Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XIV. Zweikampf.
Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine härtere Strafe begründet ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen.
§. 172.
Die Sekundanten, sowie die zum Zweikampfe zugezogenen Zeugen, Aerzte und Wundärzte sind straflos; auch sind dieselben nicht verpflichtet, über den beabsichtigten oder ausgeführten Zweikampf der Staatsbehörde anders, als auf deren Aufforderung Anzeige zu machen.
§. 173.
Die Kartellträger bleiben straffrei, wenn sie ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu verhindern.
§. 174.
Wer einen Anderen zum Zweikampfe mit einem Dritten absichtlich, inson- derheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung, anreizt, wird, wenn der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Aus dem gerichtlichen Zweikampfe, dessen Ausgang die Germanen als ein Gottesurtheil betrachteten, hervorgegangen, hat sich das Duell in der Ritterzeit zu einem Mittel umgebildet, die verletzte persönliche Ehre wiederherzustellen und an dem Gegner zu rächen. Dieser Gedanke, daß es der Würde des freien Mannes entspreche, sich selbst in Ehren- sachen sein Recht zu verschaffen, hat sich in weiten Kreisen der germa- nischen und romanischen Völker erhalten, und was auch vom Stand- punkte der Sittlichkeit und der Vernunft gegen die Zulässigkeit des Duells angeführt worden ist, wie strenge Verbote von Staatswegen dagegen ergangen sind, -- das zur Sitte gewordene Vorurtheil hat sich dadurch nicht unterdrücken lassen. Eine gerechte und weise Behandlung dieses Gegenstandes, welche der Würde der Strafrechtspflege nichts ver- giebt und doch die eigenthümlichen Beziehungen, deren Vorhandensein nicht in Abrede zu stellen ist, in geeigneter Weise berücksichtigt, ist ein schwer zu lösendes Problem der modernen Gesetzgebung. Das Allge- meine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 667-90.) versuchte es mit har- ten Strafsatzungen, und erreichte damit ebensowenig, wie die älteren grausamen Duellmandate mit ihren Bestimmungen, indem beide nicht zur Ausführung kamen. Ein anderer Weg, den Zweikampf als selbst- ständiges Verbrechen nicht anzuerkennen, und es in der Gesetzgebung ganz zu ignoriren, hat in Frankreich, wo man ihn versucht hat, zu kei- nem erwünschten Ziele geführt. Das eigene Beispiel des Kassations- hofs, der selbst in seinen Aussprüchen einer verschiedenen Ansicht gefolgt ist, hat es zu keiner festen Jurisprudenz kommen lassen, und während
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIV. Zweikampf.
Uebertreter, ſofern nicht nach den vorhergehenden Beſtimmungen eine härtere Strafe begründet iſt, nach den allgemeinen Vorſchriften über das Verbrechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu beſtrafen.
§. 172.
Die Sekundanten, ſowie die zum Zweikampfe zugezogenen Zeugen, Aerzte und Wundärzte ſind ſtraflos; auch ſind dieſelben nicht verpflichtet, über den beabſichtigten oder ausgeführten Zweikampf der Staatsbehörde anders, als auf deren Aufforderung Anzeige zu machen.
§. 173.
Die Kartellträger bleiben ſtraffrei, wenn ſie ernſtlich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu verhindern.
§. 174.
Wer einen Anderen zum Zweikampfe mit einem Dritten abſichtlich, inſon- derheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung, anreizt, wird, wenn der Zweikampf ſtattgefunden hat, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren beſtraft.
Aus dem gerichtlichen Zweikampfe, deſſen Ausgang die Germanen als ein Gottesurtheil betrachteten, hervorgegangen, hat ſich das Duell in der Ritterzeit zu einem Mittel umgebildet, die verletzte perſönliche Ehre wiederherzuſtellen und an dem Gegner zu rächen. Dieſer Gedanke, daß es der Würde des freien Mannes entſpreche, ſich ſelbſt in Ehren- ſachen ſein Recht zu verſchaffen, hat ſich in weiten Kreiſen der germa- niſchen und romaniſchen Völker erhalten, und was auch vom Stand- punkte der Sittlichkeit und der Vernunft gegen die Zuläſſigkeit des Duells angeführt worden iſt, wie ſtrenge Verbote von Staatswegen dagegen ergangen ſind, — das zur Sitte gewordene Vorurtheil hat ſich dadurch nicht unterdrücken laſſen. Eine gerechte und weiſe Behandlung dieſes Gegenſtandes, welche der Würde der Strafrechtspflege nichts ver- giebt und doch die eigenthümlichen Beziehungen, deren Vorhandenſein nicht in Abrede zu ſtellen iſt, in geeigneter Weiſe berückſichtigt, iſt ein ſchwer zu löſendes Problem der modernen Geſetzgebung. Das Allge- meine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 667-90.) verſuchte es mit har- ten Strafſatzungen, und erreichte damit ebenſowenig, wie die älteren grauſamen Duellmandate mit ihren Beſtimmungen, indem beide nicht zur Ausführung kamen. Ein anderer Weg, den Zweikampf als ſelbſt- ſtändiges Verbrechen nicht anzuerkennen, und es in der Geſetzgebung ganz zu ignoriren, hat in Frankreich, wo man ihn verſucht hat, zu kei- nem erwünſchten Ziele geführt. Das eigene Beiſpiel des Kaſſations- hofs, der ſelbſt in ſeinen Ausſprüchen einer verſchiedenen Anſicht gefolgt iſt, hat es zu keiner feſten Jurisprudenz kommen laſſen, und während
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIV. Zweikampf.
Uebertreter, ſofern nicht nach den vorhergehenden Beſtimmungen eine härtere
Strafe begründet iſt, nach den allgemeinen Vorſchriften über das Verbrechen
der Tödtung oder der Körperverletzung zu beſtrafen.
§. 172.
Die Sekundanten, ſowie die zum Zweikampfe zugezogenen Zeugen, Aerzte
und Wundärzte ſind ſtraflos; auch ſind dieſelben nicht verpflichtet, über den
beabſichtigten oder ausgeführten Zweikampf der Staatsbehörde anders, als auf
deren Aufforderung Anzeige zu machen.
§. 173.
Die Kartellträger bleiben ſtraffrei, wenn ſie ernſtlich bemüht geweſen ſind,
den Zweikampf zu verhindern.
§. 174.
Wer einen Anderen zum Zweikampfe mit einem Dritten abſichtlich, inſon-
derheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung, anreizt, wird, wenn
der Zweikampf ſtattgefunden hat, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu
zwei Jahren beſtraft.
Aus dem gerichtlichen Zweikampfe, deſſen Ausgang die Germanen
als ein Gottesurtheil betrachteten, hervorgegangen, hat ſich das Duell
in der Ritterzeit zu einem Mittel umgebildet, die verletzte perſönliche
Ehre wiederherzuſtellen und an dem Gegner zu rächen. Dieſer Gedanke,
daß es der Würde des freien Mannes entſpreche, ſich ſelbſt in Ehren-
ſachen ſein Recht zu verſchaffen, hat ſich in weiten Kreiſen der germa-
niſchen und romaniſchen Völker erhalten, und was auch vom Stand-
punkte der Sittlichkeit und der Vernunft gegen die Zuläſſigkeit des
Duells angeführt worden iſt, wie ſtrenge Verbote von Staatswegen
dagegen ergangen ſind, — das zur Sitte gewordene Vorurtheil hat ſich
dadurch nicht unterdrücken laſſen. Eine gerechte und weiſe Behandlung
dieſes Gegenſtandes, welche der Würde der Strafrechtspflege nichts ver-
giebt und doch die eigenthümlichen Beziehungen, deren Vorhandenſein
nicht in Abrede zu ſtellen iſt, in geeigneter Weiſe berückſichtigt, iſt ein
ſchwer zu löſendes Problem der modernen Geſetzgebung. Das Allge-
meine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 667-90.) verſuchte es mit har-
ten Strafſatzungen, und erreichte damit ebenſowenig, wie die älteren
grauſamen Duellmandate mit ihren Beſtimmungen, indem beide nicht
zur Ausführung kamen. Ein anderer Weg, den Zweikampf als ſelbſt-
ſtändiges Verbrechen nicht anzuerkennen, und es in der Geſetzgebung
ganz zu ignoriren, hat in Frankreich, wo man ihn verſucht hat, zu kei-
nem erwünſchten Ziele geführt. Das eigene Beiſpiel des Kaſſations-
hofs, der ſelbſt in ſeinen Ausſprüchen einer verſchiedenen Anſicht gefolgt
iſt, hat es zu keiner feſten Jurisprudenz kommen laſſen, und während
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/348>, abgerufen am 30.12.2024.
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