Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 250. 251. Strafe. der Urkundenfälschung und dem Münzverbrechen, bei welchem das Aus-geben der Münze zum Thatbestande nicht verlangt wird. Der Entwurf von 1847. §. 310. hatte noch die Bestimmung: "Zur Vollendung des Verbrechens ist nicht erforderlich, daß Allein dieser Zusatz ist mit Recht weggelassen worden, da die weitere VI. Der wissentliche Gebrauch einer falschen oder verfälschten §. 250. Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zugleich §. 251. Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu 1) Urkunden, welche mit der Unterschrift des Königs oder mit dem König- lichen Insiegel ausgefertigt sind; 2) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Korporationen des Inlandes oder Auslandes, von inländischen oder ausländischen Beamten, oder von solchen Personen, welche nach den Gesetzen des Inlandes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen, ausgefertigt oder beglaubigt werden; 3) Bücher, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amtlichem Glauben geführt werden; 4) Verfügungen von Todeswegen; 5) Wechsel. I. Die Strafe der Urkundenfälschung ist Zuchthaus von zwei bis §§. 250. 251. Strafe. der Urkundenfälſchung und dem Münzverbrechen, bei welchem das Aus-geben der Münze zum Thatbeſtande nicht verlangt wird. Der Entwurf von 1847. §. 310. hatte noch die Beſtimmung: „Zur Vollendung des Verbrechens iſt nicht erforderlich, daß Allein dieſer Zuſatz iſt mit Recht weggelaſſen worden, da die weitere VI. Der wiſſentliche Gebrauch einer falſchen oder verfälſchten §. 250. Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zugleich §. 251. Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu 1) Urkunden, welche mit der Unterſchrift des Königs oder mit dem König- lichen Inſiegel ausgefertigt ſind; 2) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Korporationen des Inlandes oder Auslandes, von inländiſchen oder ausländiſchen Beamten, oder von ſolchen Perſonen, welche nach den Geſetzen des Inlandes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen, ausgefertigt oder beglaubigt werden; 3) Bücher, Regiſter, Kataſter oder Inventarien, welche unter amtlichem Glauben geführt werden; 4) Verfügungen von Todeswegen; 5) Wechſel. I. Die Strafe der Urkundenfälſchung iſt Zuchthaus von zwei bis <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0487" n="477"/><fw place="top" type="header">§§. 250. 251. Strafe.</fw><lb/> der Urkundenfälſchung und dem Münzverbrechen, bei welchem das Aus-<lb/> geben der Münze zum Thatbeſtande nicht verlangt wird.</p><lb/> <p>Der Entwurf von 1847. §. 310. hatte noch die Beſtimmung:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">„Zur Vollendung des Verbrechens iſt nicht erforderlich, daß<lb/> durch den gemachten Gebrauch die beabſichtigte Täuſchung be-<lb/> wirkt iſt.“</hi> </p><lb/> <p>Allein dieſer Zuſatz iſt mit Recht weggelaſſen worden, da die weitere<lb/> Entwicklung der in §. 247. aufgeſtellten Beſtimmung über den That-<lb/> beſtand des Verbrechens nach den allgemeinen Grundſätzen des Straf-<lb/> geſetzbuchs keine beſondere Schwierigkeit darbietet.</p><lb/> <p>VI. Der wiſſentliche Gebrauch einer falſchen oder verfälſchten<lb/> Urkunde iſt der Fälſchung ſelbſt gleichgeſtellt (§. 249.). Es iſt dabei<lb/> kein Unterſchied gemacht worden, ob der Thäter die Urkunde als eine<lb/> ächte empfangen hat oder nicht, und die mildere Behandlung des dem<lb/> Münzvergehen (§. 123.) entſprechenden Falles iſt hier alſo nicht be-<lb/> gründet.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 250.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zugleich<lb/> mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Thalern beſtraft.</p> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 251.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu<lb/> zehn Jahren und zu-<lb/> gleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern beſtraft,<lb/> wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gegen-<lb/> ſtande hat:</p><lb/> <list> <item>1) Urkunden, welche mit der Unterſchrift des Königs oder mit dem König-<lb/> lichen Inſiegel ausgefertigt ſind;</item><lb/> <item>2) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Korporationen<lb/> des Inlandes oder Auslandes, von inländiſchen oder ausländiſchen<lb/> Beamten, oder von ſolchen Perſonen, welche nach den Geſetzen des<lb/> Inlandes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen,<lb/> ausgefertigt oder beglaubigt werden;</item><lb/> <item>3) Bücher, Regiſter, Kataſter oder Inventarien, welche unter amtlichem<lb/> Glauben geführt werden;</item><lb/> <item>4) Verfügungen von Todeswegen;</item><lb/> <item>5) Wechſel.</item> </list> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head/> <p>I. Die Strafe der Urkundenfälſchung iſt Zuchthaus von zwei bis<lb/> zu fünf Jahren und zugleich Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend<lb/> Thalern. Die letztere ſoll nicht allein dann eintreten, wenn gewinn-<lb/> ſüchtige Abſicht dem Verbrechen zum Grunde liegt, wie nach den an-<lb/> deren Fällen, wo neben der Hauptſtrafe eine Geldbuße vorgeſchrieben iſt,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [477/0487]
§§. 250. 251. Strafe.
der Urkundenfälſchung und dem Münzverbrechen, bei welchem das Aus-
geben der Münze zum Thatbeſtande nicht verlangt wird.
Der Entwurf von 1847. §. 310. hatte noch die Beſtimmung:
„Zur Vollendung des Verbrechens iſt nicht erforderlich, daß
durch den gemachten Gebrauch die beabſichtigte Täuſchung be-
wirkt iſt.“
Allein dieſer Zuſatz iſt mit Recht weggelaſſen worden, da die weitere
Entwicklung der in §. 247. aufgeſtellten Beſtimmung über den That-
beſtand des Verbrechens nach den allgemeinen Grundſätzen des Straf-
geſetzbuchs keine beſondere Schwierigkeit darbietet.
VI. Der wiſſentliche Gebrauch einer falſchen oder verfälſchten
Urkunde iſt der Fälſchung ſelbſt gleichgeſtellt (§. 249.). Es iſt dabei
kein Unterſchied gemacht worden, ob der Thäter die Urkunde als eine
ächte empfangen hat oder nicht, und die mildere Behandlung des dem
Münzvergehen (§. 123.) entſprechenden Falles iſt hier alſo nicht be-
gründet.
§. 250.
Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zugleich
mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Thalern beſtraft.
§. 251.
Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren und zu-
gleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern beſtraft,
wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gegen-
ſtande hat:
1) Urkunden, welche mit der Unterſchrift des Königs oder mit dem König-
lichen Inſiegel ausgefertigt ſind;
2) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Korporationen
des Inlandes oder Auslandes, von inländiſchen oder ausländiſchen
Beamten, oder von ſolchen Perſonen, welche nach den Geſetzen des
Inlandes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen,
ausgefertigt oder beglaubigt werden;
3) Bücher, Regiſter, Kataſter oder Inventarien, welche unter amtlichem
Glauben geführt werden;
4) Verfügungen von Todeswegen;
5) Wechſel.
I. Die Strafe der Urkundenfälſchung iſt Zuchthaus von zwei bis
zu fünf Jahren und zugleich Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend
Thalern. Die letztere ſoll nicht allein dann eintreten, wenn gewinn-
ſüchtige Abſicht dem Verbrechen zum Grunde liegt, wie nach den an-
deren Fällen, wo neben der Hauptſtrafe eine Geldbuße vorgeſchrieben iſt,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |