Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XIX. Raub und Erpressung. 1) wenn der Räuber oder einer der Räuber oder Theilnehmer am Raube Waffen bei sich führt; 2) wenn zu dem Raube zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl verbunden haben; 3) wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze verübt wird. §. 233. Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft: 1) wenn der Räuber schon einmal wegen Raubes oder gewaltsamer Er- pressung durch einen Preußischen Gerichtshof rechtskräftig verurtheilt worden ist; der §. 60. findet hier keine Anwendung; 2) wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder verstümmelt, der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geisteskrankheit versetzt, oder länger als zwanzig Tage krank oder arbeitsunfähig ge- worden ist; 3) wenn bei dem Raube der Tod eines Menschen durch Mißhandlung oder Körperverletzung verursacht ist. I. Die früheren Entwürfe hatten die Strafe des Raubes sehr II. In folgenden Fällen tritt Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig a. Wenn der Räuber oder einer der Räuber oder ein Theilnehmer v) Revision a. a. O. S. 27. 28. w) Motive zum Entwurf von 1850. §. 212-15.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIX. Raub und Erpreſſung. 1) wenn der Räuber oder einer der Räuber oder Theilnehmer am Raube Waffen bei ſich führt; 2) wenn zu dem Raube zwei oder mehrere Perſonen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche ſich zur fortgeſetzten Verübung von Raub oder Diebſtahl verbunden haben; 3) wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze verübt wird. §. 233. Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft: 1) wenn der Räuber ſchon einmal wegen Raubes oder gewaltſamer Er- preſſung durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechtskräftig verurtheilt worden iſt; der §. 60. findet hier keine Anwendung; 2) wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder verſtümmelt, der Sprache, des Geſichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geiſteskrankheit verſetzt, oder länger als zwanzig Tage krank oder arbeitsunfähig ge- worden iſt; 3) wenn bei dem Raube der Tod eines Menſchen durch Mißhandlung oder Körperverletzung verurſacht iſt. I. Die früheren Entwürfe hatten die Strafe des Raubes ſehr II. In folgenden Fällen tritt Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig a. Wenn der Räuber oder einer der Räuber oder ein Theilnehmer v) Reviſion a. a. O. S. 27. 28. w) Motive zum Entwurf von 1850. §. 212-15.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0454" n="444"/> <fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIX. Raub und Erpreſſung.</fw><lb/> <list> <item>1) wenn der Räuber oder einer der Räuber oder Theilnehmer am Raube<lb/> Waffen bei ſich führt;</item><lb/> <item>2) wenn zu dem Raube zwei oder mehrere Perſonen als Urheber oder<lb/> Theilnehmer mitwirken, welche ſich zur fortgeſetzten Verübung von Raub<lb/> oder Diebſtahl verbunden haben;</item><lb/> <item>3) wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze verübt wird.</item> </list> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 233.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft:</p><lb/> <list> <item>1) wenn der Räuber ſchon einmal wegen Raubes oder gewaltſamer Er-<lb/> preſſung durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechtskräftig verurtheilt<lb/> worden iſt; der §. 60. findet hier keine Anwendung;</item><lb/> <item>2) wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder verſtümmelt, der<lb/> Sprache, des Geſichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt,<lb/> oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geiſteskrankheit<lb/> verſetzt, oder länger als zwanzig Tage krank oder arbeitsunfähig ge-<lb/> worden iſt;</item><lb/> <item>3) wenn bei dem Raube der Tod eines Menſchen durch Mißhandlung oder<lb/> Körperverletzung verurſacht iſt.</item> </list> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head/> <p>I. Die früheren Entwürfe hatten die Strafe des Raubes ſehr<lb/> hoch gegriffen, und das höchſte Maaß derſelben, auch wenn keine geſetz-<lb/> lichen Erſchwerungsgründe vorliegen, auf lebenslängliches Zuchthaus<lb/> feſtgeſetzt. Nur der Entwurf von 1845. wich auch in dieſer Beziehung<lb/> von dem bisher befolgten Syſteme ab, indem er im §. 266. Zuchthaus<lb/> von zwei bis zu zehn Jahren als die gewöhnliche Strafe des Raubes<lb/> anordnete. Es wurde namentlich mit Bezugnahme auf mehrere Mo-<lb/> nenten bemerkt, daß die lebenslängliche Zuchthausſtrafe ſich in dieſem<lb/> Fall nicht rechtfertige, und daß der Spielraum zwiſchen fünfjährigem<lb/> und lebenslänglichem Zuchthaus auch deswegen zu groß erſcheine, weil<lb/> dadurch bei Schwurgerichten der Uebelſtand herbeigeführt würde, daß die<lb/> Entſcheidung in zu überwiegendem Maaße dem Richterkollegium zufalle. <note place="foot" n="v)"><hi rendition="#g">Reviſion</hi> a. a. O. S. 27. 28.</note><lb/> Indeſſen wurden dieſe Bemerkungen in den nächſtfolgenden Stadien der<lb/> Reviſion nicht beachtet, und erſt der Entwurf von 1850. nahm darauf<lb/> in ſoweit Rückſicht, als es im Geſetzbuch (§. 231.) ausgeſprochen iſt. <note place="foot" n="w)"><hi rendition="#g">Motive zum Entwurf von</hi> 1850. §. 212-15.</note> </p><lb/> <p>II. In folgenden Fällen tritt Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig<lb/> Jahren ein (§. 232.).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>. Wenn der Räuber oder einer der Räuber oder ein Theilnehmer<lb/> am Raube Waffen bei ſich führt. Die Beſtimmung entſpricht genau<lb/> der, §. 218. Nr. 7. über den Diebſtahl mit Waffen aufgeſtellten.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [444/0454]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIX. Raub und Erpreſſung.
1) wenn der Räuber oder einer der Räuber oder Theilnehmer am Raube
Waffen bei ſich führt;
2) wenn zu dem Raube zwei oder mehrere Perſonen als Urheber oder
Theilnehmer mitwirken, welche ſich zur fortgeſetzten Verübung von Raub
oder Diebſtahl verbunden haben;
3) wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze verübt wird.
§. 233.
Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft:
1) wenn der Räuber ſchon einmal wegen Raubes oder gewaltſamer Er-
preſſung durch einen Preußiſchen Gerichtshof rechtskräftig verurtheilt
worden iſt; der §. 60. findet hier keine Anwendung;
2) wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder verſtümmelt, der
Sprache, des Geſichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt,
oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geiſteskrankheit
verſetzt, oder länger als zwanzig Tage krank oder arbeitsunfähig ge-
worden iſt;
3) wenn bei dem Raube der Tod eines Menſchen durch Mißhandlung oder
Körperverletzung verurſacht iſt.
I. Die früheren Entwürfe hatten die Strafe des Raubes ſehr
hoch gegriffen, und das höchſte Maaß derſelben, auch wenn keine geſetz-
lichen Erſchwerungsgründe vorliegen, auf lebenslängliches Zuchthaus
feſtgeſetzt. Nur der Entwurf von 1845. wich auch in dieſer Beziehung
von dem bisher befolgten Syſteme ab, indem er im §. 266. Zuchthaus
von zwei bis zu zehn Jahren als die gewöhnliche Strafe des Raubes
anordnete. Es wurde namentlich mit Bezugnahme auf mehrere Mo-
nenten bemerkt, daß die lebenslängliche Zuchthausſtrafe ſich in dieſem
Fall nicht rechtfertige, und daß der Spielraum zwiſchen fünfjährigem
und lebenslänglichem Zuchthaus auch deswegen zu groß erſcheine, weil
dadurch bei Schwurgerichten der Uebelſtand herbeigeführt würde, daß die
Entſcheidung in zu überwiegendem Maaße dem Richterkollegium zufalle. v)
Indeſſen wurden dieſe Bemerkungen in den nächſtfolgenden Stadien der
Reviſion nicht beachtet, und erſt der Entwurf von 1850. nahm darauf
in ſoweit Rückſicht, als es im Geſetzbuch (§. 231.) ausgeſprochen iſt. w)
II. In folgenden Fällen tritt Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig
Jahren ein (§. 232.).
a. Wenn der Räuber oder einer der Räuber oder ein Theilnehmer
am Raube Waffen bei ſich führt. Die Beſtimmung entſpricht genau
der, §. 218. Nr. 7. über den Diebſtahl mit Waffen aufgeſtellten.
v) Reviſion a. a. O. S. 27. 28.
w) Motive zum Entwurf von 1850. §. 212-15.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |