Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVI. Körperverletzung.
Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, oder für immer zu einem solchen Amte für unfähig, oder der Befugniß zur selbständigen Betreibung seiner Kunst oder seines Gewerbes verlustig erklärt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen, welche im Wesentlichen dem All- gemeinen Landrecht entlehnt sind, finden sich in dem Entwurf von 1843. größtentheils unter den Verbrechen der Gewerbtreibenden, für welche die Staatsraths- Kommission einen besonderen Titel (26.) gebildet hatte. Man hatte sich in dieser Beziehung hauptsächlich von der Ansicht leiten lassen, daß die ganz unbestimmte Hinweisung, welche das Allg. Land- recht Th. II. Tit. 20. §. 508. auf die besonderen Verordnungen ent- halte, nicht wiederholt werden könne, daß aber doch einige allgemeinen Vorschriften über die Vergehen der Gewerbtreibenden und über die Ent- ziehung der Befugniß zur Fortführung des Gewerbebetriebs in das Strafgesetzbuch aufzunehmen seien. Namentlich sei dieß in Ansehung zweier Klassen von Gewerbetreibenden wünschenswerth. Zuvörderst sei hier derjenigen Personen zu erwähnen, denen öffentlicher Glaube in gewissen Geschäften beigelegt sei, wie z. B. den Mäklern, Taxatoren, Güterbestätigern und Feldmessern. Diese müßten, wenn sie das bei ihrer Anstellung in sie gesetzte Vertrauen täuschen und sich einer Verletzung der meistens eidlich übernommenen Verpflichtung schuldig machen, strenger bestraft und nach Bewandniß der Umstände schon im ersten Kontraven- tionsfall mit Entziehung der Gewerbebefugniß bestraft werden. Dem- nächst kämen diejenigen Personen in Betracht, denen zwar kein öffent- licher Glaube beigelegt ist, die aber zum Dienst des Publikums für gewisse Geschäfte öffentlich ernannt oder ermächtigt und deshalb besonders verpflichtet werden, weil diese Geschäfte einen bestimmten Umfang von Kenntnissen oder Fähigkeiten voraussetzen. Zu diesen Personen, welche vor ihrer Anstellung eine Prüfung bestehen müssen, seien -- nach Inhalt des Gesetzes vom 7. September 1811. (G. S. S. 263.) -- außer den Aerzten und Wundärzten, namentlich die Apotheker, Hebammen, Roß- und Viehärzte, Verfertiger von chirurgischen Instrumenten, Architekten und Baumeister, Auktions-Kommissarien und Kommissionärs zu rechnen. Auch für diese Klasse, die, gleich der ersten, dem Beamtenverhältnisse sehr nahe stehe, sei es erforderlich, mehrere Vorschriften aufzunehmen. Für die übrigen Gewerbtreibenden liege ein gleiches Bedürfniß nicht vor; aber Einzelnes sei doch in Beziehung auf ihren Gewerbebetrieb und den Verlust desselben zu bestimmen, namentlich im Fall wiederholter Ver- übung gewisser Polizei-Kontraventionen. l)
l)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II. S. 233. 234.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVI. Körperverletzung.
Dauer von fünf Jahren nicht überſteigen darf, oder für immer zu einem ſolchen Amte für unfähig, oder der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung ſeiner Kunſt oder ſeines Gewerbes verluſtig erklärt werden.
Die vorſtehenden Beſtimmungen, welche im Weſentlichen dem All- gemeinen Landrecht entlehnt ſind, finden ſich in dem Entwurf von 1843. größtentheils unter den Verbrechen der Gewerbtreibenden, für welche die Staatsraths- Kommiſſion einen beſonderen Titel (26.) gebildet hatte. Man hatte ſich in dieſer Beziehung hauptſächlich von der Anſicht leiten laſſen, daß die ganz unbeſtimmte Hinweiſung, welche das Allg. Land- recht Th. II. Tit. 20. §. 508. auf die beſonderen Verordnungen ent- halte, nicht wiederholt werden könne, daß aber doch einige allgemeinen Vorſchriften über die Vergehen der Gewerbtreibenden und über die Ent- ziehung der Befugniß zur Fortführung des Gewerbebetriebs in das Strafgeſetzbuch aufzunehmen ſeien. Namentlich ſei dieß in Anſehung zweier Klaſſen von Gewerbetreibenden wünſchenswerth. Zuvörderſt ſei hier derjenigen Perſonen zu erwähnen, denen öffentlicher Glaube in gewiſſen Geſchäften beigelegt ſei, wie z. B. den Mäklern, Taxatoren, Güterbeſtätigern und Feldmeſſern. Dieſe müßten, wenn ſie das bei ihrer Anſtellung in ſie geſetzte Vertrauen täuſchen und ſich einer Verletzung der meiſtens eidlich übernommenen Verpflichtung ſchuldig machen, ſtrenger beſtraft und nach Bewandniß der Umſtände ſchon im erſten Kontraven- tionsfall mit Entziehung der Gewerbebefugniß beſtraft werden. Dem- nächſt kämen diejenigen Perſonen in Betracht, denen zwar kein öffent- licher Glaube beigelegt iſt, die aber zum Dienſt des Publikums für gewiſſe Geſchäfte öffentlich ernannt oder ermächtigt und deshalb beſonders verpflichtet werden, weil dieſe Geſchäfte einen beſtimmten Umfang von Kenntniſſen oder Fähigkeiten vorausſetzen. Zu dieſen Perſonen, welche vor ihrer Anſtellung eine Prüfung beſtehen müſſen, ſeien — nach Inhalt des Geſetzes vom 7. September 1811. (G. S. S. 263.) — außer den Aerzten und Wundärzten, namentlich die Apotheker, Hebammen, Roß- und Viehärzte, Verfertiger von chirurgiſchen Inſtrumenten, Architekten und Baumeiſter, Auktions-Kommiſſarien und Kommiſſionärs zu rechnen. Auch für dieſe Klaſſe, die, gleich der erſten, dem Beamtenverhältniſſe ſehr nahe ſtehe, ſei es erforderlich, mehrere Vorſchriften aufzunehmen. Für die übrigen Gewerbtreibenden liege ein gleiches Bedürfniß nicht vor; aber Einzelnes ſei doch in Beziehung auf ihren Gewerbebetrieb und den Verluſt deſſelben zu beſtimmen, namentlich im Fall wiederholter Ver- übung gewiſſer Polizei-Kontraventionen. l)
l)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 233. 234.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVI. Körperverletzung.
Dauer von fünf Jahren nicht überſteigen darf, oder für immer zu einem ſolchen
Amte für unfähig, oder der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung ſeiner
Kunſt oder ſeines Gewerbes verluſtig erklärt werden.
Die vorſtehenden Beſtimmungen, welche im Weſentlichen dem All-
gemeinen Landrecht entlehnt ſind, finden ſich in dem Entwurf von 1843.
größtentheils unter den Verbrechen der Gewerbtreibenden, für welche die
Staatsraths- Kommiſſion einen beſonderen Titel (26.) gebildet hatte.
Man hatte ſich in dieſer Beziehung hauptſächlich von der Anſicht leiten
laſſen, daß die ganz unbeſtimmte Hinweiſung, welche das Allg. Land-
recht Th. II. Tit. 20. §. 508. auf die beſonderen Verordnungen ent-
halte, nicht wiederholt werden könne, daß aber doch einige allgemeinen
Vorſchriften über die Vergehen der Gewerbtreibenden und über die Ent-
ziehung der Befugniß zur Fortführung des Gewerbebetriebs in das
Strafgeſetzbuch aufzunehmen ſeien. Namentlich ſei dieß in Anſehung
zweier Klaſſen von Gewerbetreibenden wünſchenswerth. Zuvörderſt ſei
hier derjenigen Perſonen zu erwähnen, denen öffentlicher Glaube in
gewiſſen Geſchäften beigelegt ſei, wie z. B. den Mäklern, Taxatoren,
Güterbeſtätigern und Feldmeſſern. Dieſe müßten, wenn ſie das bei ihrer
Anſtellung in ſie geſetzte Vertrauen täuſchen und ſich einer Verletzung
der meiſtens eidlich übernommenen Verpflichtung ſchuldig machen, ſtrenger
beſtraft und nach Bewandniß der Umſtände ſchon im erſten Kontraven-
tionsfall mit Entziehung der Gewerbebefugniß beſtraft werden. Dem-
nächſt kämen diejenigen Perſonen in Betracht, denen zwar kein öffent-
licher Glaube beigelegt iſt, die aber zum Dienſt des Publikums für
gewiſſe Geſchäfte öffentlich ernannt oder ermächtigt und deshalb beſonders
verpflichtet werden, weil dieſe Geſchäfte einen beſtimmten Umfang von
Kenntniſſen oder Fähigkeiten vorausſetzen. Zu dieſen Perſonen, welche
vor ihrer Anſtellung eine Prüfung beſtehen müſſen, ſeien — nach Inhalt
des Geſetzes vom 7. September 1811. (G. S. S. 263.) — außer den
Aerzten und Wundärzten, namentlich die Apotheker, Hebammen, Roß-
und Viehärzte, Verfertiger von chirurgiſchen Inſtrumenten, Architekten
und Baumeiſter, Auktions-Kommiſſarien und Kommiſſionärs zu rechnen.
Auch für dieſe Klaſſe, die, gleich der erſten, dem Beamtenverhältniſſe ſehr
nahe ſtehe, ſei es erforderlich, mehrere Vorſchriften aufzunehmen. Für die
übrigen Gewerbtreibenden liege ein gleiches Bedürfniß nicht vor; aber
Einzelnes ſei doch in Beziehung auf ihren Gewerbebetrieb und den
Verluſt deſſelben zu beſtimmen, namentlich im Fall wiederholter Ver-
übung gewiſſer Polizei-Kontraventionen. l)
l) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
S. 233. 234.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/394>, abgerufen am 21.11.2024.
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