63., 64., 67., 68., 69., 70. und 71. die Untersuchung eröffnet wird, so ist das Vermögen, welches der Angeschuldigte bereits besitzt, oder welches ihm später noch anfällt, mit Beschlag zu belegen.
Der wegen Hochverraths oder Landesverraths zum Tode oder zu lebens- länglichem Zuchthaus rechtskräftig Verurtheilte verliert die Fähigkeit, über sein Vermögen unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen.
Die früheren Entwürfe des Strafgesetzbuchs enthielten gemeinsame Bestimmungen über den Hochverrath und Landesverrath in Betreff solcher Handlungen, welche gegen den Deutschen Bund verübt würden, und in Betreff der Straflosigkeit, welche sich ein Theilnehmer durch Anzeige des Unternehmens und der Mitschuldigen sollte verdienen können. Beide Vorschriften sind aus dem Strafgesetzbuch entfernt worden; die erstere, über welche in dem vereinigten ständischen Ausschuß noch so lebhaft verhandelt wurde, e) fehlt schon in dem Entwurf von 1850., die letztere ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der öffentlichen Moral von der Kommission der zweiten Kammer durch Verwerfung des §. 64. be- seitigt worden. f) Es kommen also nur noch die gemeinsamen Anord- nungen, welche in den §§. 72. und 73. enthalten sind, in Betracht.
I. Gegen denjenigen, welcher wegen einer der in diesem Titel, also wegen Hochverraths oder Landesverraths, mit Strafe bedrohten Handlungen zum Zuchthaus auf Zeit verurtheilt wird, soll auf Stel- lung unter Polizei-Aufsicht erkannt werden (§. 72.). Der Entwurf von 1850. §. 62. verband die Stellung unter Polizei-Aufsicht mit der Verurtheilung in eine zeitige Freiheitsstrafe; die Kommission der zweiten Kammer hielt dieß aber bei der Einschließung nicht für gerechtfertigt, und beschloß demgemäß die entsprechende Aenderung.
II. Wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths die Unter- suchung eröffnet wird, so ist das Vermögen, welches der Angeschuldigte bereits besitzt, oder welches ihm später noch anfällt, mit Beschlag zu belegen. Doch gilt dieß nur für die Fälle der §§. 61. 63. 64. 67 68. 69. 70. 71., indem die in §. 65. und 66. vorgesehenen Verbrechen als die weniger schweren unter dieser Maaßregel nicht befaßt sind (§. 73. Abs. 1.).
In dem Entwurfe von 1843. §. 150. 151. 160. wurde diese Be- schlagnahme als Kuratel bezeichnet, welche gegen den flüchtigen Ver- brecher fortbestehen bleiben sollte, auch wenn gegen ihn nur auf zeitige
e)Verhandlungen. III. S. 91-129.
f) S. den Kommissionsbericht zu §. 64. -- Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 67-73.
§§. 72. 73. Gemeinſame Beſtimmungen.
63., 64., 67., 68., 69., 70. und 71. die Unterſuchung eröffnet wird, ſo iſt das Vermögen, welches der Angeſchuldigte bereits beſitzt, oder welches ihm ſpäter noch anfällt, mit Beſchlag zu belegen.
Der wegen Hochverraths oder Landesverraths zum Tode oder zu lebens- länglichem Zuchthaus rechtskräftig Verurtheilte verliert die Fähigkeit, über ſein Vermögen unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen.
Die früheren Entwürfe des Strafgeſetzbuchs enthielten gemeinſame Beſtimmungen über den Hochverrath und Landesverrath in Betreff ſolcher Handlungen, welche gegen den Deutſchen Bund verübt würden, und in Betreff der Strafloſigkeit, welche ſich ein Theilnehmer durch Anzeige des Unternehmens und der Mitſchuldigen ſollte verdienen können. Beide Vorſchriften ſind aus dem Strafgeſetzbuch entfernt worden; die erſtere, über welche in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß noch ſo lebhaft verhandelt wurde, e) fehlt ſchon in dem Entwurf von 1850., die letztere iſt aus Gründen der Rechtsſicherheit und der öffentlichen Moral von der Kommiſſion der zweiten Kammer durch Verwerfung des §. 64. be- ſeitigt worden. f) Es kommen alſo nur noch die gemeinſamen Anord- nungen, welche in den §§. 72. und 73. enthalten ſind, in Betracht.
I. Gegen denjenigen, welcher wegen einer der in dieſem Titel, alſo wegen Hochverraths oder Landesverraths, mit Strafe bedrohten Handlungen zum Zuchthaus auf Zeit verurtheilt wird, ſoll auf Stel- lung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden (§. 72.). Der Entwurf von 1850. §. 62. verband die Stellung unter Polizei-Aufſicht mit der Verurtheilung in eine zeitige Freiheitsſtrafe; die Kommiſſion der zweiten Kammer hielt dieß aber bei der Einſchließung nicht für gerechtfertigt, und beſchloß demgemäß die entſprechende Aenderung.
II. Wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths die Unter- ſuchung eröffnet wird, ſo iſt das Vermögen, welches der Angeſchuldigte bereits beſitzt, oder welches ihm ſpäter noch anfällt, mit Beſchlag zu belegen. Doch gilt dieß nur für die Fälle der §§. 61. 63. 64. 67 68. 69. 70. 71., indem die in §. 65. und 66. vorgeſehenen Verbrechen als die weniger ſchweren unter dieſer Maaßregel nicht befaßt ſind (§. 73. Abſ. 1.).
In dem Entwurfe von 1843. §. 150. 151. 160. wurde dieſe Be- ſchlagnahme als Kuratel bezeichnet, welche gegen den flüchtigen Ver- brecher fortbeſtehen bleiben ſollte, auch wenn gegen ihn nur auf zeitige
e)Verhandlungen. III. S. 91-129.
f) S. den Kommiſſionsbericht zu §. 64. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 67-73.
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§§. 72. 73. Gemeinſame Beſtimmungen.
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das Vermögen, welches der Angeſchuldigte bereits beſitzt, oder welches ihm
ſpäter noch anfällt, mit Beſchlag zu belegen.
Der wegen Hochverraths oder Landesverraths zum Tode oder zu lebens-
länglichem Zuchthaus rechtskräftig Verurtheilte verliert die Fähigkeit, über ſein
Vermögen unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen.
Die früheren Entwürfe des Strafgeſetzbuchs enthielten gemeinſame
Beſtimmungen über den Hochverrath und Landesverrath in Betreff ſolcher
Handlungen, welche gegen den Deutſchen Bund verübt würden, und in
Betreff der Strafloſigkeit, welche ſich ein Theilnehmer durch Anzeige des
Unternehmens und der Mitſchuldigen ſollte verdienen können. Beide
Vorſchriften ſind aus dem Strafgeſetzbuch entfernt worden; die erſtere,
über welche in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß noch ſo lebhaft
verhandelt wurde, e) fehlt ſchon in dem Entwurf von 1850., die letztere
iſt aus Gründen der Rechtsſicherheit und der öffentlichen Moral von
der Kommiſſion der zweiten Kammer durch Verwerfung des §. 64. be-
ſeitigt worden. f) Es kommen alſo nur noch die gemeinſamen Anord-
nungen, welche in den §§. 72. und 73. enthalten ſind, in Betracht.
I. Gegen denjenigen, welcher wegen einer der in dieſem Titel,
alſo wegen Hochverraths oder Landesverraths, mit Strafe bedrohten
Handlungen zum Zuchthaus auf Zeit verurtheilt wird, ſoll auf Stel-
lung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden (§. 72.). Der Entwurf
von 1850. §. 62. verband die Stellung unter Polizei-Aufſicht mit der
Verurtheilung in eine zeitige Freiheitsſtrafe; die Kommiſſion der zweiten
Kammer hielt dieß aber bei der Einſchließung nicht für gerechtfertigt,
und beſchloß demgemäß die entſprechende Aenderung.
II. Wenn wegen Hochverraths oder Landesverraths die Unter-
ſuchung eröffnet wird, ſo iſt das Vermögen, welches der Angeſchuldigte
bereits beſitzt, oder welches ihm ſpäter noch anfällt, mit Beſchlag zu
belegen. Doch gilt dieß nur für die Fälle der §§. 61. 63. 64. 67
68. 69. 70. 71., indem die in §. 65. und 66. vorgeſehenen Verbrechen
als die weniger ſchweren unter dieſer Maaßregel nicht befaßt ſind
(§. 73. Abſ. 1.).
In dem Entwurfe von 1843. §. 150. 151. 160. wurde dieſe Be-
ſchlagnahme als Kuratel bezeichnet, welche gegen den flüchtigen Ver-
brecher fortbeſtehen bleiben ſollte, auch wenn gegen ihn nur auf zeitige
e) Verhandlungen. III. S. 91-129.
f) S. den Kommiſſionsbericht zu §. 64. — Bericht der Kommiſſion
der erſten Kammer zu §. 67-73.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/249>, abgerufen am 03.12.2024.
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