hat, -- später aufgegeben worden. "Es kann ein so langer Zeitraum zwischen den einzelnen Verbrechen liegen, und zur Begehung derselben so manche eigenthümliche Veranlassung obwalten, daß aus einem drei- maligen Verüben des Verbrechens nicht auf die Absicht, auf solche Weise einen regelmäßigen Erwerb zu suchen, geschlossen werden kann. Man überläßt die Entscheidung dieser Frage am zweckmäßigsten der Beurthei- lung des Richters." t)
"Bei der Bestimmung der Strafe für die gewerbmäßige Hehlerei", heißt es a. a. O. weiter, "wird nicht zwischen den verschiedenen Arten der begünstigten Verbrechen zu unterscheiden sein. Es würde dies zu einer großen Kasuistik führen; auch ist hiezu in der That kein eigent- licher Grund vorhanden, da die höhere Strafbarkeit hauptsächlich in der gewerbmäßigen (gewohnheitsmäßigen) Verübung des Verbrechens liegt. Ueberdies wird sich die Sache in der Wirklichkeit so gestalten, daß der gewerbmäßige Hehler Sachen jeder Art, mögen sie nun von einem ein- fachen Diebstahle, einem schweren Diebstahle oder einem Raube her- rühren, verhehlt."
Das Strafmaaß des §. 239. ist bereits von der Staatsraths- Kommission festgestellt worden.
§. 240.
Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußi- schen Gerichtshof wegen Hehlerei verurtheilt worden ist, soll, wenn er sich von Neuem der einfachen Hehlerei (§. 237.) schuldig macht, mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren, und wenn er sich der schweren Hehlerei (§. 238.) schuldig macht, mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren, sowie in beiden Fäl- len mit Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft werden.
Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn seit dem Zeitpunkte, an welchem die Strafe des zuletzt begangenen früheren Verbrechens oder Vergehens abge- büßt oder erlassen worden ist, zehn Jahre verflossen sind.
Weder der Rückfall, noch die gewohnheitsmäßige Verübung eines Verbrechens ist ohne die Wiederholung desselben denkbar; insofern findet also in beiden Fällen dieselbe thatsächliche Voraussetzung statt. Soll aber angenommen werden können, daß ein Verbrechen gewohnheitsmäßig betrieben worden ist, so muß, wie so eben gezeigt worden, eine gewisse Beziehung zwischen den verschiedenen Handlungen vorliegen, welche nicht als vereinzelte Akte erscheinen, sondern mit dem ganzen Leben und Trei- ben des Verbrechers zusammen hängen; bei dem Rückfall kommt es
t)Revision a. a. O. S. 32. 33.
§. 240. Rückfall.
hat, — ſpäter aufgegeben worden. „Es kann ein ſo langer Zeitraum zwiſchen den einzelnen Verbrechen liegen, und zur Begehung derſelben ſo manche eigenthümliche Veranlaſſung obwalten, daß aus einem drei- maligen Verüben des Verbrechens nicht auf die Abſicht, auf ſolche Weiſe einen regelmäßigen Erwerb zu ſuchen, geſchloſſen werden kann. Man überläßt die Entſcheidung dieſer Frage am zweckmäßigſten der Beurthei- lung des Richters.“ t)
„Bei der Beſtimmung der Strafe für die gewerbmäßige Hehlerei“, heißt es a. a. O. weiter, „wird nicht zwiſchen den verſchiedenen Arten der begünſtigten Verbrechen zu unterſcheiden ſein. Es würde dies zu einer großen Kaſuiſtik führen; auch iſt hiezu in der That kein eigent- licher Grund vorhanden, da die höhere Strafbarkeit hauptſächlich in der gewerbmäßigen (gewohnheitsmäßigen) Verübung des Verbrechens liegt. Ueberdies wird ſich die Sache in der Wirklichkeit ſo geſtalten, daß der gewerbmäßige Hehler Sachen jeder Art, mögen ſie nun von einem ein- fachen Diebſtahle, einem ſchweren Diebſtahle oder einem Raube her- rühren, verhehlt.“
Das Strafmaaß des §. 239. iſt bereits von der Staatsraths- Kommiſſion feſtgeſtellt worden.
§. 240.
Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußi- ſchen Gerichtshof wegen Hehlerei verurtheilt worden iſt, ſoll, wenn er ſich von Neuem der einfachen Hehlerei (§. 237.) ſchuldig macht, mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren, und wenn er ſich der ſchweren Hehlerei (§. 238.) ſchuldig macht, mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren, ſowie in beiden Fäl- len mit Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtraft werden.
Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn ſeit dem Zeitpunkte, an welchem die Strafe des zuletzt begangenen früheren Verbrechens oder Vergehens abge- büßt oder erlaſſen worden iſt, zehn Jahre verfloſſen ſind.
Weder der Rückfall, noch die gewohnheitsmäßige Verübung eines Verbrechens iſt ohne die Wiederholung deſſelben denkbar; inſofern findet alſo in beiden Fällen dieſelbe thatſächliche Vorausſetzung ſtatt. Soll aber angenommen werden können, daß ein Verbrechen gewohnheitsmäßig betrieben worden iſt, ſo muß, wie ſo eben gezeigt worden, eine gewiſſe Beziehung zwiſchen den verſchiedenen Handlungen vorliegen, welche nicht als vereinzelte Akte erſcheinen, ſondern mit dem ganzen Leben und Trei- ben des Verbrechers zuſammen hängen; bei dem Rückfall kommt es
t)Reviſion a. a. O. S. 32. 33.
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§. 240. Rückfall.
hat, — ſpäter aufgegeben worden. „Es kann ein ſo langer Zeitraum
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ſo manche eigenthümliche Veranlaſſung obwalten, daß aus einem drei-
maligen Verüben des Verbrechens nicht auf die Abſicht, auf ſolche Weiſe
einen regelmäßigen Erwerb zu ſuchen, geſchloſſen werden kann. Man
überläßt die Entſcheidung dieſer Frage am zweckmäßigſten der Beurthei-
lung des Richters.“ t)
„Bei der Beſtimmung der Strafe für die gewerbmäßige Hehlerei“,
heißt es a. a. O. weiter, „wird nicht zwiſchen den verſchiedenen Arten
der begünſtigten Verbrechen zu unterſcheiden ſein. Es würde dies zu
einer großen Kaſuiſtik führen; auch iſt hiezu in der That kein eigent-
licher Grund vorhanden, da die höhere Strafbarkeit hauptſächlich in der
gewerbmäßigen (gewohnheitsmäßigen) Verübung des Verbrechens liegt.
Ueberdies wird ſich die Sache in der Wirklichkeit ſo geſtalten, daß der
gewerbmäßige Hehler Sachen jeder Art, mögen ſie nun von einem ein-
fachen Diebſtahle, einem ſchweren Diebſtahle oder einem Raube her-
rühren, verhehlt.“
Das Strafmaaß des §. 239. iſt bereits von der Staatsraths-
Kommiſſion feſtgeſtellt worden.
§. 240.
Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußi-
ſchen Gerichtshof wegen Hehlerei verurtheilt worden iſt, ſoll, wenn er ſich von
Neuem der einfachen Hehlerei (§. 237.) ſchuldig macht, mit Zuchthaus bis zu
funfzehn Jahren, und wenn er ſich der ſchweren Hehlerei (§. 238.) ſchuldig
macht, mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren, ſowie in beiden Fäl-
len mit Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtraft werden.
Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn ſeit dem Zeitpunkte, an welchem
die Strafe des zuletzt begangenen früheren Verbrechens oder Vergehens abge-
büßt oder erlaſſen worden iſt, zehn Jahre verfloſſen ſind.
Weder der Rückfall, noch die gewohnheitsmäßige Verübung eines
Verbrechens iſt ohne die Wiederholung deſſelben denkbar; inſofern findet
alſo in beiden Fällen dieſelbe thatſächliche Vorausſetzung ſtatt. Soll
aber angenommen werden können, daß ein Verbrechen gewohnheitsmäßig
betrieben worden iſt, ſo muß, wie ſo eben gezeigt worden, eine gewiſſe
Beziehung zwiſchen den verſchiedenen Handlungen vorliegen, welche nicht
als vereinzelte Akte erſcheinen, ſondern mit dem ganzen Leben und Trei-
ben des Verbrechers zuſammen hängen; bei dem Rückfall kommt es
t) Reviſion a. a. O. S. 32. 33.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/465>, abgerufen am 21.11.2024.
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