minimum der Gefängnißstrafe, und wird dadurch ge-
rechtfertigt, daß solche Personen ihr Gewerbe unter öffentlicher Autorität
treiben. i) Gegen die Ausdehnung der Vorschrift auf alle Inhaber von
Pfändern und Depositen im Sinne des Allgem. Landrechts (Th. II.

i) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 242. (265.)
Beseler Kommentar. 33
§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardſpiele; Lotterien.
§. 264.

Wer ohne Erlaubniß der Behörde gewerbsmäßig auf Pfänder leiht, wird
mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Monaten beſtraft.

§. 265.

Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Ge-
genſtände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß von Einem
Monate bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldbuße von zwanzig bis zu
fünfhundert Thalern beſtraft.

§. 266.

Wer vom Hazardſpiele ein Gewerbe macht, ſoll mit Gefängniß von drei
Monaten bis zu zwei Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis
zu zweitauſend Thalern, ſowie mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der
bürgerlichen Ehrenrechte beſtraft werden.

Iſt der Angeſchuldigte ein Ausländer, ſo kann zugleich auf Landesverwei-
ſung erkannt werden.

§. 267.

Inhaber öffentlicher Verſammlungsörter, welche Hazardſpiele an dieſen Orten
geſtatten oder zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirken, ſind mit Geldbuße
von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern zu beſtrafen.

Im zweiten Rückfalle iſt zugleich auf den Verluſt der Befugniß zum ſelbſt-
ſtändigen Betriebe des Gewerbes zu erkennen.

§. 268.

Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranſtaltet, wird
mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.

Den Lotterien ſind hierbei alle öffentlich veranſtaltete Ausſpielungen beweg-
licher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.



A.Die Beſtimmung, daß Perſonen, welche ohne Erlaubniß der
Behörden gewerbsmäßig auf Pfänder leihen, mit Gefängniß von
Einer Woche bis zu zwei Monaten beſtraft werden ſollen (§. 264.), iſt
erſt in dem Entwurf von 1850. nach dem Vorgange des Code pénal
(Art. 411.) aufgeſtellt worden; die Strafvorſchrift gegen öffentliche
Pfandleiher, welche die bei ihnen verpfändeten Sachen unbefugt in
Gebrauch nehmen (§. 265.), findet ſich ſchon in den früheren Entwürfen,
jedoch ohne das Minimum der Gefängnißſtrafe, und wird dadurch ge-
rechtfertigt, daß ſolche Perſonen ihr Gewerbe unter öffentlicher Autorität
treiben. i) Gegen die Ausdehnung der Vorſchrift auf alle Inhaber von
Pfändern und Depoſiten im Sinne des Allgem. Landrechts (Th. II.

i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 242. (265.)
Beſeler Kommentar. 33
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[505/0515] §§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardſpiele; Lotterien. §. 264. Wer ohne Erlaubniß der Behörde gewerbsmäßig auf Pfänder leiht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Monaten beſtraft. §. 265. Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Ge- genſtände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldbuße von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern beſtraft. §. 266. Wer vom Hazardſpiele ein Gewerbe macht, ſoll mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern, ſowie mit zeitiger Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beſtraft werden. Iſt der Angeſchuldigte ein Ausländer, ſo kann zugleich auf Landesverwei- ſung erkannt werden. §. 267. Inhaber öffentlicher Verſammlungsörter, welche Hazardſpiele an dieſen Orten geſtatten oder zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirken, ſind mit Geldbuße von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern zu beſtrafen. Im zweiten Rückfalle iſt zugleich auf den Verluſt der Befugniß zum ſelbſt- ſtändigen Betriebe des Gewerbes zu erkennen. §. 268. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranſtaltet, wird mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern beſtraft. Den Lotterien ſind hierbei alle öffentlich veranſtaltete Ausſpielungen beweg- licher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. A.Die Beſtimmung, daß Perſonen, welche ohne Erlaubniß der Behörden gewerbsmäßig auf Pfänder leihen, mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Monaten beſtraft werden ſollen (§. 264.), iſt erſt in dem Entwurf von 1850. nach dem Vorgange des Code pénal (Art. 411.) aufgeſtellt worden; die Strafvorſchrift gegen öffentliche Pfandleiher, welche die bei ihnen verpfändeten Sachen unbefugt in Gebrauch nehmen (§. 265.), findet ſich ſchon in den früheren Entwürfen, jedoch ohne das Minimum der Gefängnißſtrafe, und wird dadurch ge- rechtfertigt, daß ſolche Perſonen ihr Gewerbe unter öffentlicher Autorität treiben. i) Gegen die Ausdehnung der Vorſchrift auf alle Inhaber von Pfändern und Depoſiten im Sinne des Allgem. Landrechts (Th. II. i) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 242. (265.) Beſeler Kommentar. 33

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 505. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/515>, abgerufen am 21.11.2024.