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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 132. Fahrläſſiger Meineid.

Der Bruch eines promiſſoriſchen Eides wird in der Regel nicht
als ein beſonderes Vergehen beſtraft, wenn auch namentlich bei den
allgemeinen Verſprechungs-Eiden eine Verletzung derſelben die Folge
haben kann, daß ſie eine Strafe z. B. wegen Amtsverbrechens nach ſich
zieht. Nur für die im §. 131. aufgeführten Fälle war im Intereſſe der
Rechtsſicherheit eine Strafbeſtimmung nöthig. Auf den Kalumnieneid,
der ſchon jetzt in der Praxis kaum noch zur Anwendung kommt und
bei einer Reviſion des Prozeßrechts ganz verſchwinden wird, war die-
ſelbe aber nicht auszudehnen. o)

§. 132.

Wer aus Fahrläſſigkeit in eigenen oder fremden Angelegenheiten etwas
Unwahres eidlich verſichert, oder eine unwahre, an die Stelle eines Eides
tretende Verſicherung abgiebt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.

Die Strafe wird ausgeſchloſſen, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige
gegen ihn gemacht oder eine Unterſuchung gegen ihn eingeleitet worden, und
ehe noch ein Rechtsnachtheil für einen Anderen daraus entſtanden iſt, ſeine
unwahre Verſicherung bei derjenigen Behörde, welcher er ſie abgegeben hat,
widerruft.



Die große Bedeutung, welche der Eid für das ganze Rechtsleben
ſo wie für die Intereſſen der Einzelnen hat, erfordert es, daß nicht
allein der Meineid und die falſche Verſicherung an Eides ſtatt beſtraft
wird, ſondern daß auch die Fahrläſſigkeit bei der Abgebung einer ſolchen
Erklärung nicht ungeahndet bleibt. Dieſelbe iſt daher, wie bei den
meiſten gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen, auch hier unter
Strafe geſtellt. Wird jedoch die unwahre Verſicherung, ehe noch für
einen Andern ein Rechtsnachtheil daraus erwachſen iſt, von dem Thäter
aus eigenem Antrieb bei derjenigen Behörde, welcher er ſie abgegeben
hat, widerrufen, ſo bleibt er ſtraflos. Eine ähnliche Beſtimmung enthält
ſchon das Allgem. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1411 a und 1411 b);
ſie konnte füglich beibehalten werden, während die Ausdehnung derſelben
auch auf den vorſätzlichen Meineid mit der Wirkung, daß die Selbſt-
anzeige eine Strafermäßigung zur Folge haben ſolle (Entwurf von
1847. §. 157.), mit dem Strafſyſtem des Geſetzbuchs nicht in Einklang
ſtehen würde und daher mit Recht weggelaſſen worden iſt.




o) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 87.
Reviſion von 1845. II. S. 86.
Beſeler Kommentar. 20

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/307>, abgerufen am 07.01.2025.