Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre.
VII. Die Vorschrift des §. 155. gegen solche Personen, welche unbefugterweise Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, wird in ihrer jetzigen Fassung zu Bedenken kaum noch Anlaß geben. f) Der Gegenstand gehört streng genommen freilich nicht hierher, aber er schließt sich doch den Bestim- mungen über die Beleidigung nicht unbequem an wie dieß auch im Code penal (Art. 348.) geschehen ist. Während aber dort Gefängniß und Geldbuße cumulativ angedroht sind, sollen sie nach dem Straf- gesetzbuch nur alternativ erkannt werden. Ueberhaupt aber ist durch das Wort "unbefugterweise" der Thatbestand des Vergehens sehr unbestimmt geworden, g) und auch hier in der Erwägung der Umstände dem richter- lichen Ermessen sehr viel überlassen.
§. 156.
Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung aussetzen, macht sich der Verleumdung schuldig und wird mit Ge- fängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre bestraft.
Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten. Eine öffentliche Verleumdung ist vorhanden, wenn die Verleumdung an einem öffentlichen Orte oder in einer öffentlichen Zusammenkunft, oder wenn sie durch Schriften, Abbildungen oder Darstellungen geschieht, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann in allen Fällen die Strafe auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern be- stimmt werden.
§. 157.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen kann durch alle im Strafverfahren zulässige Beweismittel geführt werden.
Der Zeugenbeweis ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich der Angeschul- digte zum Beweise bestimmter Thatsachen erboten und das Gericht durch vor- gängigen besonderen Beschluß befunden hat, daß der Beweis dieser Thatsachen, im Falle er erbracht werden sollte, die Strafbarkeit des Angeschuldigten aus- schließen oder mildern würde.
Unbedingt unzulässig ist der Beweis der Wahrheit, wenn die dem Anderen beigemessene Handlung mit Strafe bedroht und eine Freisprechung durch ein rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt ist.
f) Vgl. im Allgemeinen Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. III. S. 543-53.
g) Der Code penal. Art.378. sagt sehr bestimmt: -- hors le cas ou la loi les oblige a se porter denonciateurs. --
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre.
VII. Die Vorſchrift des §. 155. gegen ſolche Perſonen, welche unbefugterweiſe Privatgeheimniſſe offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut ſind, wird in ihrer jetzigen Faſſung zu Bedenken kaum noch Anlaß geben. f) Der Gegenſtand gehört ſtreng genommen freilich nicht hierher, aber er ſchließt ſich doch den Beſtim- mungen über die Beleidigung nicht unbequem an wie dieß auch im Code pénal (Art. 348.) geſchehen iſt. Während aber dort Gefängniß und Geldbuße cumulativ angedroht ſind, ſollen ſie nach dem Straf- geſetzbuch nur alternativ erkannt werden. Ueberhaupt aber iſt durch das Wort „unbefugterweiſe“ der Thatbeſtand des Vergehens ſehr unbeſtimmt geworden, g) und auch hier in der Erwägung der Umſtände dem richter- lichen Ermeſſen ſehr viel überlaſſen.
§. 156.
Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatſachen behauptet oder verbreitet, welche denſelben in der öffentlichen Meinung dem Haſſe oder der Verachtung ausſetzen, macht ſich der Verleumdung ſchuldig und wird mit Ge- fängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre beſtraft.
Iſt die Verleumdung öffentlich begangen, ſo iſt die Strafe Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten. Eine öffentliche Verleumdung iſt vorhanden, wenn die Verleumdung an einem öffentlichen Orte oder in einer öffentlichen Zuſammenkunft, oder wenn ſie durch Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen geſchieht, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich ſind, ausgeſtellt oder angeſchlagen werden.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo kann in allen Fällen die Strafe auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern be- ſtimmt werden.
§. 157.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatſachen kann durch alle im Strafverfahren zuläſſige Beweismittel geführt werden.
Der Zeugenbeweis iſt jedoch nur dann zuläſſig, wenn ſich der Angeſchul- digte zum Beweiſe beſtimmter Thatſachen erboten und das Gericht durch vor- gängigen beſonderen Beſchluß befunden hat, daß der Beweis dieſer Thatſachen, im Falle er erbracht werden ſollte, die Strafbarkeit des Angeſchuldigten aus- ſchließen oder mildern würde.
Unbedingt unzuläſſig iſt der Beweis der Wahrheit, wenn die dem Anderen beigemeſſene Handlung mit Strafe bedroht und eine Freiſprechung durch ein rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt iſt.
f) Vgl. im Allgemeinen Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III. S. 543-53.
g) Der Code pénal. Art.378. ſagt ſehr beſtimmt: — hors le cas où la loi les oblige à se porter dénonciateurs. —
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unbefugterweiſe Privatgeheimniſſe offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes,
Standes oder Gewerbes anvertraut ſind, wird in ihrer jetzigen Faſſung
zu Bedenken kaum noch Anlaß geben. f) Der Gegenſtand gehört ſtreng
genommen freilich nicht hierher, aber er ſchließt ſich doch den Beſtim-
mungen über die Beleidigung nicht unbequem an wie dieß auch im
Code pénal (Art. 348.) geſchehen iſt. Während aber dort Gefängniß
und Geldbuße cumulativ angedroht ſind, ſollen ſie nach dem Straf-
geſetzbuch nur alternativ erkannt werden. Ueberhaupt aber iſt durch das
Wort „unbefugterweiſe“ der Thatbeſtand des Vergehens ſehr unbeſtimmt
geworden, g) und auch hier in der Erwägung der Umſtände dem richter-
lichen Ermeſſen ſehr viel überlaſſen.
§. 156.
Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatſachen behauptet oder
verbreitet, welche denſelben in der öffentlichen Meinung dem Haſſe oder der
Verachtung ausſetzen, macht ſich der Verleumdung ſchuldig und wird mit Ge-
fängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre beſtraft.
Iſt die Verleumdung öffentlich begangen, ſo iſt die Strafe Gefängniß von
vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten. Eine öffentliche Verleumdung iſt
vorhanden, wenn die Verleumdung an einem öffentlichen Orte oder in einer
öffentlichen Zuſammenkunft, oder wenn ſie durch Schriften, Abbildungen oder
Darſtellungen geſchieht, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder
an Orten, welche dem Publikum zugänglich ſind, ausgeſtellt oder angeſchlagen
werden.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo kann in allen
Fällen die Strafe auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern be-
ſtimmt werden.
§. 157.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatſachen kann
durch alle im Strafverfahren zuläſſige Beweismittel geführt werden.
Der Zeugenbeweis iſt jedoch nur dann zuläſſig, wenn ſich der Angeſchul-
digte zum Beweiſe beſtimmter Thatſachen erboten und das Gericht durch vor-
gängigen beſonderen Beſchluß befunden hat, daß der Beweis dieſer Thatſachen,
im Falle er erbracht werden ſollte, die Strafbarkeit des Angeſchuldigten aus-
ſchließen oder mildern würde.
Unbedingt unzuläſſig iſt der Beweis der Wahrheit, wenn die dem Anderen
beigemeſſene Handlung mit Strafe bedroht und eine Freiſprechung durch ein
rechtskräftiges Erkenntniß erfolgt iſt.
f) Vgl. im Allgemeinen Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen
Ausſchuſſes. III. S. 543-53.
g) Der Code pénal. Art.378. ſagt ſehr beſtimmt: — hors le cas où
la loi les oblige à se porter dénonciateurs. —
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/338>, abgerufen am 22.02.2025.
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