Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. VII. Münzverbrechen u. Münzvergehen.
Siebenter Titel. Münzverbrechen und Münzvergehen.
§. 121.
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, wer ächtem Metallgelde oder Papiergelde durch Veränderungen an demselben den Schein eines höheren Werthes giebt, ingleichen wer verrufenem Metall- gelde oder Papiergelde durch Veränderungen an demselben das Ansehen eines noch geltenden giebt, begeht eine Münzfälschung, und wird mit Zuchthaus von fünf bis zu funfzehn Jahren, sowie mit Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft.
§. 122.
Wer falsches oder verfälschtes Geld an sich bringt und entweder in Umlauf setzt oder zum Zweck der Verbreitung aus dem Auslande einführt, hat dieselbe Strafe wie der Münzfälscher verwirkt.
§. 123.
Wer falsches oder verfälschtes Geld als ächt empfängt und nach erkannter Unächtheit als ächt ausgiebt oder auszugeben versucht, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft.
§. 124.
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die von dem Preußischen oder einem fremden Staate oder unter deren Autorität von Korporationen, Gesell- schaften oder Privatpersonen ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Schuld- verschreibungen, Aktien oder deren Stelle vertretende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehörigen Coupons, Zins- oder Dividendenscheine.
Ueber die Stellung des Münzverbrechens im Systeme des Straf- gesetzbuchs haben sich verschiedene Ansichten geltend gemacht. Das All- gemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 252-67.) handelt davon im siebenten Abschnitt: Von Anmaßungen und Beeinträchtigungen der vor- behaltenen Rechte des Staats; der Code penal (Art. 132-138.) im Abschnitt von der Fälschung (du faux), welcher aber unter den Staats- verbrechen, und zwar im Kapitel von den Verbrechen gegen den öffent- lichen Frieden sich findet. In den Entwürfen von 1827. und von 1830. (§. 406-417.) ist das Münzverbrechen unter den Verbrechen wider öffentliche Treue und Glauben aufgeführt; in den Entwürfen von 1833. und von 1836. (§. 631-41.) unter dem Titel von Betrug und Fäl- schung; im Entwurf von 1843. (§. 456-461.) unter dem Titel von der Fälschung; im Entwurf von 1847. (§. 302-309.) hat der neun- zehnte Titel die Ueberschrift: Münzverbrechen und Fälschung. Der Ent-
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VII. Münzverbrechen u. Münzvergehen.
Siebenter Titel. Münzverbrechen und Münzvergehen.
§. 121.
Wer inländiſches oder ausländiſches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, wer ächtem Metallgelde oder Papiergelde durch Veränderungen an demſelben den Schein eines höheren Werthes giebt, ingleichen wer verrufenem Metall- gelde oder Papiergelde durch Veränderungen an demſelben das Anſehen eines noch geltenden giebt, begeht eine Münzfälſchung, und wird mit Zuchthaus von fünf bis zu funfzehn Jahren, ſowie mit Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtraft.
§. 122.
Wer falſches oder verfälſchtes Geld an ſich bringt und entweder in Umlauf ſetzt oder zum Zweck der Verbreitung aus dem Auslande einführt, hat dieſelbe Strafe wie der Münzfälſcher verwirkt.
§. 123.
Wer falſches oder verfälſchtes Geld als ächt empfängt und nach erkannter Unächtheit als ächt ausgiebt oder auszugeben verſucht, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern beſtraft.
§. 124.
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die von dem Preußiſchen oder einem fremden Staate oder unter deren Autorität von Korporationen, Geſell- ſchaften oder Privatperſonen ausgeſtellten, auf den Inhaber lautenden Schuld- verſchreibungen, Aktien oder deren Stelle vertretende Interimsſcheine oder Quittungen, ſowie die zu dieſen Papieren gehörigen Coupons, Zins- oder Dividendenſcheine.
Ueber die Stellung des Münzverbrechens im Syſteme des Straf- geſetzbuchs haben ſich verſchiedene Anſichten geltend gemacht. Das All- gemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 252-67.) handelt davon im ſiebenten Abſchnitt: Von Anmaßungen und Beeinträchtigungen der vor- behaltenen Rechte des Staats; der Code pénal (Art. 132-138.) im Abſchnitt von der Fälſchung (du faux), welcher aber unter den Staats- verbrechen, und zwar im Kapitel von den Verbrechen gegen den öffent- lichen Frieden ſich findet. In den Entwürfen von 1827. und von 1830. (§. 406-417.) iſt das Münzverbrechen unter den Verbrechen wider öffentliche Treue und Glauben aufgeführt; in den Entwürfen von 1833. und von 1836. (§. 631-41.) unter dem Titel von Betrug und Fäl- ſchung; im Entwurf von 1843. (§. 456-461.) unter dem Titel von der Fälſchung; im Entwurf von 1847. (§. 302-309.) hat der neun- zehnte Titel die Ueberſchrift: Münzverbrechen und Fälſchung. Der Ent-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0292"n="282"/><fwplace="top"type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VII. Münzverbrechen u. Münzvergehen.</fw><lb/><divn="3"><head><hirendition="#b">Siebenter Titel.</hi><lb/><hirendition="#g">Münzverbrechen und Münzvergehen</hi>.</head><lb/><divn="4"><head>§. 121.</head><lb/><divn="5"><head/><p>Wer inländiſches oder ausländiſches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht,<lb/>
wer ächtem Metallgelde oder Papiergelde durch Veränderungen an demſelben<lb/>
den Schein eines höheren Werthes giebt, ingleichen wer verrufenem Metall-<lb/>
gelde oder Papiergelde durch Veränderungen an demſelben das Anſehen eines<lb/>
noch geltenden giebt, begeht eine Münzfälſchung, und wird mit Zuchthaus von<lb/>
fünf bis zu funfzehn Jahren, ſowie mit Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtraft.</p></div></div><lb/><divn="4"><head>§. 122.</head><lb/><divn="5"><head/><p>Wer falſches oder verfälſchtes Geld an ſich bringt und entweder in Umlauf<lb/>ſetzt oder zum Zweck der Verbreitung aus dem Auslande einführt, hat dieſelbe<lb/>
Strafe wie der Münzfälſcher verwirkt.</p></div></div><lb/><divn="4"><head>§. 123.</head><lb/><divn="5"><head/><p>Wer falſches oder verfälſchtes Geld als ächt empfängt und nach erkannter<lb/>
Unächtheit als ächt ausgiebt oder auszugeben verſucht, wird mit Gefängniß bis<lb/>
zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern beſtraft.</p></div></div><lb/><divn="4"><head>§. 124.</head><lb/><divn="5"><head/><p>Dem Papiergelde werden gleich geachtet die von dem Preußiſchen oder<lb/>
einem fremden Staate oder unter deren Autorität von Korporationen, Geſell-<lb/>ſchaften oder Privatperſonen ausgeſtellten, auf den Inhaber lautenden Schuld-<lb/>
verſchreibungen, Aktien oder deren Stelle vertretende Interimsſcheine oder<lb/>
Quittungen, ſowie die zu dieſen Papieren gehörigen Coupons, Zins- oder<lb/>
Dividendenſcheine.</p></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/><divn="5"><head/><p>Ueber die Stellung des Münzverbrechens im Syſteme des Straf-<lb/>
geſetzbuchs haben ſich verſchiedene Anſichten geltend gemacht. Das All-<lb/>
gemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 252-67.) handelt davon im<lb/>ſiebenten Abſchnitt: Von Anmaßungen und Beeinträchtigungen der vor-<lb/>
behaltenen Rechte des Staats; der <hirendition="#aq">Code pénal</hi> (<hirendition="#aq">Art</hi>. 132-138.) im<lb/>
Abſchnitt von der Fälſchung (<hirendition="#aq">du faux</hi>), welcher aber unter den Staats-<lb/>
verbrechen, und zwar im Kapitel von den Verbrechen gegen den öffent-<lb/>
lichen Frieden ſich findet. In den Entwürfen von 1827. und von 1830.<lb/>
(§. 406-417.) iſt das Münzverbrechen unter den Verbrechen wider<lb/>
öffentliche Treue und Glauben aufgeführt; in den Entwürfen von 1833.<lb/>
und von 1836. (§. 631-41.) unter dem Titel von Betrug und Fäl-<lb/>ſchung; im Entwurf von 1843. (§. 456-461.) unter dem Titel von<lb/>
der Fälſchung; im Entwurf von 1847. (§. 302-309.) hat der neun-<lb/>
zehnte Titel die Ueberſchrift: Münzverbrechen und Fälſchung. Der Ent-<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[282/0292]
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. VII. Münzverbrechen u. Münzvergehen.
Siebenter Titel.
Münzverbrechen und Münzvergehen.
§. 121.
Wer inländiſches oder ausländiſches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht,
wer ächtem Metallgelde oder Papiergelde durch Veränderungen an demſelben
den Schein eines höheren Werthes giebt, ingleichen wer verrufenem Metall-
gelde oder Papiergelde durch Veränderungen an demſelben das Anſehen eines
noch geltenden giebt, begeht eine Münzfälſchung, und wird mit Zuchthaus von
fünf bis zu funfzehn Jahren, ſowie mit Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtraft.
§. 122.
Wer falſches oder verfälſchtes Geld an ſich bringt und entweder in Umlauf
ſetzt oder zum Zweck der Verbreitung aus dem Auslande einführt, hat dieſelbe
Strafe wie der Münzfälſcher verwirkt.
§. 123.
Wer falſches oder verfälſchtes Geld als ächt empfängt und nach erkannter
Unächtheit als ächt ausgiebt oder auszugeben verſucht, wird mit Gefängniß bis
zu drei Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern beſtraft.
§. 124.
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die von dem Preußiſchen oder
einem fremden Staate oder unter deren Autorität von Korporationen, Geſell-
ſchaften oder Privatperſonen ausgeſtellten, auf den Inhaber lautenden Schuld-
verſchreibungen, Aktien oder deren Stelle vertretende Interimsſcheine oder
Quittungen, ſowie die zu dieſen Papieren gehörigen Coupons, Zins- oder
Dividendenſcheine.
Ueber die Stellung des Münzverbrechens im Syſteme des Straf-
geſetzbuchs haben ſich verſchiedene Anſichten geltend gemacht. Das All-
gemeine Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 252-67.) handelt davon im
ſiebenten Abſchnitt: Von Anmaßungen und Beeinträchtigungen der vor-
behaltenen Rechte des Staats; der Code pénal (Art. 132-138.) im
Abſchnitt von der Fälſchung (du faux), welcher aber unter den Staats-
verbrechen, und zwar im Kapitel von den Verbrechen gegen den öffent-
lichen Frieden ſich findet. In den Entwürfen von 1827. und von 1830.
(§. 406-417.) iſt das Münzverbrechen unter den Verbrechen wider
öffentliche Treue und Glauben aufgeführt; in den Entwürfen von 1833.
und von 1836. (§. 631-41.) unter dem Titel von Betrug und Fäl-
ſchung; im Entwurf von 1843. (§. 456-461.) unter dem Titel von
der Fälſchung; im Entwurf von 1847. (§. 302-309.) hat der neun-
zehnte Titel die Ueberſchrift: Münzverbrechen und Fälſchung. Der Ent-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/292>, abgerufen am 30.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.