Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXIII. Urkundenfälschung.
geeignet sind, die darin bezeichnete Person dem Wohlwollen Anderer zu empfehlen, und ihr Unterkommen oder Unterstützung zu verschaffen;
2) wer ein ursprünglich ächtes Zeugniß dieser Art verfälscht, um es für eine andere Person, als für welche es ausgestellt war, passend zu machen;
3) wer von einem derartigen falschen oder verfälschten Zeugnisse wissentlich Gebrauch macht.
§. 256.
Wer unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes oder einer anderen Me- dizinalperson ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand ausstellt, und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesell- schaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre bestraft; auch kann gegen denselben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 257.
Aerzte, Wundärzte oder Medizinalpersonen, welche unrichtige Zeugnisse über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniß von drei bis zu achtzehn Monaten, sowie mit zeitiger Untersagung der Aus- übung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft.
§. 258.
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den §§. 256. und 257. erwähnten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre bestraft; auch kann gegen den- selben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Es folgt hier eine Reihe von Bestimmungen, welche sich auf Handlungen beziehen, die mit der Urkundenfälschung verwandt sind, bei denen auch unter Umständen der volle Thatbestand dieses Verbrechens vorliegen kann, die aber das Strafgesetzbuch selbständig behandelt und beurtheilt wissen will. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Fäl- schung von Reisepässen und ähnlichen Legitimationspapieren (§. 254.), von amtlichen Attesten (§. 255.) und von Zeugnissen der Aerzte und anderer Medizinalpersonen (§§. 256-58.). Die letztere Klasse von Papieren findet sich erst in dem Entwurf von 1850. aufgeführt; in Beziehung auf Legitimationspapiere und Führungsatteste hatte aber bereits der Entwurf von 1830. eine Vorschrift:
§. 428. "Wer Pässe, Reiserouten, Wanderbücher, Gesindebücher, oder andere Zeugnisse, welche über Aufführung, Fähigkeiten oder andere persönliche Eigenschaften ertheilt werden, nachmacht oder verfälscht, und davon lediglich zu seinem bessern Fortkommen Gebrauch macht; wer
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXIII. Urkundenfälſchung.
geeignet ſind, die darin bezeichnete Perſon dem Wohlwollen Anderer zu empfehlen, und ihr Unterkommen oder Unterſtützung zu verſchaffen;
2) wer ein urſprünglich ächtes Zeugniß dieſer Art verfälſcht, um es für eine andere Perſon, als für welche es ausgeſtellt war, paſſend zu machen;
3) wer von einem derartigen falſchen oder verfälſchten Zeugniſſe wiſſentlich Gebrauch macht.
§. 256.
Wer unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes oder einer anderen Me- dizinalperſon ein Zeugniß über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand ausſtellt, und davon zur Täuſchung von Behörden oder Verſicherungsgeſell- ſchaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre beſtraft; auch kann gegen denſelben auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 257.
Aerzte, Wundärzte oder Medizinalperſonen, welche unrichtige Zeugniſſe über den Geſundheitszuſtand eines Menſchen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Verſicherungsgeſellſchaft wider beſſeres Wiſſen ausſtellen, werden mit Gefängniß von drei bis zu achtzehn Monaten, ſowie mit zeitiger Unterſagung der Aus- übung der bürgerlichen Ehrenrechte beſtraft.
§. 258.
Wer, um eine Behörde oder eine Verſicherungsgeſellſchaft über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand zu täuſchen, von einem Zeugniſſe der in den §§. 256. und 257. erwähnten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre beſtraft; auch kann gegen den- ſelben auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Es folgt hier eine Reihe von Beſtimmungen, welche ſich auf Handlungen beziehen, die mit der Urkundenfälſchung verwandt ſind, bei denen auch unter Umſtänden der volle Thatbeſtand dieſes Verbrechens vorliegen kann, die aber das Strafgeſetzbuch ſelbſtändig behandelt und beurtheilt wiſſen will. Dieſe Beſtimmungen beziehen ſich auf die Fäl- ſchung von Reiſepäſſen und ähnlichen Legitimationspapieren (§. 254.), von amtlichen Atteſten (§. 255.) und von Zeugniſſen der Aerzte und anderer Medizinalperſonen (§§. 256-58.). Die letztere Klaſſe von Papieren findet ſich erſt in dem Entwurf von 1850. aufgeführt; in Beziehung auf Legitimationspapiere und Führungsatteſte hatte aber bereits der Entwurf von 1830. eine Vorſchrift:
§. 428. „Wer Päſſe, Reiſerouten, Wanderbücher, Geſindebücher, oder andere Zeugniſſe, welche über Aufführung, Fähigkeiten oder andere perſönliche Eigenſchaften ertheilt werden, nachmacht oder verfälſcht, und davon lediglich zu ſeinem beſſern Fortkommen Gebrauch macht; wer
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXIII. Urkundenfälſchung.
geeignet ſind, die darin bezeichnete Perſon dem Wohlwollen Anderer
zu empfehlen, und ihr Unterkommen oder Unterſtützung zu verſchaffen;
2) wer ein urſprünglich ächtes Zeugniß dieſer Art verfälſcht, um es für
eine andere Perſon, als für welche es ausgeſtellt war, paſſend zu
machen;
3) wer von einem derartigen falſchen oder verfälſchten Zeugniſſe wiſſentlich
Gebrauch macht.
§. 256.
Wer unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes oder einer anderen Me-
dizinalperſon ein Zeugniß über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand
ausſtellt, und davon zur Täuſchung von Behörden oder Verſicherungsgeſell-
ſchaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu
Einem Jahre beſtraft; auch kann gegen denſelben auf zeitige Unterſagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 257.
Aerzte, Wundärzte oder Medizinalperſonen, welche unrichtige Zeugniſſe über
den Geſundheitszuſtand eines Menſchen zum Gebrauche bei einer Behörde oder
Verſicherungsgeſellſchaft wider beſſeres Wiſſen ausſtellen, werden mit Gefängniß
von drei bis zu achtzehn Monaten, ſowie mit zeitiger Unterſagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte beſtraft.
§. 258.
Wer, um eine Behörde oder eine Verſicherungsgeſellſchaft über ſeinen oder
eines Anderen Geſundheitszuſtand zu täuſchen, von einem Zeugniſſe der in
den §§. 256. und 257. erwähnten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß
von Einem Monate bis zu Einem Jahre beſtraft; auch kann gegen den-
ſelben auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Es folgt hier eine Reihe von Beſtimmungen, welche ſich auf
Handlungen beziehen, die mit der Urkundenfälſchung verwandt ſind, bei
denen auch unter Umſtänden der volle Thatbeſtand dieſes Verbrechens
vorliegen kann, die aber das Strafgeſetzbuch ſelbſtändig behandelt und
beurtheilt wiſſen will. Dieſe Beſtimmungen beziehen ſich auf die Fäl-
ſchung von Reiſepäſſen und ähnlichen Legitimationspapieren (§. 254.),
von amtlichen Atteſten (§. 255.) und von Zeugniſſen der Aerzte und
anderer Medizinalperſonen (§§. 256-58.). Die letztere Klaſſe von
Papieren findet ſich erſt in dem Entwurf von 1850. aufgeführt; in
Beziehung auf Legitimationspapiere und Führungsatteſte hatte aber bereits
der Entwurf von 1830. eine Vorſchrift:
§. 428. „Wer Päſſe, Reiſerouten, Wanderbücher, Geſindebücher,
oder andere Zeugniſſe, welche über Aufführung, Fähigkeiten oder andere
perſönliche Eigenſchaften ertheilt werden, nachmacht oder verfälſcht, und
davon lediglich zu ſeinem beſſern Fortkommen Gebrauch macht; wer
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/492>, abgerufen am 21.11.2024.
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